BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 92/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird zur374ckge-wiesen. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Streitwert: 876.600 200 (3 x 292.200 200) Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird zur374ckgewiesen, weil, soweit er durch das angegriffene Urteil beschwert ist, keiner der im Gesetz 1 - 3 - (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grund-s344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und 3 sind begr374n-det und f374hren gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch das angefochtene Urteil beschwert sind. 3 Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 3 deren Vortrag nur selektiv zur Kenntnis genommen, erforderliche Beweise nicht erho-ben und dadurch den Anspruch der Beklagten zu 2 und 3 auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 4 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bereits der Firmengr374n-der K. S. und dessen Erbe und Nachfolger P. S. die Grundst374cke dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht haben, eine sol-che Einbringung jedoch auf Grund der von ihm ausgewerteten Indizien festge-stellt f374r die Zeit nach dem Tode des P. S. bzw. (erneut) nach dem Ausscheiden der Frau O. zum 31. Dezember 1987. 5 - 4 - a) Gerade f374r diesen Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 3 jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis durch Zeugnis der ausgeschiede-nen Gesellschafterin O. sowie der an der Auseinandersetzung der Partei-en beteiligten Berater S. und v. d. H. gestellt, dass die Beteiligten der Erbauseinandersetzung, d.h. die Beklagten zu 1 bis 3 sowie Frau O. , anl344sslich der Auseinandersetzung 374bereinstimmend davon ausgegangen sei-en, dass die Grundst374cke nicht, auch nicht wertm344337ig, in die Insolvenzschuld-nerin eingebracht worden seien. Die Beklagten h344tten auch nicht beschlossen, die neu gebildeten Miteigentumsanteile nach dem Ausscheiden von Frau O. wertm344337ig in die sp344tere Insolvenzschuldnerin einzubringen. Diese Beweisantritte hat er in der Berufungsinstanz wiederholt (GA I 91 f., 199, GA II 77, 161 f., 175, i.V.m. Anlage B 2). 6 Angesichts dieses unter Beweis gestellten Vorbringens konnte das Beru-fungsgericht nicht allein auf Grund der Indizien als bewiesen ansehen, dass die Grundst374cke zu den von ihm angenommenen Zeitpunkten nach dem 374berein-stimmenden Willen der Parteien eingebracht waren. Insbesondere tr344gt inso-weit die Begr374ndung BU 15, 4. Absatz nicht. Gingen, wie der Beklagte zu 3 be-hauptet, alle Beteiligten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon aus, dass die Grundst374cke nicht wertm344337ig eingebracht waren und dies auch nicht ab diesem Zeitpunkt erfolgen sollte, durfte das Berufungsgericht die diesbez374gli-chen Beweisantritte nicht mit der Begr374ndung 374bergehen, es k366nne als wahr unterstellt werden, dass kein ausdr374cklicher Beschluss 374ber die Einbringung gefasst worden sei. Damit hat es den Kern des Vorbringens in einer Weise nicht zur Kenntnis genommen, der einer Nichtzurkenntnisnahme gleich kommt. Darin liegt ein Versto337 gegen Art. 103 GG. 7 - 5 - b) Dieser Versto337 des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der Be-klagten auf rechtliches Geh366r ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugen die Darstellung der Beklagten best344-tigen. Dann ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Indizien nicht mehr als ausreichenden Nachweis f374r die Be-hauptung des Kl344gers, das Grundst374ck sei wertm344337ig in die Gesellschaft ein-gebracht worden, h344tte ausreichen lassen. 8 2. a) Da das Berufungsgericht eine Einbringung dem Werte nach durch die Firmengr374nder nicht festgestellt hat, musste es, da es im 334brigen vorwie-gend auf Indizien abgestellt hat, die schon seit dem Jahre 1962 unver344ndert bestanden, bei der Feststellung des von ihm angenommenen Ver344nderungswil-lens der Beklagten im Sinne einer von ihnen gewollten Einbringung quoad sor-tem, den diesbez374glichen Vortrag der Parteien nicht nur selektiv, sondern voll-st344ndig zur Kenntnis nehmen. Es hat jedoch nicht ber374cksichtigt, dass gerade die Beklagte zu 2 durchg344ngig vorgetragen hat, dass die Beklagten keinen der-artigen Willen gebildet haben. Insbesondere ist die Beklagte zu 2 dem gegentei-ligen Vortrag des Beklagten zu 3 in den fr374heren gerichtlichen Streitigkeiten - unstreitig - stets entgegengetreten. Angesichts dessen konnte das Berufungs-gericht zur Unterst374tzung des von ihm gefundenen Ergebnisses nicht die - einmalige - gegenteilige 304u337erung der Beklagten zu 2 (K 28) zur Begr374ndung seiner Entscheidung heranziehen, ohne dabei zu ber374cksichtigen, dass die Be-klagte zu 2 ihre diesbez374gliche 304u337erung ausdr374cklich als Versehen richtig ge-stellt hatte. Gerade im Hinblick darauf, dass es f374r die von dem Berufungsge-richt angenommene Einbringung im Zeitpunkt nach dem Tode des P. S. bzw. im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung auf den 374berein-stimmenden Willen der dann verbliebenen Gesellschafter ankam, stellt diese 9 - 6 - nur selektive Wahrnehmung des Sachvortrags der Beklagten zu 2 einen weite-ren Versto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG dar. b) Ebenso wenig durfte das Berufungsgericht den Vortrag unber374cksich-tigt lassen, dass die Umbauma337nahmen auf den Grundst374cken mit privatem Geld und im Namen des Paul S. durchgef374hrt worden sind. 10 c) Auch hinsichtlich dieses 374bergangenen Vortrags ist der darin liegende Versto337 gegen Art. 103 GG entscheidungserheblich, da auch insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht die Indizien anders gewertet h344tte, wenn es den Vortrag vollst344ndig zur Kenntnis genommen h344tte. 11 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2004 - 12 O 35/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 225/04 -
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