ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR9.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9 /1 5 Verkündet am: 28. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja auf fett getrimmt UrhG § 15 Abs. 2 Sat z 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 13, 14, 23, 24 Abs. 1; §§ 50, 97 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht. b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleic h- zeitig aber ihm gegenüber w ahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprün g- lichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprüngl i- chen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Vor aussetzungen einer P a- rodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im A n- schluss an EuGH, Urteil vom 3. Se ptember 2014 - C - 201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremd en Werkes e i- ne persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus. d) Bei der Anwendung der Schutz schranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäuß e- rung des Nutzers eines geschützte n Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien b e- ruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschl uss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 7 . April 201 6 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Obe r- landesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe tz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die n achfolgend abgebi l- dete fotografi sche Aufnahme der Schauspielerin Bettina Z. an: Die Beklagte betreibt die Internetseite " BZ News au s Berlin " . Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift " Promis im Netz auf fett getrimmt " . Dort wurde über einen Wettbewerb der Internetseite " w . " berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fo - tos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildete n Person en als möglichst fettleibig ersche i- nen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden in s- gesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, d arunter in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotogr afie der Schauspielerin Bett i- na Z. : 1 2 - 4 - Das Foto hatte ein Redakteur der Beklagten von der Inte rnetseite " w . " entnommen. Der Bericht der Beklagten lautete wie folgt: Als Promi muss man so einiges aushalten können ... Die Internetseite " w . " startete einen Wettbewerb im Internet, bei dem Prominente per Photoshop so richtig viel e Kilos zulegen sollten. Und viele Photo - shop - Freaks machten mit, ließen Oberarme anschwellen, Doppelkinne wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen. Unter den deutschen Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wet tbewerbern Jeanette B. [ ... ] Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von Bettina Z. und Verona P. Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes . Außerd em ve r- letze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber sein e Rechte. Ihm stehe daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 450 sowie wegen Ve r- letzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung , es fehle an einer Verletzun g des Urheberrechts des Klägers . B ei der beanstandeten Abbi l- 3 4 5 - 5 - dung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers . J e- denfalls sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über Tagese r- eignisse zulässig . Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.450 nebst Zinsen stattg e- geben. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung g e- richtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung de r Beklagten vollständig abgewiesen (OLG Hamburg, ZUM 2015, 577) . Mit der vom Berufu ngsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Sch a- dense rsatzanspruch zu. Zu r Begründung hat es ausgeführt: D er Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk anzusehenden Originalfot o- grafie der Schauspielerin Bettina Z . Die Beklagte habe die Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes öffentlich zugänglich gemacht und dabei nich t auf den Klä ger als Urheber der Originalfotografie hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers dar. Die Bekla g- te könne sich nicht mit E rfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse ber uf en. Dennoch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. D ie Bearbeitung des Lichtbildwerkes des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der Parodie als freie Benutzung zu lässig gewesen. D amit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zuläs sigen Bearbeitung durch die Beklagte keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte , scheide jedenfalls eine Geldentschädigung aus . Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwi e- 6 7 8 - 6 - gen den Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befrie digend ausgeglichen werden könn e. B . Die g egen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur A ufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit es die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung sein er Fotografie nach den Grund - sätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden mater iellen Schadensersatzes in angeht (dazu unter B II und IV) . Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz durch das Berufungsgericht betrifft (dazu unter B III) . I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht ledi g- lich beschränkt auf den Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruch s zulässig, den der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechn et hat. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründ en ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen kö n- nen, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Vorau s- setzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Urt eil vom 9. O k- tober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 13 = WRP 2015, 569 - Combi o- tik). D ie bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels aus zugehen (BGH , GRUR 2015, 498 R n. 12 - Combiotik, mwN). 9 10 11 - 7 - Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungs gründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung , weil die Grundsätze zur Zulä s- sigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch kl ä- rungsbedü rftig s e i en . Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufung s- gericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Ab s. 1 UrhG von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt d er Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insge samt. II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersat z- anspruch d es Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nach § 97 UrhG e ine widerrechtliche Verletzung sein es Urheberrechts voraus. Der Kläger macht ge l- tend, se in Urheberrecht sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die Beklagte habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines Lichtbildwerkes auf ihrer I n- ternetseite in sein ausschließliche s Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen . Da es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die B e- klagte zugleich sein Recht aus § 14 UrhG, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten , verletzt . Ferner habe die Beklagte dadurch, da ss sie ihn nicht als U r- heber der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 UrhG auf A n- erkennung seiner Urheberschaft eingegriffen . 2. Das Berufungsgericht ist von einer Urheberrechtsverletzung unter allen drei Gesichtspunkten aus gegangen. Es hat angenommen, der Kläger sei Urh e- ber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z . und die Beklagte habe in die 12 13 14 15 - 8 - Rechte des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a Urh G, § 14 UrhG und § 13 UrhG eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 UrhG berufen , weil es an einer Berichterstattung über ein Tageserei g- nis fehle . Gegen dies e für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt und zu r Begründung ausgeführt , bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie de s Klägers handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässige freie Benutzung . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG nicht bejaht werden . a) Allerdings fehlt es an einem widerrechtlichen Eingri ff in das ausschlie ß- liche Recht des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorli e- gen. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes ( BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 = WRP 2014, 68 - Beuys - Aktion) . Das Recht , das Werk öffe ntlich zugänglich zu machen, e r- streckt sich dagegen nicht auf freie Benutz ungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes gescha f- fene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom ben utzten Werk. 16 17 - 9 - b) Im Streitfall können indessen die Voraussetzungen einer freien Benu t- zung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden . aa ) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Element e eine Ve r- vielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung ( § 23 UrhG ) oder eine freie Benutzung ( § 24 Abs. 1 UrhG ) darstellt , kommt es nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entl ehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes häl t. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des ne u- en Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen ( vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix - Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies - Adler; Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 12/08 , GRUR 2011, 134 Rn. 34 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 38 = WRP 2014, 178 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm I ). N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Vor - aussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein. (1) In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen , wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktret en, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint ( BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 267 - Gies - Adler, mwN; BGH , GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Pe r- lentaucher). 18 19 20 - 10 - Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander g egenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in we l- chem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamt eindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann soweit erforderlich weiter zu prüfen, ob die neue Gesta l- tung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als re i- ne Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgesta l- tung des benutzt en Werkes anzusehen ist . Weicht der jeweilige Gesamtei n- druck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständige s Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH , GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys - Aktion; BGH, Urt ei l vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). ( 2) Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in di e- sem so zurücktreten, dass das ältere in de m neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpe r- sönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen g e- rade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu 21 22 - 11 - den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die en t- lehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk " verblassen " (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies - Adler ; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm I ). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Au s- einandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der inn e- re Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen . Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf a n- dere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix - Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies - Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlenta u- cher ; GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm I ). bb) Die vom Berufungsger icht angenommene Benutzungsf orm der Par o- die ist n ach der Rechtsprechung des Senats in die zweite Fallgruppe einzuor d- nen . Bei ihr kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alc olix; BGH , GRUR 1994, 191, 193 - Asterix - Persiflagen ) oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstand s ( BGHZ 154, 260, 268 - Gies - Adler ) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurtei lung sind jedoch Besonderheiten zu beachten. (1 ) Bei der urhebe rrechtliche n Beurtei lung der Parodie ist zu berücksicht i- gen, dass das Un ionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffen t- lichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die se Rechte vollständig ha r- monisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenreg e- 23 24 - 12 - lung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und B e- schränkungen f ür die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar ha t der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen . Allerdings ist die Parodie in ihr er Wirkung als Schut z- schranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG ins o- weit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodi en geht ( Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber - Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 67 0 ; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR - Prax 2014, 442 ; von Becker, GRUR 2015, 336, 339 ; vgl. auch Peifer, jurisP R - WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D ). ( 2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff " Parodie " ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C - 201/13, GRUR 20 14, 972 Rn. 1 7 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) . Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff " Parodie " im Sinne diese r Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin beste ht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen . Zu den Vor aussetzungen e i- ner Parodie gehört es außerdem nicht , dass sie vernünftigerweise einer and e- ren Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das par o- 25 - 13 - dierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheid s- fonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall mus s ein angemessener Ausgleich zwischen den Int e- ressen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genan n- ten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers e i- nes geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden ( EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urte il vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht b e- reits durch die Recht sprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter B e- rücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). cc ) Diese n Maßstäben wird da s Berufungsurteil nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufun gsgericht hat die Grundsätze der kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache " Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a. " nicht b e- rücksichtigt und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann a uf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat 26 27 - 14 - jedoch im Rahmen der v orzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksic htigt und zutreffend gewichtet. (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 Urh G erforder e , dass es s ich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der B e- klagten auf ihrer Internet seite wiedergegebene n Abbildung u m ein Werk im Si n- ne von § 24 Abs. 1 UrhG handele . Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG vorau s- setzt, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sin ne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 632 - Fernspr echbuch; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 27 - TV - Total; Loewenheim in Schricker / Loewenheim, Ur heberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 9; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Au fl., § 24 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/ Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 5). An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurtei lung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Ausl egung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung e i- nen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gege n- über dem parodierten ursprünglichen Werk wahrne hmbare Unterschiede au f- zuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a. ; vgl. auch Laube r - Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666 ). Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Wer k- charakters der angegriffenen Abbildung gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält. 28 - 15 - (2 ) N ach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie a n die als Lich t- bildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erhebl i- chen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (B e- kleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten g e- blieben seien und die abgebildete Person trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die S chauspielerin Bettina Z. erkannt werden könne. (3 ) Eine Parodie setzt weiter voraus , dass die an ein bestehendes Werk erinnernde Bearbeitung einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung d a r- stellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufung s- gericht getroffenen Feststellungen bejaht werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbe i- tungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie d es Klägers zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt em p- fundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffen tlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise kon terkariert und damit karikiert. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des Wettbewe rbs ( " Promis auf fett getrimmt " ) und dem Begleittext der Beklagten ( " Fiese Veränd e- rung " ) lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht 29 30 31 32 - 16 - des Berufungsgerichts kein e antithematische Auseinandersetzung entnehmen . Die Bearbeitung stelle vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben. Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würd i- gung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuze i- gen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesproch e- nen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern we r- de darin eine Auseinandersetzung mit dem S ubtext des Werkes des Klägers sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig u nd lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des Wettbewerbs ( " Promis auf fett getrimmt " ) nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses Wettbewerbs erstellte n Bearbeitungen als bloße Verballho r- nung en zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon au sgegangen, dass der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU - Grundrechtecharta) sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EU - Grundrechtecharta gebotene - Freiraum für künstlerisches und kritisches Scha f- fen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die Beantwortung der Fr a- ge, ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werke s als Parodie von Jedermann erka nnt wird. Ob im Einzelfall eine P a- rodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem 33 - 17 - das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH, Urteil vom 26. März 1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 - Disney - Parodie; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix - Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodist i- sche Behandlung gerichte te Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine Parodie aber auch dann a n- zunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotograf ie des Klägers zu entnehm enden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte , " sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben " . Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinner nde B e- arbeitung eine Verspottung zum Ausdruck b ringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). (4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausd ruck gebrachten G e- sichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 Deckmyn und Vrijheid s- fonds/Vandersteen u.a. ; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23 ) . Für die Annahme einer Parod ie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die b e- anstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbi l- dung k eine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwer k des Klägers selbst en t- nommen werden kann. Desgleichen kann dahinstehen , o b in der Verfremdung , wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des Klägers l e- 34 35 - 18 - diglich als Subtext zu entnehmende " allgegenwärtige sexuell - ästhetisierende Frauendars tellung in den heutigen Medien " humorvoll oder verspottend aufg e- griffen worden ist. (5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden I n- teressenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berüc k- sichtigt und zutreffend ge wichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union di e- nen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und B e- schränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern un d den Nutzern von Schutzgegenstä n- den (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vander - steen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkret en Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhaber s auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gew ahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diesen A n- forderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abw ä- gung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berüc k- sic h tigt, dass die beanstandete Bearbeitung nach sein en Feststellungen eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vg l. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und pe r- sönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen sind . D as B e- rufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass s ich die als Parodie anzus e- 36 37 38 - 19 - hende Bearbeitung nic ht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinande r- setzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist) , sondern sein Werk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ledi g- lich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem de m Wer k des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung i st ferner zu pr ü- fen, ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes a u- ßerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletz t werden und der U r- heber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer so l- chen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Intere s- senabwägung se i zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU - Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der I n- haber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das g e- schützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Ve rbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EU - Grundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Int e- resse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privil egierung der Parodie in beso n- derem Maße zur Geltung gebrachte n Meinungsfreiheit darf die Interessena b- wägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen " Political - Correctness - Kontrolle " missv erstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915 ; Haed i- cke, GRUR I nt. 2015, 664, 667 f. ; vgl. auch die Schlussanträge des Generala n- walts vom 22. Mai 2014 C201/13, juris Rn. 85 ). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmende n Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte B e- 39 - 20 - einträchtigung rechtlich geschützte r Inte ressen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an , ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Veränd e- rungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schut z- würdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletz ung nicht in Ver bindung gebracht wird. Ein solches Interesse des Klägers kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Ve r- bindung gebracht werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Ve r- letzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild ze i- gende Fotog rafie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher tec h- nischer Eingriff auch im Kontext einer satirische n Darstellung ein e eigenständ i- ge Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann ( vgl. BVerfG , GRUR 2005, 500 , 502 = WRP 2005, 595). An einer solchen verdec k- ten Bildmanipulation fehlt es je doch im Streitfall gerade . Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotogr a- fie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und tr otz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wet t- bewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer 40 - 21 - Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber de r Au s- gangsfotografi e herstellt . 4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer g e- mäß § 24 Abs. 1 UrhG freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des Klägers führe dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Internetseite der Beklagten weder das Recht des Klägers auf Anerke n- nung seiner Urheberschaft verletze (§ 13 UrhG) noch sein Werk entstelle (§ 14 UrhG) . Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Fot o- graf ie des Klägers handele es sich um eine freie Ben utzung - wie dargelegt - unter Rechtsfehlern leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage . III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit es den vom Kläger geltend g e- machte n Anspruch auf Ersatz eines immaterie llen Schadens in Höhe von 5.000 betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor. 1. Wegen des Schadens, der n icht Vermögensschaden ist, kann der U r- heber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt v o- raus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt u nd die Beei n- trächtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN). 2 . Von diesen Grundsätzen ist d as Berufungsgericht ausgegan gen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung bestünde selbst dann nicht, 41 42 43 44 - 22 - wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG verneinte . Es fehle je denfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu u n- terscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vor . Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzb e- reich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die Beklagte habe zudem den eigentlichen Eing riff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern alle n- falls vertieft. D as Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verle t- zung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten sei offeng e- blieben. Selbst wenn man unte rstelle, dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegu n- gen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite " w . " . Es sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite " w . " weitge - hend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der Beklagt en sei nicht hoch . Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urh eber r echt gerade des Klägers verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauen s- verhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf ger a- de durch die Weiterverbreitung durc h die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könn t e. Der Name des Klägers als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich , dass B esucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hät ten den Wettbewerb auf der Seite " w . " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es durc h- aus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin Bettina Z. persönlich von der Entstellung ihr es Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber - 23 - wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte eine r derartige n Rufbeeinträcht i- gung durch eine prominent platzierte Richtigs tellung durch die Beklagte wir k- sam entgegen ge wirk t werd en. 3 . Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. a ) D ie Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der Beklagten schädigten sehr wohl den Ruf des Klägers, der dar in bestehe, in e i- nem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten . Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich, die abweichende tatric h- terliche Würdigung durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Rufbeeint rächtigung au s- drücklich befasst. Es hat dieses ledig lich nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausg e- gangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das u r- sprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der vorzun e h- menden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline ; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper ). Für die Verletzung des Urh e- berpersönlichkeitsrechts hat die geistig e und persönliche Beziehung des Urh e- bers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger - Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, S. 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob da s im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung überhaupt dem Urheber z u- ordnet, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Bezi e- 45 46 47 - 24 - hung zu seinem Werk durch die beanstandete Bearbeitung in besonders schwerwiegen der Weise beeinträchtigt ist ( vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper ) . b) Die Revision macht ferner geltend, dem Berufungsgericht könne nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, es stehe nicht fest, in welchem Umfang au f- grund der Veröffentlichung auf der Internetseite der B eklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des U m- stands, dass es sich bei der " BZ " um die führende Berliner Zeitung handele, deren Internetseite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, andere r- seits das beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszugle i- chenden Beeinträchtigung gesprochen werden. Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts dargelegt . Das Berufungsgericht hat sich mit den angesproch e- n en Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der Interne t- seite der Beklagten unterstellt und zudem den Zeitraum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf dieser Seite eingestellt war . Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführu n- gen des Berufungsgerichts zum Grad des der Bekl agten anzulastenden Ve r- schuldens. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Ve r- schulden der Beklagten nicht als " gering " angesehen . Es hat lediglich ang e- nommen, dass der Verschuldensgrad " nicht über alle Maßen hoch " sei. Die B e- klagt e habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes 48 49 50 51 - 25 - Bild eines nicht befragten Urhebers gehandelt habe . Andererseits müsse b e- rücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht des Kl ä- gers verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekü m- mert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt , sondern lediglich die rechtsfehle r- freie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene erset zt. d) Es fehlt auch jeglicher An haltspunkt für die Annahme, das Berufung s- gericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrüc k- lich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des Kläge rs handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die Beklagte das beanstandete Bild in ihren I n- ternetauftritt übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung berücksichtigt. e ) Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansi cht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müss t e erneut die beanstandete Darstellung wi e- dergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf des Klägers erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen . Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das B e- rufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis erneut veröffentlicht wird . Es hat vielmehr ang e- nommen, einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent pla tzierte Richtigstellung wirksam begegnet werden , in der die B e- klagte ausführ e, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fot o- grafen - insbesondere des Klägers - entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild erneut veröffentlicht werden 52 53 54 - 26 - muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersich t- lich. Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen E r- wägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufu ngsg e- richt ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Or i- ginale hätten den Wettbewerb auf der Seite " w . " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlaste te n. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Gegen diese Beurteilung , die ke i- nen Rechtsfehler erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht. IV. D ie Ablehnung eines Anspruch s des Klägers auf Zahlung eines für die Nut zung sein er Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu b e- rechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 hat das Ber u- fungsgericht allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gestützt . Diese Beurteilung hält - wie dargelegt wurde - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sach e zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). D er Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichts p unkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten h a- ben , und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hi n- w eis nach § 139 ZPO erfordert hätte ( BGH, Urteil vom 17. März 1995 V ZR 100/93 , BGHZ 129, 112, 121 f. ; Krüge r in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 20 mwN ) . So verhält es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgeri cht die Parteien auf die Notwendigkeit der 55 56 - 27 - unions rechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Geric htshofs der Euro päischen Union in der Sache " Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen " und die danach vorzun e h- mende Interessenabwägung hin weisen und den Parteien Gelegenheit zu e n t- sprechendem Vortrag geben müssen . Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 310 O 233/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04 .12.2014 - 5 U 72/11 -
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