BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/09 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestel l te als Urkundsbea m tin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sportwetten im Internet II UWG § 4 N r. 11; GlüStV § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV (Internetverbot) steht formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornka mm und die Richter Pokrant, Dr. S chaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Re cht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin organisiert und veranstaltet Sportwetten in He ssen, unter anderem die Sportwette ODDSET. Die Beklagte zu 2 ist ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar , der B e- klagte zu 3 ist ihr organschaftliche r Vertreter. Der Beklagte zu 1 vermittelt auf der Internetseite " " den Abschluss von Sportwetten zu festen G e winn - quoten an die Beklagte zu 2, die zugleich Inhaberin des vom Beklagten zu 1 genutzten D o main namens ist. Dem Beklagten zu 1 wurde i m April 1990 vom Gewerbeamt der Stadt L ö - b au / Sachsen auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR die Genehm i- gung zur Eröffnung eines Wet t büros für Sportwetten in Neugersdorf erteilt. Die Beklagten zu 2 ist Inhaberin einer ihr in Gibraltar verliehenen Konzession zur 1 2 3 - 3 - Veranstaltung von Sportwetten; ü ber eine Erlaubnis deutscher B e hörden für die Veranstaltung von Glücksspi e len verfügt sie nicht . Nach Ansicht der Klägerin handeln die Beklagten w ettbewerbs widrig im Sinne der § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § § 284, 287 StGB und § 4 GlüStV , weil si e in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung a n b ie ten . Auf die Genehmigung durch ausländische Behörden komme es nicht an. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat d ie Kläg e rin beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmi tteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet im Bundesland Hessen b e- findliche n Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Spor t- wetten zu fest en Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen o- der abzuschließen, sei es durch Absc hluss eines Wettvertrags mit dem B e- klagten zu 1 oder mit der Beklagten zu 2, wenn dies geschieht wie nachst e- hend wiederg e geben : 4 5 - 4 - - 5 - 2 . festzustellen, dass die Bekl agten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen des Bekla g- ten zu 1 gemäß Ziffer 1 ab dem 1. Januar 2008 entstanden ist oder zukün f tig en t stehen wird, 3 . die Beklagten zu verurteilen, der Klägeri n Auskunft darüber zu erteilen, we l- che Umsätze sie seit dem 1. Januar 2008 durch Handlungen gemä ß Ziffer 1 des Klageantrags erzielt haben. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass es neben der dem Beklagten zu 1 erteilten Genehmigung und der de r Beklagten zu 2 in Gibraltar verliehenen Konzession keiner weiteren Genehmigung einer deutschen Behö r- de bedürfe. Das s taatliche Glücksspielmonopol verst o ße im Übr i gen gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienst leistungs - und Niederlassungs fre i heit. D as Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Wiesbaden, ZfWG 2007, 471) . Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten nach den oben wiedergegebenen Klagea nträgen zur Unterlassung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung der Bek lagten festgestellt; die Verurte i- lung zur Auskunft serteilung hat das Berufungsgericht entsprechend dem Schadensersatzantrag auf Handlungen des Beklagten zu 1 beschränkt (OLG Frankfurt, ZfWG 2009, 268) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi sion, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die vollstä n- dige A bweisung der Klage . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat d en hilfsweise geltend gemachten Unterla s- sungsanspr u ch aus § § 8, 9, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 6 7 8 9 - 6 - Der Unterlassungs antrag sei hinreichend bestimmt und be gründet. Der Beklagte zu 1 vermittle auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsve r- trags am 1. Januar 2008 bu ndesweit weiterhin über das Internet Glücksspiele an die Beklag te zu 2 in deren Auftrag . Er verstoße damit gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentliche r Glück s spiele im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV (nachfolgend: Internetverbot) . Von dies em Verbot seien die Beklagten nicht durch die dem Beklagten zu 1 in der DDR vor dem Beitritt zur Bundesr e- publik Deutschland erteilte Glücksspielkonzession befreit . Sie könnten sich auch nicht a uf die der Be klagten zu 2 in Gibraltar erteilte Genehmigung b e r ufen, die jedenfalls nicht dazu berechtige, über das Internet in Hessen Spor t wetten zu veransta l ten. Für die Geltung des Glücksspielstaatsvertrags sei es ohne Bedeutung , dass das Hessische Glücksspielgesetz nicht der Kommission der Europäischen Union no t ifiziert worden sei. D ieses G e setz sei lediglich ein Ausführungsgesetz zum notifizierten Glücksspielstaatsvertrag und weiche von diesem nicht ma ß- geblich ab . Der Glücksspielstaatsvertrag sei formell und materiell verfassung s- ge mäß. D en Ländern habe nicht di e Regelungskompetenz für das Glücksspie l- recht gefehlt. Das s taatliche Wettmonopol greife zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein . Dieser Eingriff diene jedoch einem besonders wichtigen G e- meinwohlziel, nämlich der Bekämpfung der Glücksspielsucht und d er besond e- ren Gefahren, die mit einem Glücksspielangebot im Internet verbunden seien , und sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angeme s sen. Der Anwendung des § 4 GlüStV stehe auch der Vorrang des Union s- rechts nicht entgegen. Zwar be schränke die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV die Dienstleistungs - und Niederlassungsfreiheit. Beschränkungen der Grun d- freiheiten aus Art. 43 und 49 EG (jetzt Art. 49 und 56 AEUV) könnten jed och durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Das I n- 10 11 12 - 7 - ternetverbot gemäß § 4 GlüStV sei geeignet, das legitime Ziel einer Vermind e- rung der Glücksspielgelegenheiten durch Unterbindung einer besonders gefa h- renträchtigen Vermarktungsform des Glücksspiels zu erreichen. Für die Rech t- fertigung der Besc hränkung der Grundfreiheiten sei eine auf alle Erscheinung s- formen des Glücksspiels bezogene Gesamtkohärenz nicht erforderlich . Somit komme es auf die für das Automatenspiel oder für Spielbanken geltenden R e- gelungen nicht an. Unerheblich sei daher auch, das s das Verbot des § 4 GlüStV nicht für den Abschluss und das Vermitteln von Pferdewetten gelte, die auch über das Internet angeboten werden könnten. Die Sonderstellung der Pferd e- wetten habe historische Gründe. Der Anreizwirkung von Pferdewetten im Inte r- net seien bei lebensnaher Betrachtung im Wesentlichen die Verbraucher au s- gesetzt, die über Kenntnisse im Pferderennsport verfügten und sich de s halb die Fähigkeit zuschrieben, aussichtsreich auf den Rennausgang we t ten zu können. Dies treffe lediglich auf einen sehr geringen Teil der Verbraucher zu. Demg e- genüber gehe es bei den allgemeinen Sportwetten im Wesentlichen um Fußball und andere Breitensportarten. Für die auf das Internetverbot bezogene Koh ä- renzprüfung komme es auch nicht auf ein etwaiges Vollzugsdefizi t bei der U m- setzung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags insgesamt an. Denn das Internetverbot stelle schon für sich allein eine wirksame Maßnahme zu r B e- kämpfung übermäßigen Glücksspiels dar. Das für alle Glücksspielanbieter gleichermaßen geltende Verbot werde auch nicht diskriminierend ang e wandt. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg . D i e Klägerin kann von de n Beklagten nach § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV verlangen, das Ang ebot und die Vermittlung von Sportwetten über das Internet an Personen im Bundesland Hessen zu u n terlassen. 13 - 8 - I . D er auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet e Unterla s- sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der E ntscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig g e- wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). D er Zeitpunkt der Begehung der bea n- standeten Handlung ist auch für die Festste l lung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (BGH , Urt eil v om 20. Januar 2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). Im Streitfall komm t es allein auf die seit dem 1. Januar 2008 best e hende Rechtslage an. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch darauf, dass die Beklagten den bean standet en Internetauftritt nach dem 1. Januar 2008 fortgesetzt haben. Auskunft und Schaden s ersatzfeststellung begehrt sie nur noch für die Zeit nach diesem Datum. Allerdings ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wi r kung vom 28. Dezember 200 8 geändert worden. Diese Änderung, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diente, hat für den Streitfall aber keine Bedeutung. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht hier nicht entgegen, dass diese Richtlinie, die die vollständige Harmonisierung der verbraucherschützenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere G e- schäftspraktiken bezweckt, keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn sie lässt vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nationale Vorschriften unberührt, die sich auf Glücksspiele beziehen (Erw ä- gungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG). 14 15 16 - 9 - II . Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein ko nkretes Wet t- bewerbsverhäl tnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG , weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b- zusetzen suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerb s- verhalten des einen Wettb ewerbers den anderen beeinträcht i gen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Entgegen der Auffassung der Revision steht de r Annahme eines Wet t- bewerbsverhältnisses nicht entgegen, dass die Klägerin gehalten ist, ihren A b- satz möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teilnahme an den von ihr veranstalteten Wetten zu schaffen. F ür das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht da rauf an , welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch die Klägerin verbunden ist . Jedenfalls nimmt das Land Hessen über die Klägerin in berechtigter Weise am Wirtschaftsleben teil, so dass ihr auch der Schutz des Lauterkeitsrechts zugute kommt (vgl . Köhl er in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). D ies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht e i gentlicher Grund der Tät igkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98, Slg. 1999, I - 7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 C - 243/01, Slg. 2003, I - 13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 - Gambelli u.a.). III. Das angegriffene Sportwetten angebot der Bekl agten im Internet ist gemäß § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unz u lässig . 17 18 19 - 10 - 1. Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § § 1 und 2 Hessisches Glücksspielgesetz (nachfolgend: HessGlüSpG) im B undesland Hessen in Kraft getreten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist d as Ve r anstalten und Ver - mitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele b e- schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sin ne v on § 4 Nr. 11 UWG. En t- gegen der Ansicht der Revision richtet es sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter , mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausre i- chendes Glücksspielangebot sicherzustellen , sondern an jede n Anbieter und Ver mittler öffentlicher Glücksspiele i m Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagten. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine Beschränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgeg en, nach der das Verbot zwar für konzessionie r- te Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler ge l- ten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 11 ) . Ni e- mand kann sich der Gültigkeit eines Verbot s mit der Begründung entziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene Tätigkeit au s- zuüben . 2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem U m fang der Glücksspiel staatsvertrag die von Behörden der DDR erteilten Glückss piel ko n- zessionen u nberührt lässt. Der Beklagte zu 1 kann sich j e denfalls nicht auf die ihm vom Gewerbeamt der Stadt Löbau ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros berufen, um entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV in He s- sen über das Internet S portwetten zu vermi t teln oder zu veranstalten . a) Die dem Beklagten zu 1 für die Zeit ab 1. Mai 1990 erteilte Genehm i- gung war ursprünglich auf das Hoheitsgebiet der DDR b e schränkt. 20 21 22 23 - 11 - b) Art. 19 EinigungsV hat nicht zu einer Erstreckung der Erlaubnis auf das gesamte Bundesgebiet geführt. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der Wi e- dervereinigung ergangene Verwaltungsakte der DDR zwar wirksam. Art. 19 E i- nigungsV hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsa k- ten bewirkt (BVerwG E 126, 1 49 Rn. 50 ff. ; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, j u ris Rn. 46 ). Für die Frage, ob sich ein Verwaltungsakt der DDR nach der Wiederve r- einigung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, kommt es auf die hypothetische Prüfung a n, ob ein inhaltlich entspreche n der Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung hat. Ist das der Fall, so ist dasselbe für den nach Art. 19 EinigungsV fortgeltenden Verwa l- tungsakt anzunehmen. Andernfalls ist eine bundesweite Gel tung zu verneinen . Denn die Rechtsordnung der (erwe i terten) Bundesrepublik , die für die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föd e- rale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungs unterschiede zwischen den e inzelnen Bunde s ländern bestehen (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56) . In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem B e- klagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bu n- deslands Hessen nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 1 26, 149 Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 47 f. ; ebenso OVG Bautzen, GewArch 2008, 118, 1 20 f. ; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Ka s- sel , ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242 ; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.) . Auch in de n alten Bundes ländern hätten E r lau b- nisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten (mit Ausnahme von Pferdewetten) nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden können , so dass ihre Wirkung auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt g e w e- 24 25 26 - 12 - sen wäre. Eine außerhalb Hessens erteilte Glücksspielerlaubnis berechtigt also nicht dazu, in Hessen Glücksspiele zu ver anstalten oder zu vermitteln. Mit de r f ehlende n Erstreckung auf das Land Hessen teilt die Ge werbe e r- laubnis des Beklagten zu 1 das Schicksal aller vergleichbaren Gesta t tungen , so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutzes widerstreitende Benachte i- ligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. BVerwG E 126, 149 Rn . 56 ) . c) Die fehlende Erstrecku ng seiner von der Stadt Löbau erteilten G e- nehmigung auf das Bundesland Hessen greift auch in keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des B eklagten zu 1 ein. Es ist deshalb nicht ersich t- lich, dass es für ihn enteignungsgleiche Wirkung hat, wenn er in Hessen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV zu beachten hat. d ) Es besteht kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf die Festste l- lungsklagen auszusetzen, die nach dem Vortrag der Beklagten vor verschied e- nen Verwaltungsgerichten zur Klärung der Frag e anhängig gemacht worden sind, ob der Beklagte zu 1 aufgrund der ihm erteilten DDR - Genehmigung b e- rechtigt ist, Kunden in den alten Bundesländern Sportwetten über das Internet zu vermitteln. Bisher ist in keinem dieser Verfahren eine den Beklagten günst i- ge Sachentscheidung ergangen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsg e- richts vom 1. Juni 2011 ( 8 C 5.10, juris) und der auch aus Sicht des Senats ei n- deutigen Rechtslage ist eine solche Entscheidung nicht zu erwa r ten. 3. Der Glücksspielstaatsvertrag u nd insbesondere das Inte r netverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verei n- bar . a ) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Länder mit dem Glück s- spielstaatsvertrag ihre Kompetenz en nicht überschritten . Von eine r möglichen 27 28 29 30 31 - 13 - Gesetzgebungskompe tenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ung e- achtet der Regelungen in § § 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Ge - brauch gemacht, dass d i e Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroff e- nen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wäre n (BVerfG, Kamme r- beschluss vom 14. Oktober 2008 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25 ). b ) D er Glücksspiel staatsvertrag ist auch materiell verfassungs ge mäß. D ie durch ihn bewirkten Eingriffe in d as Grundrecht der Berufsfrei heit ( Art. 12 GG ) sind durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich de n Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspi elen verbundenen Folge - und Beg lei t kriminalität ( vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 2 7 ff. ). Dabei ist davon aus zugehen , dass die Besonde r- heiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlic h keit und im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in ein er Annahmestelle dessen Ab - strakt heit , problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünst i- gen. Das Internetverbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (v gl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59). 4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüS tV steht mit dem Unionsrecht in Ei n- klang . a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, weil die Länder i h- rer europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen se i en. aa) Gem äß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG über ein Information s- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfo l- gend: Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer tech - 32 33 34 35 - 14 - nische n Vorschrift unverzüglic h der Europäischen Kommission zu übermitteln . Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommi s- sion den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu schützen (vgl. E u GH, Urteil vom 30. April 1996 C - 194/94, Slg. 1996 , I - 2201 = EuZW 1996 , 379 Rn. 40 f., 51 CIA Security International/Signalson; Erwä gungsgründe 4 und 7 der Info r- mationsrichtlinie) . Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Unanwen d- barkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie E inzelnen nicht entge gengehalten werden kö n nen (EuGH aaO Rn. 54). bb) Der Glücksspielstaatsver trag ist der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungss chreiben der Kommission vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsc h- land, Landt ag Nordrhein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte Deutschland das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dann jeden falls ab 21. Juni 2007 in Kraft setzen, also im L and Hessen auch durch ein ab 1. Januar 2008 geltend es Ausführungsgesetz. Soweit § 1 HessGlüSpG die Zustimmung des Bundeslands Hessen zum Glücksspielstaats - vertrag enthält, folgt daraus kein über diesen Vertrag hinaus gehender notifizi e- rungspflichtiger Inhalt des Ausführungsg e setzes. cc) Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vo r- schrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs . 3 der Informationsrichtlinie eine erneute N o- tifizierungspflicht auslösen. Das Hessis che Glücksspielgesetz enthält aber ke i- ne Verschärfung des ohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilne h- mern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Insb e so n dere ist weder den Erlaubnisvoraussetzungen des § 9 noch dem Or d nungswidrig ke i- tenkatalog des § 17 HessGlüSpG eine solche Verschärfung zu en t nehmen. 36 37 - 15 - Es kann dahinstehen, ob f ür die Ausführungsgesetze der Län der zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Not i- fizierungspflicht b e stand . b ) Die Vo rschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch materiell mit dem Un i- onsrecht vereinbar. a a) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des fre ien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot e r schwert Wettunternehmen aus anderen M itgliedstaaten eine Tätigkeit in Deutschland. N a ch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur unionrecht s- konform , wenn sie das Diskriminierungsverbot beachte t und au s zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist . Die Maßnahme muss g e- eignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, i n- dem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten be i- trägt ; sie da rf ferner nicht über das hinausgeh en , was zur Erreichung di e ses Ziels erford erlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn . 65 Gambelli u.a. ; EuGH, U r- teil vom 6. März 2007 - C - 338/04 u.a., Slg. 2007, I - 1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 - Placanica ; Urteil vom 8. Septemb er 2009 - C - 42/07, Slg . 2009, I - 7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 - Liga Portuguesa de Futebol Profi s sional ). b b) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleichermaßen für In - und Ausländer. Zwar beeinträchtig t das Inte r netverbot faktisch Glücksspiela nbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind , weil ihnen ein für den unmittelbaren Z u- gang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermar k tungsmittel geno m- men wird (vgl. EuGH, Urtei l vom 30. Juni 2011 - C - 212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 - Zeturf Ltd.) . Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des 38 39 40 41 - 16 - G erichtshofs der Europäischen Union einer unionsrechtl i chen Rechtfertigung des Internetverbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient , kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wettt ä tigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht ( vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional ; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd. ) . c c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die hessischen Ausführungsb e sti m- mung en bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfre i heit im Bereich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des U n i- onsrecht s dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34 ) . Ziele des Glücksspie lstaatsvertrags sind die Suchtbe kämpfung ( § 1 Nr. 1 GlüStV) , die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Le n kung der Wettleidenschaft ( § 1 Nr. 2 GlüStV) , der Jugend - und Spielerschutz ( § 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die Betrugsvorbeugung ( § 1 Nr. 4 GlüStV) . De r Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die B e trug s- vorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das A n li e- gen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwi n- gende Gründe des Al lgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spielt ä- tigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C - 275/92, Slg . 1994, I - 1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C - 46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group ). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend - und Spielerschu t zes ( § 1 Nr. 1 und N r. 3 GlüStV) dienen dem Schutz der Sozialordnung. Die Begrenzung des Glück s- 42 - 17 - spielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft ( § 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu b e wahren. d d) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten G e- meinwohlziele zu fördern. ( 1 ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glü cksspielen ü b er das I nternet verb o- ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von A n- reizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht s o- wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spie le über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 Carmen Media Group). Denn über das Internet angebotene Spi e le weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und ein er sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdung s potential für jugendliche und spie l- suchtgefährdete oder spielsüchtige Verbra u cher auf, das mit erhöhten Betrug s- risiken einhergeht. Dabei fä llt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglic h keit zu einem sehr großen internat i- onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 7 0 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional ; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen M e- dia Group ; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139 ; BVerfG , NVwZ 2008, 1338 Rn. 40 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34 ) . Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV soll speziell diesen besonderen G e- fahr en des Angebots von Glücksspielen im Internet begegnen. Für die Beurte i- lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, 43 44 45 - 18 - die nicht die besonderen Gefah ren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. - Zeturf Ltd . ). ( 2 ) D as Internetverbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer G e- meinwohlinteressen ungeeignet , weil bislang konkrete und belast bare Nachwe i- se da für fehlen , dass solche Interessen durch d as Veranstalt en und Vermitt eln von Sportwetten im Internet gefährdet werden können. D er Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer b e- schränkenden Maßnahme im Glück sspielsektor für die Verfolgung a n erkannter Gemeinwohlziele auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten U n- tersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände dar legt, anhand dere n sich ein zur Entscheidung berufene s Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigk eit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C - 316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. - Markus Stoß u.a.). Diese Anford e rung ist im Streitfall erfüllt. (3 ) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische B e- schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff. ) . Die Prüfung dieser unionsrechtl i chen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o pä i- schen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Ca r men Media Group). (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat g rundsätzlich für jede nationale B e- schränkung im Bereich de r Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group). Prüfungsgegen stand ist im Streitfall somit allein das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspie l- staatsvertrag in seiner Gesamthe it oder das deutsche Glücksspielmonopol . 46 47 48 - 19 - ( aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Internetverbot nicht in dem Sinne " monopolakzessorisch " , dass es bei einer eventuellen Union s rechts - widrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12 ) . Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das deutsche Glücksspielmono pol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht un vereinbar wär en , führte de s- sen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das deutsche Recht insowe it nicht a n- zu wende n wäre . Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspie l- staatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und hand habbare Regelung darstell en, die der erkennbaren Absicht des Nor m- gebers ent spräche (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f. ). Zur Sicherstellung der Zi e- le des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Internet für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Die ser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche M o- nopol im Glücksspielstaatsvert rag wegf ie len (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, j u ris Rn. 12 a E ). ( bb) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsich t lich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spieler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche A n- wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der Umstand , dass für verschiedene Arten von Glück sspielen unterschiedliche nationale R e- gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrech t l i- che Rechtfertigung verlie ren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. - Carmen M e- dia Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. - Markus Stoß u.a.). 49 50 - 20 - (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur ko härenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels b e stehen, wenn - andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben werden dürfen und - der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspielen, die zudem ein höheres Such tpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spi e le aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu m a ximieren . A ußerdem sind auch Ausnahmen u nd Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohären z- prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allg e- meininteressen beseitige n (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Ca r men Media Group). (c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beac h- ten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des I n ternetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automate n- spiel und zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in Deutschland im vorliege n- den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Glück s spielformen setzen anders als das Spiel im Internet die persönliche Anw e senheit der Spieler voraus. Weil das bere its aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, k ö nn en sie von vornh e- rein nicht durch ein Internetverbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa Ohler, EuR 2010, 253, 259) . Eine inkohärente oder unsystematische Regelung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst 51 52 53 - 21 - wenn Deutschland beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expa n sive Politik betreiben sollte, ließe d ie s die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend - und Spielerschutz sowie zur Begre n- zung der Glücksspieltätigkeit unberührt . Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsät z- lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbie ten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulä s- sig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 - Carmen M e dia Group). Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache " Ze turf " (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der Gerichtshof hat dort im Zusamme n hang mit einem generellen Monopol für Pferdewetten in Frankreich zwar ausg e führt , dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Wetta nnahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf welchem Wege die Wetten abg e schlossen werden ( aaO Rn. 77) . H at der nationale Gesetzgeber eine Unte r scheidung zwischen o n line angebotenen Wetten und solchen, die über traditi o nelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für erfo rderlich gehalten, und e i ne allgemeine Au s- schließlichkeitsregelung für Pferdewetten vorgesehen, so kommt es für die un i- onsrechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der Pferdewetten an ( aaO Rn. 82 f.). I m Einklang mit seiner bisherigen Rechtspr e chung betont der G e- richtshof aber auch, dass der Absatz von Glücksspiel en über das Internet g e- genüber den klassischen Vertriebswegen andere und gr ö ßere Gefahren in sich bergen k a nn ( aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus R andnu m mer 8 2 des Urteils " Zeturf " ergibt, hält de r Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitglie d- staat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet besondere Beschränkungen dieses Vertrieb s wegs erfordern . Entgegen der Ansicht der Revision verlangt der Gerichtshof nicht, dass für diese Beurte i- lung abweichend vo m Urteil " Mar k us Stoß " (vgl. o ben Rn . 46 ) nunmehr ein e m- 54 - 22 - pirische r Nachweis für die Gefährlichkeit des Internetvertriebs e r bracht werden muss . Einer Vorlage an den Gerichtshof bedarf es in diesem Zusammenhang nicht . Une r heblich ist im Übrigen auch , ob die Länder im Z usammenhang mit der Änderung des Glück s spielstaatsvertrags eine Lockerung des Internetve r- bots erwägen . Im Streitfall steht allein das geltende Recht auf dem Prüfst and . Rechtspolititsche Erwägu n gen, die de lege ferenda angestellt werden, verm ö- gen die Beurt eilung des ge l tenden Rechts nicht zu verändern. Da Deutschland - anders als Frankreich in dem der Entscheidung " Zeturf " zugrundeliegenden Fall - in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Reg e- lung für den Glücksspielvertrieb im Internet getroffen hat, die auf grund der sp e- zifischen Gefahren dieses Vertriebswegs gerechtfertigt ist, kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an. Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verb oten, im Internet Automatenspiele anzubiete n ; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten ( OVG Münster , B e- schluss vom 27. Oktober 2008 - 4 B 1774/07, juris; LG Köln , ZfWG 2010, 149 , 150 f. ). Spielbanken müssen das Internetverbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV b e- achten . (d) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler auch hinsichtlich des Bereichs der Pferdewetten einen Verstoß gegen das unionsr echtliche Koh ä- renzgebot v e r neint . ( aa) Pferdewetten dürfen nicht über das Internet angeboten oder vermi t- telt werden . Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an ( 8 C 5.10, juris Rn. 37 ff. ) . Die Veranstaltung oder Vermittlung von Pfe r dewetten ist verb o- 55 56 57 58 - 23 - ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett - und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl . I , S. 393) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG e r- teilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit b e schränkt, in der die Wetten entgegeng e- nommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, in s- besondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung : Sie dient dazu, den Missstand des sog. Winkelbuchmachertums zu bekämpfen, der dazu ge führt hatte , dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten verleitet werden konnten . Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat ( aaO Rn. 39 ), liegt dem Typus der erlaubten Pferdewette die Vorstellung eines Wettabschluss es unter Anwesenden zugrund e . Mit diesem Gesetzeszweck ist die - zulässige - telefonische oder t e legrafische Wettannahme noch vereinbar, bei d er die Initiative zum Wetten vom Wettwilligen ausg e hen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nu t- zung dieser Formen der Telekommun i kation weder ubiquitär noch anonym (BVerwG aaO) . Dies ist beim Vertrieb von W etten im Internet anders. Das I n- ternet ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Konta kt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 38 ff. ) . Da s s das Rennwett - und Lotteri e- gesetz in § 1 für die Totalis a torwette nicht ausdrücklich eine entsprechende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern ; denn zum Betrieb eines T o talisators dürfen nur Renn - und Pferdezuchtvere ine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsbesti m mungen zum Rennwett - und Lotteriegesetz ). ( bb) Allerdings schreiten die Bundesländer bislang nicht gegen die A n- nahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet ein. Damit besteht in di e- sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 41 ) . Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des I n terne t- verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich. 59 - 24 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union b e- zieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur Ziele r- rei chung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Reg e lung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage gestellt. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Inte r- netverbots keine Bedenken darau s abgeleitet , dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsa h (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Carmen M e dia Group). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert d ana ch nicht deswegen ihre Eignung zum Jugend - und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ei n- dämmung des Glücksspiels , weil Pferdewetten noch im Internet abg e schlossen werden können. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt , dass Pferdewetten nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts ausmachen (so auch OVG Münster, ZfWG 2011, 47, 52 ; VGH Mannheim , ZfWG 2010, 24, 39 ) und die von ihnen ausgehenden Suchtgefa h ren nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung treffen, weil nur verhältnism ä ßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuz u- trauen, erfolgreich auf den Rennausgang w etten zu können. Im Gegensatz d a- zu empfänden beim Fußball und anderen Breitensportarten weite Persone n- kreise eine subjektiv empfundene " Wettko m petenz " , die sie zum Spielen verle i- te n würde . Das lässt keinen Rechtsfehler e r kennen. Hinzu kommt , dass die Zahl der Pferderennen deutlich unter derjenigen der sonstig en Sporterei g nisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wet t mö g lichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspielmarkt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, j uris Rn. 42 ) . 60 61 - 25 - ( cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angeno m- men, eine mö gliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber a l- lein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsau s- weitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. - Carmen Medi a Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 Markus Stoß u.a.). ( dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an Pferdewetten interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefa h- ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen V erbraucher, die als Tei l- nehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach deutschem Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das gegenwärtige Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 A bs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung , die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschluss es von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränk ten Teilne h- merkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glück s spiele. ( e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaat s- vertrag (RStV) unionsrechtlich ink o härent . Die Vorschrift d es § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewin n- spiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für G e- winnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allg e- meinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Inform a- 62 63 64 65 - 26 - tions - und Unterhaltungsangebote für die Allgemei n heit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673). ( aa) Gewinnspiele im Sinne d es § 8a RStV können grundsät zlich a uch zufallsabhängige S piele sein. Das er gibt sich zwar nicht schon aus dem Wor t- laut dieser Vorschrift. So ist n ach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinns piele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Au f- gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klar zustellen , dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen " interaktiven " Gewinnspielsendunge n und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pr o- gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine er laubte Ei n- nahm e quelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsät z lich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call - in - Ge - winnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München , AfP 2010, 204, 205 ; Begrü n dung z um 10. Rundfunkän derungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT - D r ucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Sa t- zung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und G e win n- spi e le (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erla s sen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Pr o grammangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein. ( bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur v or, wenn für den Erwerb einer - z u- mindes t überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance e in Entgelt gezahlt 66 67 - 27 - wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV. Wi e sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewin n spielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 0,50 Nach § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig , zu wiederho l- ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu se t zen. Teilnahmeentgelt e von höchstens 0,50 sind glücksspielrechtlich une r- heblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StG B, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKo mmStGB/Groeschke/ Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670) . Sie entsprechen den üblichen Portokosten, w ie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel auf ge wende t werden müssen, bei denen die G e winner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Dera r- tige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspi e- le und Gewinnspielse n dungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show - und Unterhaltungscharakter geprägt , so dass sie in dem durch § 8a RStV festgele g- ten Entgel t rahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind. ( cc) Durch die Zulassung von Gewinns piele n im Sinne d es § 8a RStV auch i n Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielse t zungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersich t- lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glück s- spielstaatsvertrag erfa ssten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group). Sie k ö nnen infolgedessen auch nicht zur U nion s- recht swidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV fü h ren. 68 69 70 - 28 - ( f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite de s Glücksspielstaat s- ve r trags in Hessen dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des Internetve r- bots jedenfalls für d ieses Bundesland erg ä ben . Eine zum Schriftsatz vom 3 . Mai 2007 in erster Instanz vorgelegte Anl a- ge ist von vornherein ungeeignet, den n ach dem 1 . Januar 2008 fortgesetzten Betrieb einer Online - Spielbank in Hessen zu belegen. Ebenso wenig ist darg e- legt, dass unter der Internetadresse - eine Internetspieltei l- nahme weiterhin möglich ist. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, die Spielbank Wiesbaden biete noch nach dem 1. Januar 2008 ein " Internet - Roulette " an. Sie hat vielmehr in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, das entsprechende Angebot sei zum 31. Dezember 2007 und d a mit vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags eing e stellt word en . ( g ) Eine un ionsrechtliche Inkohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV folgt entg e- gen der Ansicht der Revision schlie ß lich auch nicht aus der grundsätzlichen Weitergeltung der in der fr üheren DDR erteilten Genehmigungen für die Vera n- staltung und Vermittlung von Glücksspielen. Unter diesem Aspekt könnte eine Inkohärenz allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Genehmigungen auch unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags zum Internet vertrieb von Glücksspielen berechtigten. Das ist indes nicht der Fall ( s. o ben Rn. 22 ff. ) . ee) Das Internetverbot begegnet auch unter dem Aspekt der Erforde r- lichkeit keinen unionsrechtlichen Bedenken. Das Unionsrecht verlangt, dass Beschr änkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legit i- men Ziele erforderlic h ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica ; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes 71 72 73 74 75 - 29 - Mitg liedstaats zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltäti g- keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu b e- schränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorz u- sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erla s- senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen ve r- folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniv eau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 - Carmen Media Group). D a gegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von a l len Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspr icht (vgl. EuGH, Ur teil vom 28. April 2009 - C - 518/06, Slg. 2009 , I - 3491 Rn. 83 ff. - Kommission/ Italien). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Z u- sammenhang mit dem Internet verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 - Carmen M e dia Group). Die deutschen Bundesländer konnten es deshalb im Hinblick auf die b e- sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet (vgl. o ben Rn. 32 ) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glück s- spielst aatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch wen i- ger einschneidende Reglementierungen des Vertrieb s kanals Internet. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, in dem ein mitgliedstaatl i- ches Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet als nicht erfo r- derlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit a n- g esehen worden ist (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C - 108/09 , GRUR 2011, 243 Rn. 58, 65 ff., 75 - Ker - Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des Internetvertriebs von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren u n- 76 77 - 30 - mittelbar und zwangsläufig mit dem Medium Internet verbunden (etwa ma n- gelnde soziale Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, b e- sondere Bequemlichkeit der Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausrä u men. 5 . Der Streitfall gibt keinen Anlass z u einer Vorlage an den Gerichtshof de r Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßna h- men im Glücksspi elsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gericht e ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er in einer Vielzahl von Entsche idungen geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 14 C.I.L.F.I.T.) . D as gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 GlüStV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105 - Carmen Media Group). Dabei wa r dem G e richtshof auch die für Pferdewetten geduldete Ausnahme be kannt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98 - Carmen Media Group - in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des VG Schleswig , ZfWG 2008, 69, 74 , und der dort erfolgten Bezugnahm e auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2 , Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nor d rhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsch land, Landtag Nordrhein - Westfalen, Dr ucks. 14/4849 ). Sie hat dem Gerichtshof aber keinen Anlass zu Zweifeln an der K o härenz des § 4 Abs. 4 GlüStV ge geben. 6. Der Unterlassungstenor geht a uch nicht über das Verbot de s § 4 Abs. 4 GlüStV hinaus, weil er unterschied s los Sportwetten zu festen G e winn - quoten erfasst und damit Pferdewetten e inschließt . Wie dargelegt ( s . oben 78 79 80 - 31 - Rn. 58 ) , gilt § 4 Abs. 4 GlüStV auch für Pferdewetten. Die Beklagten machen zudem nicht geltend, die für den Abschluss oder die Vermittlung von Pferdewe t- ten n ach § 2 Abs. 2 RennwLottG erforderliche landesrechtliche Erlaubnis für Hessen erha l ten zu haben. I V . Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, ha t das Berufungsgericht au ch die darauf rückbezogenen An träge auf Auskunftse r- teilung ( § 242 BGB) und Feststellu ng der Schadensersat z pflicht ( § 9 UWG) zu Recht zugesprochen . 1. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt v o- raus, dass eine gewisse Wahrschei nlichkeit für den Eintritt eines Schadens b e- steht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab ge boten ist (BGH, Urteil vom 6. März 2001 - KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Es ist nach der L e- bense r fahrung jedenfalls denkbar und möglich, dass das Internetangebot der Beklagten , insbesondere wegen seiner großen Bequemlichkeit und Anonymität, Spielinteressierte in Hessen davon abgehalten hat, Spielmöglichkeiten bei der Klägerin im herkömmlichen Vertrieb zu nutzen. 2. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten für den hier allein noch erheblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 zutreffend mit der E r- w ägung bejaht, die Rechtslage sei mit dem Inkrafttreten des Verbots für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet ( § 4 Abs. 4 GlüStV ) hinreichend geklärt worden. Die Beklagten mussten jedenfalls ernsthaft damit rechnen, dass das zuständi ge Gericht einen Wettbewerbsverstoß annehmen werde. Die Kommission hatte zwar Ende Januar 2008 eine Untersuchung unter ander em über die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsre cht 81 82 83 - 32 - eingeleitet und dazu am 31. Januar 2008 eine Pressemitteilung v eröffentlicht (IP/08/119). Das Ergebnis dieser Untersuchung und eines ihr gegebenenfalls folgenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war aber völlig offen. Deutschland hatte bereits für den Entwurf des Glücksspielstaatsve r- trags näher be gründet, warum das Internetverbot unionsrechtlich zulässig sei . Soweit ersichtlich, hat die Kommission die Sache auch nicht weiterverfolgt und keine mit Gründen versehene Ste l lungnahme im Vertragsverletzungsver fahren nach Art. 258 AEUV abgeg e ben. C. Dan ach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 9 7 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . RiBGH Pokrant ist in Kur und kann daher nicht unterschre i ben. Bornkamm Bornkamm Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.11.2007 - 13 O 119/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 U 261/07 - 84
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