ECLI:DE:BGH:2017:110517UIIIZR92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 92/16 Verkündet am: 11. Mai 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 611, 280 Abs. 1 Wer eine besondere Berufs - oder Organisationspflicht, die dem Schutz von L e- ben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, ni cht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen ist die regelmäßige Bewei s- lastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Ve r- nachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler bewe i- sen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestät i gung und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f und vom 10. N o vember 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243). BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 - KG LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Kl ägerin nen wird das Urteil des 26. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 20. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klageanträge auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Erstattung vorg e- richtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Teilerled i- gung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgericht s zurüc k- verwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des während des Ber u- fungsverfahrens verstorbe nen vormaligen Klägers K . T . (im Folgenden: Kläger). Sie nehmen den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Hausnotrufvertrag in Anspruch. 1 - 3 - Der am 30. Mai 1934 geborene Kläger und der Beklagte schlossen 2010 eine n " Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf " . § 1 Abs. 2 des Vertrags lautet wie folgt: " Das Hausnotrufgerät wird an eine ständig besetzte Zentrale ang e- schlossen. Von dieser Zentrale wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfe leistung vermittelt (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst). " Nach § 2 war Vertragsgegenstand das " Basispaket ohne Schl üssel - und Einsatzdienst " Nicht vereinbart wa r das so genannte Sicherheitspaket . Dieses umfasste alle Leistungen aus dem Basispaket. Darüber hinaus verwahrte der Beklagte die Haus - und Wohnung s- schlüssel des Vertragspartners und sagte bei medizinischen oder pflegerischen Notfällen den Einsatz speziell geschulten Personals zu. Dem Vertrag wa r ein Erhebungsbogen beigefügt, aus dem multiple E r- krankunge n des Klägers ersichtlich waren ( Arthrose, Atemnot, chronische Bronchitis, Herzrhythmusstörungen, Diabetes mellitus ). Außerdem litt er an a r- teriellem Hy pertonus und Makroangiopathie. Es bestand ein stark erh öhtes Schlaganfallrisiko . Der Kläger war auf die Zufuhr von Sauerstoff und die Ei n- nahme verschiedener Medikamente angewiesen. Bis April 2012 lebte er allein in einer Wohnung in einem Seniorenwohnheim b ei Pflegestufe 2. Gemäß § 1 Nr. 1.1 d es Vertrags zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin, die ei nen Sicherheitsdienst betreibt, über nahm diese die Siche r- stellung des Interventionsdienstes im Rahmen des Hausnotrufs. Nach § 6 des Vertrags musste das Personal der Streithelferin an einer mindestens 16 Stu n- den umfassenden Ausbildung in Erster Hilfe erfolgreich teilgenommen haben 2 3 4 5 - 4 - und wurde jährlich darin fortgebildet. Die Einzelheiten der von der Streithelferin zu erbringenden Dienstleistungen wa ren in dem I nterventionsplan, der dem Ve r trag als Anlage beigefügt war, niedergelegt. Danach durften von der Me l- dung des Einsatzes an die Streithelferin bis zum Eintreffen der Intervention s- kraft am Einsatzort maxim al 45 Minuten vergehen. Die K raft sollte , sowe it erfo r- derlich, Erste Hilfe im Rahmen der erlernten Fähigkeiten leisten. Sollten diese Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, hatte sie über das Hausnotrufg e- rät weitere Hilfe anzufordern und die Entscheidung des Beklagten abzuwarten. Am 9. April 20 12 b etätigte der Kläger den Notruf zur Zentrale des B e- kla g ten. Der Notruf ging dort um 12:20:15 Uhr ein und dauerte mit mehreren kurzen Un terbrechungen bis 12:26:58 Uhr . D em Kläger war eine Artikulation nicht mög lich. D er den Anruf entgegennehmende Mitarbe iter des Beklag ten vernahm lediglich ein Stöhnen. Mehrere Versuche, den Kläger telefonisch zu erreichen, scheiterten. Die Notrufzentrale des Beklagten veranlasste sodann, dass ein Mitarbeiter der St reithelferin sich zu der Wohnung des Klägers be gab. D er Mi tarbeiter traf dort um 12:46 Uhr oder 1 2:54 Uhr ein und fand diesen am Boden liegend vor. Es gelang ihm nicht, den übergewichtigen Kläger aufzuric h- ten. Daraufhin forderte er einen weiteren Bediensteten der Streithelferin an. Bis zu dessen Eintreffen wurden keine Hilfsmaßnahmen ergriffen. Mit vereinten Kräften gelang es schließlich , den Klä ger auf eine Couch zu setzen. Sodann ließen ihn die bei den Angestellten der Streithel ferin allein in der Wohnung z u- rück, ohne eine ärztliche Versorgung zu veranlassen. Zwi schen den Parteien ist streitig , ob der Kläger die Frage nach Schmerzen und der Inanspruchnahme tet e und ob er mit Hilfe der beiden Mitarbeite r der Streithelferin langsam gehen konnte . 6 - 5 - Am 11. April 2012 w urde der Klä ger von Angehörigen des ihn versorge n- den Pflegedienstes in der Wohnung liegend aufgefunden und mit einer Halbse i- tenlähmung sowie einer Aphasie (Sprac hstörung) in eine Klinik eingeliefert, wo ein nicht mehr ganz frischer, wahrscheinlich ein bis drei Tage zu rückliegender Schlagan fall diagnostiziert wurde. In der Folgezeit erlitt der Kläger zwischen dem 11. und 16. April 2012 einen weiteren Schlaganfall. Nach Krankenhausb e- handlung, Frührehabilitation und Kurzzeitpflege leb te er bis zu seinem Tod am 7. Mai 2015 in einem Altenpflegeheim. Er litt bis zuletzt unter einer ausgeprä g- ten Aphasie und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Kläger hat behauptet , er habe gegen Mittag des 9. April 2012 einen Schlaganfall erlitten. Dessen gravierende Folgen wären vermie den worden, wenn der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten einen Re t- tungswagen mit medizinisch qualifizierten Rettungskräften geschickt hätte, die eine Therapie durch Lyse/Heparinisierung früh - bzw. rechtzeitig hätten einleiten können. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein ang e- r- , vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und eine l 2012 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immaterie l- len Schäden infolge des Notruf - Einsatzes vom 9. April 2012 zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder üb ergehen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug h a- ben die Klägerinnen, die den Rechtsstreit nach dem Tod K . T . als de s- sen Erbinnen fortgefü hrt haben, den Rentenanspruch ab 1. Juli 2015 für erledigt 7 8 9 10 - 6 - erklärt un d im Übrigen die bisherigen Klageanträge wiederholt , wobei sie unter Berücksichtigung der bis zum 30. Juni 2015 verlangten Rentenzahlungen nu n- mehr materiellen Schadensersatz in Höhe von 26.209,40 be gehrt haben . Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre in der Ber u- fungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revisio n der Klägerin nen hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück verweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klageanträge auf Zahlung von Schme r- zensgeld und Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerich tlicher Rechtsa n- waltsk osten und Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind. I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Ein Schadensersatza nspruch der Klägerinnen ergeb e sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 2 i.V.m. § 1922 BGB, da dem Bekla g- ten im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag zu r Teilnahme am Hausnotruf keine Pflichtverletzung zur Last falle. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags sei d ie Vermittlung eines breiten Spektrums verschiedenster Hilfelei s- tungen in Betracht ge kommen. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass der 11 12 13 - 7 - Beklagte im Falle eines Notrufs stets einen Arzt oder einen sonst medizinisch Ausgebildeten habe schicken müssen. Im Hi nblick darauf, dass der Notrufve r- trag lediglich das Basispaket umfasst habe, welches den Einsatz speziell geschulten medizinischen Personals nicht vorgesehen habe, sei es nicht pflichtwidrig gewesen, zunächst zur Abkl ärung der Situation lediglich in Erster Hilfe ausgebildetes Personal zu entsenden. E t- was anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der betagte und - was aus dem Erhebungsbogen ersichtlich gewesen sei - gesundheitlich angeschlagene Kläger den Notrufvertra g vor allem deshalb abgeschlossen habe, um im Falle eines medizinischen Notfalls Hilfe herbeirufen zu können, und im konkreten Fall nur ein Stöhnen von sich gegeben sowie auf Rückrufe nicht reagiert habe. Die Gefahr eines Schlaganfalls habe der Mitarbeite r in der Notrufzentrale des B e- klagten nicht erkennen müssen. Den Mitarbeitern der Streithelferin falle ebe n- falls keine - dem Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnende - Pflichtverletzung zu r Last. Die Klägerinnen hätten bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass sich der vormalige Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Mitarbeiter der Streithelferin ihn wieder verlassen hätten, in einem Zustand befunden habe, der auch für e i- nen nicht medizinisch Gebildeten das Erfordernis habe erkennen lassen, einen Arzt zu rufen o der bei dem Erkrankten zu bleiben (z.B. teilweise Lähmung oder sonstige Bewegungsunfähigkeit). Die Klägerinnen seien zudem für ihre B e- hau p tung beweisfällig geblieben, der vormalige Kläger habe bewegungslos am Boden gelegen und sei zu keinem Zeitpunkt in de r Lage gewesen, eine ihm e t- wa gestellte Frage zum Wunsch nach ärztlicher Versorgung zu beantworten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität schon mangels Pflichtverletzung nicht. Unabhängig davon hätten die Klä gerinnen die haftungsbegründende Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Primärschaden zu beweisen , da ein grober Pflich t- verstoß des Beklagten ausscheide . Gegen die Kausalität einer etwaigen Pflich t- - 8 - verletzung spreche, dass unklar sei, wann der wahrscheinlich ein bis drei Tage vor der Krankenhausauf nahme am 11. April 2012 eingetretene (erste) Schla g- anfall tatsächlich genau erfolgt sei. Möglicherweise sei das Geschehen am Vormittag des 9. April 2012 lediglich ein Vorbote, nämlich eine kur zfristige Hir n- durchblutungsstörung, gewesen. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision überwiegend nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die Anspr ü- che der Klägerinnen auf Schadensersatz und Schmerzen sgeld gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 1922 Abs. 1 BGB nicht an der fehlenden Pflichtverletzung des Beklagten. Lediglich die Abweisung des Antrags auf Fes t- stellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden des verstorb e- nen vo rmaligen Klägers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Bei dem Haus notrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Der B eklagte schuldete keinen Erfolg etwaiger Re t- tungsmaßnahme n und trug keine Verantwortung für deren or dnungsgemäße Durchführung . Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags war er lediglich verpflichtet, unve r- züglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln, wobei ihm bei der B e- antwortung der Frage, welche Hilfeleistung unter den konkreten Umständen angemessen war (z .B. Schlüsseldienst, Hausarzt, Rettungsdienst, Notarzt) ein gewisser Ermessenspielraum zustand. Dass die Benachrichtigung eines Re t- tungsdienstes als mögliche Reaktion auf den Eingang eines Notrufs auch von 14 15 16 - 9 - dem so genannten Basispaket umfasst war, wird vom Beklagten in der Revis i- onserwiderung nicht in Zweifel gezogen. 2. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann eine Pflichtverletzung der Notrufzentra le des Beklagten nicht verneint werden. Auch unter Berü cksichtigung des Vorbringens der Pa r- teien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen . Im konkreten Fall drängte sich das Vorliegen eines akuten medizini schen Notfalls auf. Die große Wahrscheinlichkeit, dass K . T . umgehend ärztl i- che Hilfe benötigte, ergab sich bei einer Beurteilung ex ante aus einer Vielzahl von Indiztatsachen. Aufgrund der Betäti gung der Notruftaste und des Verha l- ten s des Kläge rs nach Annahme des Rufs in der Zentrale des Beklagten lag es sehr nahe , dass m edizinische Hilfe erforderlich war . Der Kläger war zu einer verständlichen Artikulati on offensichtlich nicht mehr in der Lage, so dass der Mitarbeiter des Beklagten minutenlang nur noch ein Stöhnen wahrnahm. Ve r- suche, den Kläger telefonisch zu erreichen, scheiterten mehrf ach. Es kommt hinzu, dass den Bediensteten des Beklagten aus dem Erhebungsbogen zu dem Notrufvertrag bekannt w ar, dass der 78 - jährige Kläger an schwerwiegenden, mit Folgerisiken verbundenen Vorerkrankungen litt . Ein Schlaganfall oder vergleich - bare schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen drängten sich deshalb auf . In einer der maßen dramatischen Situation, bei der jeder unnötige Zeitverlust zu ver meiden war , ste llte die Entsendung eines medizinisch nicht geschulten, l e- diglich in Erster Hilfe ausgebildeten Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes zur Abklärung der Situation keine " angemessene Hilfeleis tung " im Sinne des Hau s- notrufvertrags dar, zu mal der Sicherheitsd ienst auf Grund des Intervention s- plans nur binnen 45 Minuten am Einsatzort eintreffen musste. Da Leben und 17 18 - 10 - Gesundheit des Klägers auf dem Spiel stand en , hatte der Beklagte den sicher s- ten Weg zu wählen und den Rettungsdienst unverzüglich zu alarmieren. In e i- nem solchen Fall reduzierte sich die Wahlmöglichkeit der Notrufzentrale auf diese Alternative. Jede andere Entscheidung war ermessensfehlerhaft. Dass angesichts der fehlenden Artikulationsfähigkeit des Klägers und seines min u- te n langen Stöhnens während des Notrufs die Einschaltung eines Schlüssel - oder Sicherheitsdienstes k eine sachgemäße Reaktion darstell te , lag auf der Hand. E ine exakte medizinische Diagnose durch den Beklagten war dabei nicht erforderlich. Es genügte die sich aufdrängende große Wahrschei nlichkeit eines Not falls mit akuten gesundheitli chen Beschwerden. 3. Nach dem bisherigen Verfahrensstand hat der Beklagte die Pflichtverle t- zung auch zu vertreten. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ) hat er nicht geführt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten die in der konkreten S i- tu a tion erforderliche Sorgfalt in be sonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht b e- achtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 26; vom 3. Nove m- ber 2016 - III ZR 286/15, BeckRS 2016, 20144 Rn. 17 und vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, B eckRS 2017, 107457 Rn. 8 zum Begriff der groben Fahrlässi g- keit; jeweils mwN ) . Trotz handgreiflicher Anhaltspunkte für einen akuten Notfall wurde lediglich eine Routineabklärung durch einen Sicherheitsdienst veranlasst. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gesprächsaufzeichnung der Alarmierung der Streithelferin wird die eklatante Fehleinschätzung der Sit u- ation durch die Notrufzentrale des Beklagten besonders deutlich. Daraus ergibt sich, dass der Mitarbeiter den Vorfall - ohne dafür Anhaltspunkt e zu haben - herunterspielte, indem er lediglich darauf hinwies , er höre K . T . " im Hi n- 19 - 11 - tergrund rumzukriechen " , und dabei auch noch lachte. 4 . Da der Beklagte somit eine eigene Pflicht aus dem Hausnotrufvertrag schuldhaft verletzt hat, kann dahinstehen, ob er sich darüber hinaus die Feh l- entscheidung der Mitarbeiter der Streithelferin, den weitgehend hilflosen K . T . ohne Hinzuziehung medizinischer Hilfe allein in der Woh nung zurückz u- lassen, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. 5 . Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und G e- sundheitsschaden offen gelassen. Grundsätzl ich trägt der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverle t- zung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. nur Palan dt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280 Rn. 34). Im vorliegenden Fall greift jedoch ei ne Beweislastumkehr z u- gunsten des Geschädigten ein, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwi e- genden Folgen des (ersten) Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung ei nes Rettungsdienstes eingetreten wären. a) Im Arzthaftungsrecht führt ein g rober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, NJW 2016, 25 02 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630 h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass 20 21 22 23 - 12 - die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des beso nderen Gewichts des ärztlichen F ehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalität s- nachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden U r- sachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worde n ist (B GH, Urteil vom 10. Mai 2016 aaO mwN; siehe auch Koch, NJW 2016, 2461, 2462 f). Dabei ist ein Behandlungsfehler nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Beha ndlungsregeln oder g e- sicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 14; Pa landt/Weidenkaff aaO § 630 h Rn. 9 ; jeweils mwN). b) Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage gelten die vorgenan n- ten Beweisgrundsätze entspreche nd bei grober Verletzung sonstiger Berufs - oder Organisations pf lichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. We r eine besondere Berufs - oder Organisations pflicht, andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartig en Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachläss i- gende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetr e- 24 - 13 - tenen herbeizuführen (BGH, Urteile vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f und vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243 ; siehe auch BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 182/99, NJW - RR 2002, 1108 , 1112 zur Beweislastumk ehr bei grob fahrlässigem Organ isationsve r- schulden im Transportrecht ; OLG Köln, VersR 1970, 229 zur Frage der Bewei s- lastumke hr bei unterbliebener Überwachung der elektrischen Versorgungsan - lage eines Verkaufskiosks auf einem Kirmesplatz; Palandt/Grüneberg aaO § 280 Rn. 38a). So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Schwimmmeister, der durch grobe Vernachlässig ung seiner Aufsichtspflicht den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen, beweisen muss, dass der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätt e gerettet werden können (Urteil vom 13. März 1962 aaO). Sah sich ein Patient bei stationärer Krankenhauspflege durch Missstände und Versäumnisse auße r- halb des engeren Bereichs der ärztlichen Behandlung einer Infektionsgefahr ausgesetzt, die das Maß des Un vermeidlichen erheblich überschritt, kann es nach Lage der Umstände, vor allem angesichts der vom Krankenhausträger verschuldeten Gefahrerhöhung, die Billigkeit erfordern, dass dem Patienten die Last des meist aussichtslosen Ursächlichkeitsbeweise s abgenom men wird. Vielmehr muss der Krankenhausträger die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, die Infektionsg e- fahr zu erhöhen (BGH, Urteil vom 10. November 1970 aaO). c) Der Senat hat keine Bedenken , die dargelegten Beweisgrundsätze auf de n vorliegenden Fall anzuwenden. 25 - 14 - aa) Der von dem Beklagten angebotene Hausnotrufvertrag bezweckte in erster Linie den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Teilnehmer. Dieses Di enstleistungs angebot war auch die zentrale Aussage des vom Beklagten herausgegebenen Werbeprospekts. D a- nach sollten die Teilnehmer des Hausnotrufsystems im Alter, bei Krankheit oder bei einer Behinderung " zuhause in vertrauter Umgebung leben, den Alltag me i s- te r n und das gute Gefühl haben, dass im Notfall schnelle Hilfe kommt " . Ferner heißt es in dem Prospekt: " Die Hausnotrufzentrale verständigt Nachbarn und Angehörige und benachrichtigt - falls nötig - Notarzt und Rettungsdienst. " Nach den Feststellungen de s Berufungsgerichts hatte der im Jahr 1934 geborene, an multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidende K . T . - für den Beklagten erkennbar - den Notrufvertrag vor allem deshalb abgeschlossen, um bei Eintritt eines medizinischen Notfalls Hi lfe herbeiholen zu können. Der No t- rufv ertrag sollte gerade dazu dienen, den allein lebenden , pflegebedürftigen vormaligen Kläger vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren. bb) Wie bereit s unter 2. und 3 . ausgeführt wurde, hat der den Notruf e n t- gegennehmende Mitarbeiter des Beklagten die diesem obliegenden vertragl i- chen Schutz - und Organisationspflichten grob vernachlässigt, indem er, o b- gleich sich die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfall s aufdrängte, die gebotene Alarmie rung des Rettungsdienstes unterließ und l e- di g lich einen Sicherheitsdienst mit der Abklärung der Si tuation beauftragte, o h- ne diesem wenigstens die erheblichen Ver dachtsmom ente für das Vorliegen eines gravierenden Not falls mitzuteilen. Auf der Grund lage der vom Beklagten erhaltenen unzureichenden Informationen ging das Personal der Streithelferin sodann davon aus, dass K . T . folgenlos gestürzt war und deshalb weitere Hilfs maß nahmen unterbleiben durften . 26 27 - 15 - cc) Die Pflichtverletzung des Beklagten ha t den vormaligen Kläger in e i- ne Gefahrenlage gebracht, die geeignet war, die nach dem Notruf vom 9. April 2012 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen herbeizuführen. Denn der Kläger befand sich bis zu der am 11. April 2012 erfolgten Einlieferung in das Krankenhaus gänzlich unversorgt allein in seiner Wohnung, so dass der erste , jedenfalls nicht erst kurz vor der Aufnahme in die Klinik eingetretene Schlaga n- fall nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung festgestellt und medizinisch b e- han delt wurde . Durch die Nachlässigkeit des Beklagten wurden somit erhebl i- che Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen. Die Beweiss i- tuation ist für den Kläger beziehungsweise seine Rechtsnachfolgerinnen gerade dadurch erheblich verschlechtert worden, das s der Beklagte gegen die ihm nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Kardinalpflichten gravierend verst o- ßen hat. In einem sol chen Fall kann einem Kläger die regelmäßige Beweislas t- verteilung nicht mehr zugemutet werden. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dem Beklagte n die Beweislast dafür zu überbürden, dass die in dem Zeitraum nach dem Notruf beim Kläger eingetretenen schwerwiegenden gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen auch bei rechtzeitiger Alarmierung des Rettungsdien s- tes nicht hätten vermieden werden können . Insoweit muss der Sachverhalt vom Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - weiter aufgeklärt werden. 6 . Zu Recht wendet der Beklagte in der Revisionserwiderung allerdings ein, dass für den Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren m a- teriellen Schäde n des früheren Klägers kein Raum mehr ist. Da K . T . am 7. Mai 2015 verstorben ist, sind weitere Schäden, insbesondere zusätzliche Kosten infolge erhöhter Pfleg ebedürftigkeit, ausgeschlossen. Damit fehlt der Klage sowohl das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als auch die materielle Begründetheit. In einem solchen Fall darf die (bereits unz u- 28 29 - 16 - lässige) Klage ausnahmsweise wegen feststehender Unbegründetheit abg e- wiesen werden (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 44 f mwN; kritisch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 256 Rn. 4). 7 . Soweit der Beklagte geltend macht, die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage könne allenfalls auf der Grundlage der Regelgebühr von 1,3 (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG) Erfolg haben, folgt dem der Senat nicht. Da die vorliegende Angelegenheit überdurchschnittlich schwi erige Fragen zur Beweislastverteilung bei groben Pflichtverstößen au f- wirft, bestehen gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,8 keine durc h- greifenden Bedenken. III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben , soweit die Klagea n- träge auf Zahl ung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Ersta t- tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhan dlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) . Dabei hat 30 31 32 - 17 - der Senat von der Möglich keit, nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren, Gebrauch gemacht . Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2013 - 63 O 41/13 - KG, Entscheidung vom 20.01.2016 - 26 U 5/14 -
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