BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 92/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Februar 2009 - 5 U 1738/08 - wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 155.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unbegr374ndet. Nachdem der Senat in den Parallelverfahren III ZR 108/08 und III ZR 109/08, denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Ur-teilen vom 19. November 2009 (ZIP 2009, 2446 und 2449) die von der Be-schwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten zu 1 beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Kl344rung grunds344tzlicher Rechtsfragen (247 543 1 - 3 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes: 2 Den Beklagten zu 1 traf nach dem Vertrag 374ber die Mittelverwendungs-kontrolle (MVKV) gegen374ber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu 374berpr374fen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in 247 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien 374bereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesonde-re zu vergewissern, dass s344mtliche Verf374gungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschr344nkten sich die Pflichten des Beklagten zu 1 nicht auf diese 334berpr374fung und darauf, der Fondsgesellschaft gegen374ber auf die Beseitigung der M344ngel hinzuwirken. Gegen374ber Anlegern, die - wie die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344nger - dem Fonds nach Aufnahme seiner T344tigkeit beitraten, war der Beklagte zu 1 dar374ber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hin-zuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungs-kontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte zu 1 auf den so genannten Zeichnungsscha-den (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der Subsidiarit344ts-klausel des 247 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Versto337es gegen 247 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f Rn. 11 ff). 3 Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im We-sentlichen diese Grunds344tze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren III ZR 109/08 dem Beklagten zu 1 vorbehalten hat, darzutun und gegebenen-falls zu beweisen, dass ihm die Erf374llung seiner Informationspflichten nicht 4 - 4 - m366glich war (aaO S. 2452 Rn. 30), liegt hier - anders als in jenem Streitfall - eine Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt vor. Dieses hat ausgef374hrt, dem Beklagten zu 1 sei es (als ultima ratio) m366glich gewesen, sich an die wirtschaftliche Fachpresse mit der Information zu wenden, dass bei dem Fonds eine durchgehende prospektgem344337e Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt sei. Diese tatrichterliche W374rdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 3 O 16194/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.02.2009 - 5 U 1738/08 -
Full & Egal Universal Law Academy