BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 92/01 Verkündet am: 7. Februar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2001 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag a b - gewiesen worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. September 2000 teilweise a b - geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle über einen Betrag von 80.528,47 (= 157.500 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Sch ä - den an ihrem Grundstück sowie dem Gebäude aufgrund des Ölunfalls vom August 1994 zu ersetzen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Klg er sind Eigentmer des Hausgrundstcks Z.-Straûe 6 in M. Die Beklagte zu 1 ist Eigentmerin des Nachbargrundstcks Z.-Straûe 8, das sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Im August 1994 liefen aus der Heizungsanlage der Beklagten gröûere Mengen Öl aus und kontaminierten das Grundstck der Klger. Mit der Klage haben diese Ersatz ihrer materiellen Schden in Höhe von 157.500 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld fr den Klger zu 1 gefordert. Auûerdem haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet se i - en, ihnen auch smtliche weiteren Schden, die an ihrem Grundstck und G e - bude infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entst n - den, zu ersetzen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klger hat der Senat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen. Entscheidungsgrnde Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg. - 4 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unb e - grndet, weil nicht feststehe, daû den Klgern ber den bezifferten Schaden s - ersatzanspruch hinaus ein Schaden entstanden sei. Im brigen fehle es auch an einem Feststellungsinteresse. Wegen der verstrichenen Zeit von gut sechs Jahren seit dem Ölaustritt drfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich so weit verfestigt haben, daû der Umfang des Schadens feststehe und eine Le i - stungsklage mglich sei. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. Selbst wenn den Klgern inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens und damit umfassend eine Leistungsklage mglich wre, was das Berufungsgericht schon nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wren sie nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gezwungen, nac h - trglich zur Leistungsklage berzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Deze m - ber 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 863 m.w.N., in BGHZ 146, 122 ins o - weit nicht abgedruckt). Fr die Zulssigkeit und Begrndetheit einer Festste l - lungsklage gengt es ferner, daû ein (weiterer) Schaden mglich erscheint oder auch hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432). Im Streitfall lût sich die ernsthafte Mglichkeit weiterer Schden angesichts dessen, daû die Schadensberec h - nung der Klger in Anlehnung an das im selbstndigen Beweisverfahren e r - stattete Sach verstndigengutachten bisher nur auf die Kosten eines Bode n - - 5 - austauschs bezogen ist und unstreitig darber hinaus auch ein Gebudesch a - den vorliegt, nicht bezweifeln. III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so daû der Senat ber den Feststellungsantrag selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Antrag ist zulssig und begrndet. Nach den nicht angegriffenen tatschl i - chen Feststellungen des Berufungsgerichts haften die Beklagten, wie das B e - rufungsgericht insofern zutreffend ausfhrt, den Klgern jedenfalls nach § 22 WHG auf Schadensersatz. Das bezieht sich allerdings nach rechtskrftiger Abweisung der bisherigen Zahlungsantrge nur auf einen mglichen ber 157.500 DM (80.528,47 ) hinausgehenden materiellen Schaden. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm Kapsa ist urlaubsabwesend und deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Rinne Drr Galke
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