BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/03 Verk374ndet am: 16. M344rz 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fl374ssiggastank BGB 247 1004; ZPO 247 256 a) Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begr374ndet wor-den ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Gesch344ft des Erblassers weiterf374hrt. b) Die Zul344ssigkeit einer hilfsweise erkl344rten einseitigen Erledigungserkl344rung kann nicht mit der Begr374ndung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Inte-resse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigen-den Ereignisses zul344ssig und begr374ndet gewesen sei (Erg344nzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 226 I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 226 Brenn-wertkessel). BGH, Urt. v. 16. M344rz 2006 226 I ZR 92/03 226 OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-kamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgi-schen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin handelt mit Fl374ssiggas. Sie stellt ihren Kunden Gastanks im Rahmen eines Mietvertrags zur Verf374gung und wartet diese gegen Entgelt. Die Kunden verpflichten sich vertraglich gegen374ber der Kl344gerin, die Tanks nur von ihr bef374llen zu lassen. Der Ehemann der Beklagten (im Folgenden: Beklagter), gegen den sich das Verfahren urspr374nglich richtete, handelte ebenfalls mit Fl374ssiggas. Er belieferte sowohl Kunden, denen er Gastanks verkauft hatte, als auch Kunden, die bereits im Besitz eines Gastanks waren, wobei seine Preise deutlich unter denen der Kl344-gerin lagen. Unter anderem lieferte er den Zeugen N. und O. Fl374ssiggas, nachdem er sich von ihnen einen Revers hatte unterschreiben lassen, in dem sie 2 - 3 - jeweils best344tigten, Eigent374mer des zu bef374llenden Gastanks zu sein. In Wirklich-keit standen die Gastanks im Eigentum der Kl344gerin; sie waren mit der damaligen Unternehmensbezeichnung der Kl344gerin (204TM 223) gekennzeichnet. Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, das Verhalten des Beklagten sei wett-bewerbswidrig und verletze ihr Eigentum. Sie hat beantragt, den Beklagten zu ver-urteilen, 3 es zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung in ihrem Eigentum stehende und mit ihrem Firmenlogo versehene Fl374ssiggasbeh344lter mit Fl374ssiggas zu bef374llen und/oder bef374l-len zu lassen und/oder an zum Abf374llen geeignete Vorrichtungen anzuschlie337en; hilfsweise, es zu unterlassen, Fl374ssiggastanks mit Fl374ssiggas zu f374llen, sofern der Tank in ihrem Eigentum steht und dem Benutzer des Tanks eine Fremdbef374llung nicht gestattet ist. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. W344hrend des Berufungsverfah-rens ist der Beklagte verstorben. Die Beklagte ist als Erbin in seine Parteirolle ge-r374ckt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen (OLG Brandenburg OLG-Rep 2004, 323 = OLG-NL 2004, 3). Hiergegen richtet sich die 226 vom Berufungsgericht zugelassene 226 Revision der Kl344gerin, mit der sie ihre Klageantr344ge weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte beantragt, die Re-vision zur374ckzuweisen. Der Erledigungserkl344rung tritt sie entgegen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus 247 1 UWG a.F. ebenso verneint wie einen Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsverlet-zung aus 247 1004 BGB. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch lasse sich nicht daraus ableiten, dass der Beklagte Kunden der Kl344gerin beliefert habe, die mit der Kl344gerin eine Be-zugsbindung vereinbart h344tten. Diese schuldrechtliche Verpflichtung habe den Be-klagten nicht gebunden. Ein blo337es Ausnutzen eines Vertragsversto337es sei nicht wettbewerbswidrig. Ein Verleiten zum Vertragsbruch sei nicht nachgewiesen. Auch aus dem Umstand, dass die bef374llten Tanks mit dem Firmenlogo der Kl344ge-rin gekennzeichnet gewesen seien, ergebe sich nichts anderes. Unstreitig st374nden etwa 5% der Gastanks im Eigentum der Kunden, wobei die Kennzeichnung keine zuverl344ssige Auskunft 374ber die Eigent374merstellung gebe. Unter diesen Umst344nden habe sich der Beklagte mit dem von den Kunden unterzeichneten Revers zufrie-den geben k366nnen. Eine Nachforschungspflicht habe ihm nicht oblegen. 8 Der Kl344gerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus 247 1004 BGB zu. Der Beklagte habe dadurch, dass er die im Eigentum die Kl344gerin stehenden Tanks bef374llt habe, nicht deren Eigentumsrechte verletzt, weil die Kl344gerin nach 247 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte habe le-diglich die den Mietern als Besitzern zustehenden Gebrauchsm366glichkeiten wahr-genommen; die Bef374llung k366nne unter diesen Umst344nden allein das Besitzrecht der Mieter beeintr344chtigen, die aber der Bef374llung durch den Beklagten zuge-stimmt h344tten. Zwar h344tten sich die Mieter gegen374ber der Kl344gerin verpflichtet, die Gastanks allein durch sie bef374llen zu lassen; diese Verpflichtung sei jedoch ledig- 9 - 5 - lich schuldrechtlicher Natur und k366nne die objektiv aus der Sache flie337enden Gebrauchsm366glichkeiten nicht mit Wirkung gegen374ber Dritten begrenzen. Unabh344ngig davon fehle es in der Person der (jetzigen) Beklagten an der er-forderlichen Wiederholungsgefahr. Zwar sei die Beklagte im Wege der Gesamt-rechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten. Die Wie-derholungsgefahr betreffe jedoch die tats344chlichen Verh344ltnisse, bei denen es nur hinsichtlich des Besitzes (247 857 BGB), nicht aber dar374ber hinaus eine Rechts-nachfolge gebe. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten k366nne nicht auf eine Erstbegehungsgefahr geschlossen werden. Ihr Prozessverhalten lasse nicht erkennen, dass sie sich des Rechts ber374hme, im Eigentum der Kl344gerin stehende Tanks zu bef374llen. 10 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Wettbewerbsver-sto337 des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinde-rung verneint. Soweit es darum geht, dass die Kunden des Beklagten gegen die gegen374ber der Kl344gerin bestehende vertragliche Bezugsbindung versto337en ha-ben, liegt allenfalls ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vor, das noch keinen Wettbewerbsversto337 darstellt. Vertragliche Verpflichtungen, die ein Abnehmer ge-gen374ber Dritten eingegangen ist, binden den an diesem Vertrag unbeteiligten An-bieter auch nicht in der Weise, dass ihm ein Ausnutzen des fremden Vertrags-bruchs als Wettbewerbsversto337 zur Last gelegt werden k366nnte (vgl. BGHZ 143, 232, 240 226 Au337enseiteranspruch II). Selbst wenn er die vertragliche Bindung eines Kunden kennt, handelt er grunds344tzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er eine Be-stellung dieses Kunden akzeptiert und ihn beliefert. Anders h344tte es sich nur dann verhalten, wenn der Beklagte den fremden Vertragsbruch seiner Kunden nicht le- 12 - 6 - diglich ausgenutzt, sondern diese zu dem Vertragsbruch verleitet h344tte (BGHZ 143, 232, 240 226 Au337enseiteranspruch II). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gibt der Sachverhalt hierf374r aber keine An-haltspunkte. Auch in einer m366glichen Eigentumsverletzung (dazu sogleich unter II.2.a)) liegt kein Wettbewerbsversto337 des Beklagten. Vorschriften zum Schutz des Eigen-tums sind keine Marktverhaltensregelungen, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverst366337e nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden k366nnten (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.43; ferner BGHZ 140, 183, 187 f. 226 Elektronische Pressearchi-ve, zum geistigen Eigentum). 13 14 2. Unabh344ngig davon, ob der Beklagte durch sein Verhalten Eigentums-rechte der Kl344gerin verletzt hat, hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344-gerin gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Beklagten, ihres verstorbe-nen Ehemanns, mit Recht verneint. Denn im Verh344ltnis zur Beklagten fehlt es 226 wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat 226 an der erforderlichen Be-gehungsgefahr. a) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten keine Verlet-zung von Eigentumsrechten der Kl344gerin gesehen und schon deswegen den gel-tend gemachten Unterlassungsanspruch aus 247 1004 BGB verneint. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die auf Veranlassung eines Kunden vorgenommene Bef374llung eines im Ei-gentum eines anderen Lieferanten stehenden Gasbeh344lters mit Fl374ssiggas den Tatbestand einer Eigentumsbeeintr344chtigung i.S. von 247 1004 Abs. 1 BGB erf374llt, wenn der andere Lieferant dem Kunden den Gasbeh344lter gegen eine Nutzungs-entsch344digung zur Verf374gung gestellt und den Kunden verpflichtet hat, seinen Be- 15 - 7 - darf an Fl374ssiggas allein bei ihm zu decken. Der Eigent374mer sei in einem solchen Fall nicht nach 247 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen 204Fremdbef374llung223 verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsge-m344337e Nutzung des Gasbeh344lters darstelle (BGH, Urt. v. 15.9.2003 226 II ZR 367/02, GRUR 2004, 263; Urt. v. 9.2.2004 226 II ZR 131/03, BGH-Rep 2004, 972, 973; Urt. v. 10.10.2005 226 II ZR 323/03, GRUR 2006, 167 Tz 5 = WRP 2006, 113; vgl. hierzu 226 zustimmend 226 Grotheer, GRUR 2006, 110 ff., sowie 226 kritisch 226 M. Wolf, LMK 2003, 232 ff., und K366nig, NJW 2005, 191 ff.). Die unbefugte Fremdbef374llung verk374rze die Sachherrschaft des Eigent374mers auch dann, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend bef374llt werde (BGH GRUR 2006, 167 Tz 5). 16 b) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten Eigentumsrechte der Kl344gerin verletzt hat, nicht (mehr), weil es in der Person der Beklagten an der f374r den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. aa) Allerdings h344tte eine vom Beklagten begangene Eigentumsverletzung die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen begr374ndet, so dass in seiner Person die Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen w344re. Dies gilt dagegen nicht f374r die Person der Beklagten, weil sie das Eigentum der Kl344gerin in der Vergangenheit nicht auf die beschriebene Weise verletzt hat. Eine aufgrund des pers366nlichen Verhaltens des Rechtsvorg344ngers in seiner Person begr374ndete Wiederholungsge-fahr geht als ein tats344chlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger 374ber (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 15 Rdn. 12; K366hler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor 247 13 Rdn. 83; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 118; vgl. ferner K366hler, WRP 2000, 921, 922 f. zur Rechtsnachfolge im Falle der Unternehmensver344u337erung). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Haf-tung des Rechtsvorg344ngers nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer 17 - 8 - von einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht (247 8 Abs. 2 UWG), bedarf im Streitfall, in dem sich die Wiederholungsgefahr auf ein Verhalten des Rechtsvorg344ngers selbst st374tzt, keiner Entscheidung. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in der Person der Beklagten auch keine Erstbegehungsgefahr begr374ndet. Eine solche Gefahr l344sst sich insbe-sondere nicht daraus ableiten, dass die Beklagte das in Rede stehende Verhalten des Beklagten in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz als rechtm344337ig ver-teidigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 226 I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 226 Ber374hmungsaufgabe; vgl. auch Ullmann, WRP 1996, 1007, 1009 f.). Ihrem eigenen Prozessvorbringen in der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sowie in der Revisionsinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie f374r sich selbst das Recht in Anspruch n344hme, die im Eigentum eines Wettbewerbers stehenden Gastanks trotz einer entgegenstehenden Bezugsbin-dung der Kunden zu bef374llen. 18 III. Die von der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hilfs-weise 226 also f374r den Fall, dass eine Begehungsgefahr in der Person der Beklagten zu verneinen ist 226 ausgesprochene Erledigungserkl344rung ist unzul344ssig. 19 Eine hilfsweise erkl344rte Erledigung der Hauptsache, die in der Erwartung der Zustimmung der Gegenseite abgegeben wird und dazu f374hren soll, dass das Ge-richt nicht mehr 374ber die Hauptsache, sondern nur noch 374ber die Kosten entschei-det, ist mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren und verbietet sich daher aus prozessualen Gr374nden (BGHZ 106 , 359 , 368 ff.; BGH, Urt. v. 19.3.1998 226 I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998, 739 226 Brennwertkessel). Allerdings hat der Senat in der Entscheidung 204Brennwertkes-sel223 erwogen, ob neben dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag hilfsweise f374r den Fall der Bejahung eines erledigenden Ereignisses durch das Gericht die 20 - 9 - Feststellung begehrt werden k366nne, dass die Unterlassungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zul344ssig und begr374ndet war (BGH GRUR 1998, 1045, 1046). Auch wenn einem solchen Antrag die verfahrensrechtlichen Beden-ken, die in der Entscheidung BGHZ 106 , 359 angef374hrt sind, nicht entgegenste-hen, fehlt es doch regelm344337ig an dem f374r den Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (247 256 ZPO). Die g374nstige Kostenfolge, die sonst in F344llen der einseitig gebliebenen Erledigungserkl344rung ein solches Feststellungsinteresse begr374nden kann, ist entgegen den in der Entscheidung 204Brennwertkessel223 ange-stellten Erw344gungen mit einem entsprechenden Hilfsantrag nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu ber374cksichtigen w344re, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. - 10 - IV. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 21 v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.03.2002 - 32 O 161/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2003 - 6 U 63/02 -
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