BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 92/06 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 205, 2. 205, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter zu 1: Rechtsanwalt - - Prozessbevollm344chtigter zu 2: Rechtsanw344lte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 31. Januar 2006 - 5 U 2833/05 - wird, soweit sie gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, zur374ckgewiesen. Die ma337gebenden Fragen sind durch die denselben Filmfonds betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) beantwortet worden. Zwar stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den Grunds344tzen der genannten Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht 374berein, insbesondere was die Frage der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts angeht. Da der Kl344ger jedoch seine Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zur374ckgenommen hat und durch Schadensersatzleistungen der fr374heren Beklagten zu 3 in vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserkl344rung des Kl344gers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Kl344rung der allein f374r die Kostentragungspflicht entscheidenden Frage fortzuf374hren, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begr374ndet gewesen ist. Der Kl344ger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 200 festgesetzt. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.03.2005 - 4 O 8780/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 U 2833/05 -
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