BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/04 Verk374ndet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Gef344lligkeit UWG 247 8 Abs. 2 Nach 247 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhand-lungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die T344tigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenst344tigkeit geh366rt. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 92/04 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juni 2004 insoweit auf-gehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurtei-lung nach dem Klageantrag zu 1b zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist ein 374berregional t344tiger Lohnsteuerhilfeverein. Die Leite-rin seiner Beratungsstelle in S. besch344ftigte im Au337endienst die Zeugin St. . Diese fertigte f374r den Gewerbetreibenden D. , der unter der Be- zeichnung "B. - Russische Spezialit344ten" t344tig ist, Einnahme-334ber- 1 - 3 - schuss-Rechnungen f374r die Jahre 2001 und 2002. Die Zeugin St. hat die Ein- nahme-334berschuss-Rechnung 2001 unterschrieben mit dem Vermerk: "bei der Erstellung hat mitgewirkt Frau St. LSHV V. e.V.", die Einnahme-334berschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk: "Erstellt am 09.07.2002 von St. Lohnsteuerhilfeverein V. e.V. M. ." Die klagende Steuerberaterkammer hat die Erstellung der Einnahme-334berschuss-Rechnungen als Wettbewerbsversto337 des Beklagten beanstandet. Der Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Eink374nften aus Ge-werbebetrieb gesch344ftsm344337ig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich das Verhalten seiner Mitarbeiterin St. zurechnen zu lassen. Eine weitere, ebenfalls beanstandete Anzeige des Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. 2 Die Kl344gerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - (mit ihrem Klageantrag zu 1b) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Einnahme-334berschuss-Rechnungen f374r Gewerbetreibende zu er-stellen. 3 4 Der Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Zeugin St. be- stehe kein Vertragsverh344ltnis. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. ha- be sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle be-sch344ftigt. Die Zeugin St. habe die Einnahme-334berschuss-Rechnungen als private Gef344lligkeit und nicht f374r steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei der Wohngeldstelle gefertigt. - 4 - 5 Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. 6 Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 7 Der Senat hat die Revision des Beklagten beschr344nkt auf seine Verurtei-lung gem344337 dem Klageantrag zu 1b zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte mit seiner Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, sei-nen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1b) stattgegeben. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Der Beklagte m374sse sich zurechnen lassen, dass die Zeugin St. , die in seiner Beratungsstelle S. im Au337endienst t344tig gewesen sei, mit der Erstel- lung der Einnahme-334berschuss-Rechnungen f374r die Jahre 2001 und 2002 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Es sei unerheblich, ob zwischen dem Be-klagten und der Zeugin St. ein Vertragsverh344ltnis bestanden habe und ob er von deren T344tigkeit gewusst habe. Die Zeugin St. habe durch ihre Vermerke auf den Einnahme-334berschuss-Rechnungen deutlich gemacht, dass sie als Mit-arbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten gehandelt habe. 9 Einem Lohnsteuerhilfeverein sei die gesch344ftsm344337ige Hilfeleistung in Steuersachen bei Eink374nften aus Gewerbebetrieb nicht erlaubt. Dem habe die Zeugin St. zuwidergehandelt. Wof374r der Kunde das Leistungsergebnis letzt- 10 - 5 - lich verwende, sei unbeachtlich. Eine unzul344ssige Hilfe in Steuersachen sei hier deshalb auch dann gegeben, wenn die Einnahme-334berschuss-Rechnungen lediglich f374r Wohngeldzwecke vorgesehen gewesen sein sollten. 11 Der Wettbewerbsversto337 sei geeignet, den Wettbewerb auf dem betref-fenden Markt wesentlich zu beeintr344chtigen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfever-ein wettbewerbswidrig handelt (247247 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. i.V. mit 247 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG), wenn er einem Mitglied Hilfe in Steuersachen leistet, das (auch) Eink374nfte aus Gewerbebetrieb hat. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der geleisteten Hilfe ihrem Gegenstand nach um Hilfe in Steuersachen handelte. Die Vorschrift des 247 4 Nr. 11 StBerG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbe-werbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.72; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 11/128; Fezer/G366tting, UWG, 247 4-11 Rdn. 79; M374nchKomm.UWG/ Schaffert 247 4 Nr. 11 Rdn. 120). 13 2. Nach dem gegenw344rtigen Sachstand kann jedoch nicht davon ausge-gangen werden, dass der Beklagte f374r das Verhalten der Zeugin St. haftet. 14 a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine vereins-rechtliche Haftung des Beklagten (247 31 BGB) f374r das Handeln der Zeugin St. nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Revisionserwiderung nicht 15 - 6 - auf tats344chliches Vorbringen der Kl344gerin in den Vorinstanzen verweisen kann, aus dem sich ergeben k366nnte, dass die Zeugin St. als verfassungsm344337ig be- rufene Vertreterin des Beklagten im Sinne des 247 31 BGB gehandelt hat oder dass das Verhalten der Zeugin dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung f374r einen Organisationsmangel zuzurechnen w344re. b) Nach dem gegenw344rtigen Stand des Verfahrens kann auch nicht da-von ausgegangen werden, dass der Beklagte f374r das Handeln der Zeugin St. gem344337 247 8 Abs. 2 UWG (247 13 Abs. 4 UWG a.F.) wettbewerbsrechtlich verant-wortlich ist. 16 aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zeugin St. habe im Un- ternehmen des Beklagten in Aus374bung ihrer T344tigkeit als Mitarbeiterin der Bera-tungsstelle S. gehandelt. Dies werde durch die Vermerke auf den beiden Einnahme-334berschuss-Rechnungen best344tigt. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch wesentliches Vorbringen des Beklagten 374bergangen. 17 bb) Der Beklagte hat wiederholt vorgetragen und durch Antrag auf Ver-nehmung der Zeugin St. unter Beweis gestellt, dass diese die Einnahme-- 334berschuss-Rechnungen au337erhalb ihrer Mitarbeitert344tigkeit und ohne Kennt-nis der Beratungsstellenleiterin gefertigt habe. Sie habe damit dem Gewerbe-treibenden D. , der unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist, eine Gef344l- ligkeit erweisen wollen. In gleicher Weise hat der Beklagte unter Beweis ge-stellt, dass die Einnahme-334berschuss-Rechnungen ausschlie337lich Wohngeld-zwecken dienen sollten. 18 Trifft dieses Vorbringen des Beklagten zu, hat die Zeugin St. nicht im Unternehmen des Beklagten gehandelt, sondern rein privat, dies allerdings un-ter Missbrauch des Namens des Beklagten und au337erhalb der Grenzen seiner 19 - 7 - rechtlichen Befugnisse, in Steuersachen Hilfe zu leisten. In diesem Fall ist der Beklagte f374r einen etwaigen Wettbewerbsversto337 der Zeugin St. nicht ver- antwortlich; f374r private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmens-inhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 608 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/B374scher aaO 247 8 Rdn. 179; Harte/Henning/Bergmann, UWG, 247 8 Rdn. 254; M374nchKomm.UWG/ Fritzsche 247 8 Rdn. 307; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Ver-fahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 18). Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass Hilfeleistungen in Steuersachen als solche in beschr344nktem Umfang zur Unter-nehmenst344tigkeit des Beklagten geh366ren. Nach 247 8 Abs. 2 UWG (247 13 Abs. 4 UWG a.F.) werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung f374r das Ver-halten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kom-men, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abh344ngigen Dritten verstecken k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kun-denlisten, m.w.N.). F374r Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich gilt dieser Rechtsgedanke nicht. cc) Das Berufungsgericht wird danach dem Antrag des Beklagten, die Zeugin St. zum Beweis seiner Behauptungen zu vernehmen, stattzugeben haben. Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 8 Abs. 2 UWG (247 13 Abs. 4 UWG a.F.) tr344gt der Anspruchsteller (vgl. - zu 247 13 Abs. 3 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963, 434, 436 = WRP 1963, 240 - Reiseverk344ufer; M374nchKomm.UWG/Fritzsche 247 8 Rdn. 309). 20 - 8 - 21 III. Auf die Revision des Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-heben, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen seiner Verurteilung gem344337 dem Klageantrag zu 1b zur374ckgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2003 - 45 O 223/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -
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