BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 92/05 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. M344rz 2005 - 6 U 2909/99 - wird zur374ckgewiesen. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227.302,46 200 festgesetzt. Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag der Kl344gerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als sie die Hauptforderung von 842.756,27 200 betreffen. Soweit dar374ber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 200 beansprucht werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von (1.738.494,60 - 842.756,27 =) 895.738,33 200 an der Abh344ngigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind daher keine Nebenforderungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung. Schlick Wurm Streck Kapsa Galke Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 O 6313/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -
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