ECLI:DE:BGH:2017:230217UIZR92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 92 /1 6 Verkündet am: 23 . Februar 201 7 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mart - Stam - Stuhl UrhG § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland folgt nicht ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen. Von einer solchen gezielten Werbu ng ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Me s- sebesucher deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorb e- hält. Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schut zbereich eines urhebe r- rechtlich geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urh e- bers dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende Erstb e- gehu ngsgefahr (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 Keks - stangen). BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23 . Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats de s Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 19. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gebrüder T . AG, die zuletzt im Jahre 1978 mit Mart Stam einen unbefristeten Lizenz vertrag zur Herstellung und zum Vertrieb von hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen (Freischw inger n ) nach dem Vorbild des von ihm im Jahre 1926 geschaffenen - nachfolgend abgebild e- ten - Stuhls geschlossen hat: 1 - 3 - Die Beklagte, ein in Polen ansässiges Unternehm en, stellte in der Zeit vom 21. bis 25. Oktober 2014 auf der internationalen und an Fachbesucher g e- richteten Büromöbelmesse ORGATEC in Köln das von Paul Brooks geschaff e- ne Ausführung sformen aus . Auf dem B o- den des Messesta ndes der Beklagten befand sich neben den ausgestellten Nachfolgend sind die beiden als Fre i- schwinger ausgeführten Varianten dieses Stuhlmodells abgebildet: Ferner verteilte die Beklagte auf der Messe di l- ält einen Werbeträger für das Stuhlmodel l s- sen Vorderseite bef indet sich die Aufschrift und die Abbi l- dung verschiedene r Ausführungen dieses Modelltyps. Auf der Rücksei te w ird in deutscher und englischer Sprache damit geworben, in welchen Konfigurationen die Modellreihe erhältlich sei (Farbe, Polsterung, mit/ohne Armlehne, Fre i- schw inger ). Auf der Rückseite der Werbemappe, in die der Werbeträger für das 2 3 - 4 - Stuhlmodell eingelegt war, b ef indet sich der Hinweis [sic] ab 2015 bestellbar. Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern können." Weiterhin war auf der Messe ein Produktkatalog erhältlich, aus dem sich erg ibt , dass in der Entwicklungsphase sei . Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe das Urheberrecht an dem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten Mart - Stam - Stuhl verletzt. Die hrten Varianten des Stuhlm o- fielen in den Schutzbereich des Mart - Stam - Stuhls. Die Beklagte h a- be durch das Ausstellen d ieser Stühle auf der Messe in das ausschließliche Recht zum Verbreiten des Mart - Stam - Stuhls eingegriffen. Ferner habe das Ve r- te ilen und Veröffentlichen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle das ausschließliche Recht zum Verbreiten und Öffentlich - Zugänglichmachen des Mart - Stam - Stuhls verletzt . Es bestehe zudem die naheliegende Gefahr, dass die Beklagte in Deutschland Werbema terial mit Abbildungen der Stühle h erste l- len lasse und da durch in das ausschließliche Recht zum Vervielfältigen des Mart - St am - Stuhls eingreife . Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches, dem Geschäftsführer der Beklagten am 21. Oktober 2014 auf d er Messe übergebenes Schreiben u n- ter Fristsetzung bis 20 Uhr desselben Tages ab gemahnt . Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe einer 1,3 - fachen Geschäftsgebühr au s einem Streitwert von Die Klägerin nimmt d ie Beklagte - soweit noch von Bedeutung - auf E r- Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Ü brigen Abmahnung sei zwar bezüglich des Verbreitens und Öffentlich - Zugänglich - 4 5 6 7 - 5 - mache ns von Abbildungen der Stühle, nicht aber bezüglich des Vervielfälti gens von Abbildungen der Stühle und auch nicht bezüglich des Anbietens und Ve r- breitens der Stühle berechtigt gewesen . Das Landgericht hat der Klägerin daher (nur) Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 - fachen Geschäftsgebühr aus einem a n- teiligen Streitwert von 30. u- erkannt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der B e- klagten zur Erstattung weiterer Abmahnkosten in Höhe von nebst Zinsen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen A n- spruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten. Die Abmahnung sei wed er hi n- sichtlich des Verbreitens von Stühlen im Inland noch bezüglich des Vervielfält i- gens von Abbildungen der Stühle im Inland berechtigt gewesen. Dazu hat es ausgeführt: Die beiden auf der Messe präsentierten und als Freischwinger gestalt e- ten Varianten des Stuhlmode Mart Stam geschaffenen Stahlroh r stuhl. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Die Beklagte habe nicht in das Verbreitungsrecht am Mart - Stam - Stuhl eingegriffen . Sie habe auf der Messe keine Stühle in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der Stuhlmodelle auf der Messe und die begleitende Prospektwe r- bung stel lten kein Anbieten an die Öffentlichkeit dar. Di e beiden ausgestellten Stühle seien ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt gewesen. Die genaue B e- 8 9 10 11 - 6 - schaffenheit der später zu vermark t enden Modelle sei zum Zeitpunkt der Au s- stellung noch nicht bekannt gewesen. Die Ausstel lung de r Stuhlmodell e habe auch nicht die Gefahr begründet, die Beklagte werde in naher Zukunft in Deutschland entsprechende Stühle anbieten und vertreiben. Die Beklagte habe das Vervielfältigungsrecht am Mart - Stam - Stuhl nicht verletzt. Sie habe das Werbematerial mit Abbildungen der beiden Stuhlmodelle nicht in Deutsch land herstellen lassen. Es sei nicht zu befürchten, dass sie ihre Werbematerialien künftig in Deutschland herstellen lasse. B . Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine so l- che Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil d e r Frage, unter welchen Umständen das Ausstellen eines Prototyps auf einer M esse das Verbreitungsrecht des U rhebers verletz e oder zu m i ndest eine Ers t- begehung s gefahr begründe, grunds ät zliche Bedeutung zukomme und jede n- falls für das Urheberrecht n och nicht höch strichterlich geklärt sei. Damit ist l e- diglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 M otorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 Tausc h- börse II, mwN). Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderun g auch auf die Beurteilung des Berufungsg e- richts , der im Hinblick auf das Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle erhobene Unterlassungsanspruch sei unbegründet. 12 13 14 - 7 - II. Die Revision ist nicht begründet. De r Kläger in steht gegen die Bekla g- te kein Anspruch auf Ersatz weiterer Abmahnkosten zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abmahnung hinsichtlich der damit geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung des ausschließl i- chen Rechts zum Verbreiten (dazu B II 3) und Vervielfältigen (dazu B II 4) des Mart - Stam - Stuhls un berechtigt war. 1. Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der für eine Abma h- nung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und - was hier nicht in Frage steht - den Anforderungen des § 97a Ab s. 2 Satz 1 N r. 1 bis 4 UrhG entspricht. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Un t erlassungsanspruch besteht. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberr echt wide r- rech t lich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterla s- sung in Anspruch genommen werden. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht der Anspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 2. Das Berufungsgericht ist oh ne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei dem von Mart Stam geschaffenen Stahlroh r stuhl um ein in Deutsc h- land nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februa r 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 f. - Stahlrohrstuhl I; Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 f. - Stahlrohrstuhl II) . Es hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die beiden von der Beklagten auf der Messe präsentierten, als Freischwinger gestalteten Varianten des Stuhlmodells Zoo f- fenen Stahl roh r stuhl fallen. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Lizenzn ehmerin und Inhaberin der au s- schließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche w e- gen einer Verletzung des Urheberrechts an dem von Mart Stam geschaffenen 15 16 17 - 8 - Stahlroh r stuhl geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter) . 3 . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abma h- nung hinsichtlich der da mit geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mar t - Stam - Stuhls nicht berechtigt war, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu B II 3 a) noch eine Erstbegehungsgefahr bestand (dazu B II 3 b) . a ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass hi n- sichtlich des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mart - Stam - Stuhls keine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag. Die Beklagte hat durch das Ausstellen der beiden als Freischwinger gestalteten V a- ria auf der Messe nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 17 Abs. 1 UrhG zum Verbreiten von Vervielfält i- gungsstücken des in Deutschland urheberrechtlich geschützten Stahlrohrstuhls eingegriffen . aa) Das Verbreitung srecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anz u- bieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um ein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informat i- onsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unte r- schreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 1 9 f. = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II, mwN; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 18 19 20 - 9 - Rn. 32 = WRP 2016, 596 - Marcel - Breuer - Möbel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, GRUR 2016, 487 Rn. 30 = WR P 2016, 599 - Wagenfeld - Leucht e II; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 - Svensson/ Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). bb) Nach Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervie l- fältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des au s- schlie ß lichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfält i- gungsstücke des Werkes auch dann verbieten k ann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Ve r- braucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu sei nem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C - 516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll). cc) Das Be rufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach di e- sen Maßstäben nicht in das Verbreitungsrecht am Mart - Stam - Stuhl eingegriffen . Sie ha be auf der Messe keine St ühle im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der Stuhlmodelle und die begleitende Pro s- pektwerbung auf der Messe stelle auch kein Anbieten an die Öffentlichkeit im Sin ne des § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG dar. Die beiden ausgestellten Stühle seien ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt gewesen . Die genaue Beschaffenheit der später zu vermark t enden Modelle sei zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 21 22 - 10 - bekannt gewesen. Die beiden ausgestellten Stühle seien als Prototypen g e- kennzeichnet gewesen . Dem begleitenden Prospektmaterial habe sich entne h- zu der auch die beiden von der Kl ä- gerin beanstandeten Freischwinger gehör t en, noch nicht bestellba r sei und die Beklagte sich Veränderungen der Stuhlmodelle ausdrücklich vorbeh alte . Die Beklagte habe daher nicht für den Erwerb d er später noch herzustellende n Stühle geworben . Es habe nicht festgestanden, dass die Stühle in ihrer endgü l- tigen Gestaltung i n den Schutzbereich des Mart - Stam - Stuhls fallen. Diese Beu r- teilung hält den Angriffen der Revision stand. (1) Die Revision macht vergeblich geltend, nach der Lebenserfahrung sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass auf einer Messe ausgestel lte Produkte gezielt beworben würden, um die Messebesucher zu ihrem (späte ren) Erwerb anzuregen. Rahmen der Prüfung eines auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz ( § 4 Nr. 9 UWG aF; § 4 Nr. 3 UWG) gestützten Unterlassungsanspruchs ausgeführt, eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produk t- verpackung auf einer Messe im I nland sei auch von einem bevorstehenden A n- bieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen (BGH, Urteil vom 23. Okt ober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 - Keksstangen). Entgegen der Ansicht der Revision können diese Ausführungen zu der Frage, wie die Präsentation eines Produkts auf e i- ner Messe von den Besuchern aufgefasst wird, im Streitfall herangezogen we r- den, auch wenn sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche und das Tatbestand s- merkmal der Begehungsgefahr und nicht urheberrechtliche Ansprüche und das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung bet reffen . Der Umstand, dass es im vo r- liegenden Fall um den absoluten Schutz geistigen Eigentums und bei wettb e- 23 24 - 11 - werbsrechtlichen Ansprüchen um reines Handlungsun recht geht, ste ht dem nicht entgegen. Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines Pr o- dukts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Pr o- dukts im Inland an regen soll ( vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Kekssta n- gen ). So wird es regelmäßig bereits an einer gezielten Werbung für den Erwerb des ausgestel lten Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein ers t im Planungszustand befindliches Produkt zu testen (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 22 - Keksstangen). Ferner ist i n der Pr ä- sentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne weiteres ein e gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugn isses im I n- land zu sehen . Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteri s- tisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in - und ausländ i- sche Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anb ahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 24 - Keksstangen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten - wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im Inland vertr iebenen K onkurren z- produkten oder andere rechtliche Risiken - einen Hersteller zu einer unte r- schiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 29 - Keksstangen) . Sie können ihn beispielsweise dazu bewegen , das Pr o- dukt lediglich im Ausland oder im Inland nur mit einem größeren Gestaltung s- abstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben . Allein die Präsentation e i- nes Erzeugnisses auf einer Messe im Inland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das a usgestellte Produkt damit g e- zielt, um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im Inland anzure gen. 25 - 12 - (2) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, und de r die Ausstellung der Stühle begleitenden Prospektwerbung ergebe sich, dass die Beklagte die Messebesucher mit der Ausstellung der in den Schutzb e- reich des Mart - Stam - Stuhls fallenden Freischwinger - Stuhlmodelle nicht gezielt zum Erwerb von diesen Stuhlmodel len entsprechenden , gleichfalls in den Schutzbereich de s Mart - Stam - Stuhls eingreifenden Freischwinger - Stühlen a n- geregt habe. Die Revision macht geltend, in der Bezeichnung der ausgestellten Stühle liege - entgegen der Ansicht des Berufun gsgerichts - eine g e- zie l te Werbung der Beklagten für den Erwerb diesen Stühlen entsprechende r Pro dukte. handele es sich nach al l gemeinem Sprachg e- brauch - , die jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine konkrete (künftige) entsprechende Serienproduktion dienen solle. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts war dem die Ausstellung begleitenden Prospektmaterial zu en t- gehörten, noch nicht bestellbar war und die Beklagte sich Veränderungen der S tuhlmodelle ausdrückl ich vorbehie lt. Das Berufungsgericht hat angenommen, unter diesen Umständen hätten die Messebesucher in der Ausstellung der Stü h le keine gezielte Werbung der Beklagten für den Erwerb von mit den au s- gestellten Stühlen identischen Produkten ge sehen, die eben so wie diese in den Schut zbereich des Mart - Stam - Stuhls fie len. Die Revision wendet dazu ein , der Umstand, dass das spätere Serie n- produkt mit den präsentierten Prototypen möglicherweise nicht vollständig ide n- tisch sei und die Beklagte in ihrer Werbemapp e darauf hingewiesen habe, dass 26 27 28 29 - 13 - sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern könnten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es bestehe die Gefahr, dass das Messepublikum allein im Hinblick auf die Möglichkeit einer Identität zw i- schen Prototyp und Serienprodukt von einem Erwerb des Originalproduktes absehe. Im Übrigen beträfen Änderungen von Produktspezifikationen bekann t- lich lediglich Produktdetails und nicht die Grundform des Produkts. Die Hinwe i- se im Werbematerial auf Änderung en der Produktspezifikationen seien wide r- sprüchlich und daher unbeachtlich, weil an anderer Stelle des Werbematerials der Eindruck erweckt werde, dass der Entwicklungsprozess zum Zeitpunkt der Messepräsentation bereits abgeschlossen gewesen sei. Der angesp rochene Verkehr messe derartigen Änderungsvorbehalten keine besondere Bedeutung zu, weil sie in Werbematerialien wei t hin üblich seien und ersichtlich vorrangig dem Zwe ck eines Ausschlusse s möglicher Rechtsansprüche wegen Abwe i- chungen zwischen dem Produkt u nd seinen Abbildungen im Werbematerial dienten. Die Hinweise auf mögliche Änderungen seien ferner unbeachtlich, weil nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Messebesucher sie zur Kenntnis nehmen. D amit dringt die Revision nicht durch. Sie versucht le diglich, die tatric h- terliche Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts da r zulegen. Insbesondere zeigt sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Bei ihrem Vorbringen handelt es sich vielmehr weitgehend um neuen Sachvortrag, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann ( § 559 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagte habe nicht gezielt für den Erwerb von d en ausgestellten Freisch winger - Stuhlmodellen entspreche n- de n , gleichfalls in den Schutzbereich des Mart - Stam - Stuhls eingreifenden Fre i- schwinger - Stühlen geworben, nicht allein mit möglichen Änderungen der Pr o- duktspezifikation des Freischwinger - Stuhlmodells begründet. Vielmehr hat e s 30 - 14 - Klägerin beanstandeten Freischwinger - Varianten der Stühle bestanden habe und zum Zeitpunkt der Messe unter Berücksichtigung des klaren Änderung s- vorbehalts im begleitendenden Pr ospektmaterial denkbar gewesen sei, dass die Beklagte die Freischwinger - Varianten fallen lasse. Die Rev ision macht vergeblich geltend, die rein formale Bezeichnung e i- nes urheberrechtsverletzenden Messe - e- rungsvorbehalt in begleitenden Werbematerialien könne die Annahme einer Verbreitung aus Rechtsgründen nicht ausschließen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Bezeichnungen und Hinweise erhebl i- cher Vorschub geleistet werde. Das Berufungsgericht hat den die Ausstellung begleitenden Werbematerialien konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen, dass um ein noch nicht vertriebsfe r- tiges Produkt handelt e und die Beklagte mit der Ausstellung der Stuhlmodelle ni cht gezielt für den Erwerb mit den au sgestellten Modellen identischer Stühlen w a rb. Es gibt keine n Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte habe durch den Werbematerialien lediglich vorgespiegelt, dass es sich um ein noch nicht vertriebsfähiges Produkt handelt. b ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die hinsichtlich einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mart - Stam - Stuhls begründet hat . aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und grei f- bare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbeg e- hungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstb e- gehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzung s- handlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale z u- 31 32 33 - 15 - verlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind . Da es sich bei der Beg e- hungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darl e- gungs - und Beweislast beim Anspruchsteller ( vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen, mwN). bb ) Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. All ein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbeg e- hungsgefahr aus (für markenrechtliche Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 22. A p- ril 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 1 bis 23 = WRP 2010, 1508 - P raline n- form II; für wettbewerbsrechtlich e Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nac h- ahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 19 - Keksstangen ). Eine Ers t- begehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentati on eines Produkts auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produ kten auf Messen gibt ( vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen) . cc ) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben h a- be die Ausstellung der in den Schutzbereich des Mart - Stam - Stuhls fallenden Freischwinger - Variante des Stuhlmodell s begründet, die Beklagte werde in naher Zukunft in Deutschland entsprechende, gleichfalls in den Schutzbereich des Mart - Stam - Stuhls eingreifende Stühle a n- bieten und vertreiben . D ie beiden ausgestellten Stühle seien deutlic h als Prot o- typen gekennzeichnet gewesen . Dem begleitendenden Prospektmaterial habe sich ein klarer Hinweis darauf entnehmen lassen , dass die Beklagte sich Änd e- Zoo " nicht nur aus den beiden von der Kläg e- 34 35 - 16 - rin beanstandeten Fre ischwinger - Varianten der Stühle bestand en habe , sei zum Zeitpunkt der Messe denkbar gewesen , dass die Beklagte die se Varianten fa l- len l asse. Auch d iese Beurteilung hält de n Angriffen der Revision stand. (1) Die Revision macht geltend, aus der Bezeichnun g der ausgestellten - spektwerbung ergebe sich nicht, dass eine Erstbegehungsgefahr zu verneinen sei. Vielmehr sei im Hinblick darauf, dass auf der Messe bereits mit der Bestel l- barkei t der Stühle geworben worden sei, davon auszugehen gewesen, dass die Stühle jedenfalls in der vom ausgestellten Prototyp charakterisierten Grundform in den Verkehr gebracht würden. Angesichts der bereits auf der Messe ang e- kündigten Bestellbarkeit der Stuhl modelle erweise sich auch die weitere A n- nahme des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der Messe sei denkbar gewesen, dass die Beklagte die beanstandeten Freischwinger - Varianten der Stühle fallen lasse, als erfahrungswidrig. Aus denselben Gründen habe die Mess epräsent a- tion der Beklagten nicht nur dem Zweck gedient, eine Vertriebsentscheidung vorzubereiten. Das ergebe sich aus dem Brief des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 4. Februar 2015, in dem es heiße gewusst, dass es ein Pr ototyp ist und wir hatten einige Monate für die Abänd e- rung des Gestells, falls wir tatsächlich das Urheberrecht verletzt haben und die Firma T . [die Klägerin] Damit dringt die Revision nicht durch. Nach den Feststellungen d es B e- r u fungsgerichts wurde auf der Messe nicht mit der sofortigen Bestellbarkeit der ausgestellten Stühle geworben, sondern mit der künftigen Bestellbarkeit der gegebenenfalls während des Entwicklungsprozesses hinsichtlich ihrer Pr o- duktspezifikationen geän derten Stühle . Auf der Grundlage dieser Feststellung ist die Annahme des Berufungsgerichts , zum Zeitpunkt der Messe hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden , dass die Beklagte in naher Zukunft in Deutschland Stühle anbietet und vertreibt, die wie die ausgestellten Fre i- 36 37 - 17 - schwinger in den Schutzbereich des Mart - Stam - Stuhls eingreifen , und es s ei denkbar gewesen, dass die Beklagte die beanstandeten Freischwinger - Varianten der Stühle fallen l asse, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem von d er Klägerin zitierten Schreiben des Vorstandvorsitzenden der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision, dass die Mess e- präsentation der Beklagten auch dem Zweck diente, eine Vertriebsentsche i- dung vorzubereiten, nämlich die Entscheidung , die ausgestellten Stühle im Fa l- le einer Verletzung von Urheberrechten der Klägerin mit einem anders gestalt e- ten Gestell zu vertreiben. (2) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe damit, dass des Senats zur B egründung seiner En t- scheidung herangezogen habe, verkannt, dass sich diese Entscheidung au s- schließlich zur Frage der Begehungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Unte r- lassungsansprüchen verhalte, und das Tatbestandsmerkmal der Begehungsg e- fahr im Urheberrecht wegen des urheberrechtlichen Schutzgedankens in einem weiteren Sinne auszulegen sei als im Recht des unlauteren Wettbewerbs oder bei einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten. Das habe zur Folge, dass eine Messepräsentation im Zweifel für die An nahm e einer urheberrechtl i- chen Erstb egehungsgefahr für ein Inverkehrbringen im Inland und somit für eine Verbreitung im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG und Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG ausreiche, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht konkrete Anhalt s- punkte g egen eine solche Gefahr spr ä chen. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Begriff der Begehungsgefahr im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob der Unterlassungsans pruch wegen der Verletzung einer Produktgestaltung auf lauterkeitsrechtlichen Nacha h- mungsschutz oder auf Urheberrecht gestützt wird. Im Übrigen hat das Ber u- fungsgericht im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte festgestellt, die gegen 38 39 - 18 - die Gefahr eines Inverkehrbring e- chen, die in den Schutzbereich des urheberrechtlich geschützten Mart - Stam - Stuhls fallen. 4 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Abma h- nung hinsichtlich de s da mit geltend gemachten Unterlassu ngsanspr uchs wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Vervielfältigen des Mart - Stam - Stuhls durch Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Freischwinger - Stuhlmodelle nicht berechtigt war, weil insofern weder eine die Wiederholun gsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu B II 4 a) noch eine Erstbegehungsgefahr bestand (dazu B II 4 b). a ) Das Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Fre i- schwinger - Stuhlmodelle kann grundsätzlich in das ausschließliche R echt des Urhebers aus § 16 Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Mart - Stam - Stuhls ei n- greifen. Dem steht nicht entgegen, dass der Mart - Stam - Stuhl damit nicht in se i- ner plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt w ird . Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrneh m- bar zu machen, stellt eine Vervielfältigung i m Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt eil vom 1. Juli 1982 - I ZR 119/80, GR UR 1983, 28, 29 - Presseb e- richterstattung und Kunstwerkwiedergabe II, mwN). Dazu gehört auch die Ve r- vielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - I ZR 256/97, BGHZ 144, 232, 234 f. - Parfumflakon I) . b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege keine die Wiederh o- lungsgefahr begründende Verletzungshandlu ng der Beklagten vor; sie habe das Werbematerial mit Abbildungen der beiden Stuhlmodelle nicht in Deutschland herstellen lassen. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben. 40 41 42 - 19 - c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, i nsoweit besteh e auch keine Erstbegehungsgefahr. Es sei nicht zu befürchten, dass die in Polen a n- sässige Beklagte ihre Werbematerialien in Deutschland herstellen l asse . We r- be material für Messen werde typischerweise vor der Messe und am Sitz des Unternehmens beschafft. Die Herstellung von Werbematerial in Polen begründe nicht die Gefahr der Herstellung von Werbematerial in Deutschland. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Mart - Stam - Stuhl in Polen urheberrechtlich geschützt sei. Die Verletzung des polnischen U rheberrechts würde jedenfalls keine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des deutschen Urheberrechts begründen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen d er Rev ision haben keinen Erfolg. aa) Die Revision macht vergeblich geltend, es gebe keinen Erfahrung s- satz, dass ein Unternehmen Werbematerial für eine Messe üblicherweise nicht am Sitz der Messe, sondern am Sitz des Unternehmens herstellen lasse ; e s sei viel mehr eher vom Gegenteil auszugeh e n. Damit versucht die Revision erneut , die tatrichterliche Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere ist nicht e r- sichtlich, dass die Annahme des Berufungsgerichts erfahrungswidrig ist. D ie Revision kann mit dieser Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und die Darlegungs - und Beweislast für das Bestehen einer Ers tbegehungsg e- fahr bei der Klägerin als Anspruchsteller in liegt ( vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen, mwN). Die Revision hat keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt, aus dem sich ernsthafte und greifbare tatsäch liche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte in naher Zukunft Werbematerial in Deutschland herstellen l ässt. bb) Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs g esetzt. Der 43 44 45 - 20 - Bundesgerichtshof ist allerdings in einem Fall, in dem ein Unternehmen seine Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der Europäischen Union herstellen ließ, im Hinblick darauf, dass die Frage des Produktionsstandorts oder einer Eigen - oder Auftragsfe rtigung bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann, von einer Begehungsg e- fahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen innerhalb der Europäischen Union durch dieses Unternehmen aus gegangen (B GH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 52 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I). Die Annahme, ein Unternehmen könne den Standort für die Produktion seiner Erzeugnisse aus Kostengründen ändern, steht jedoch nicht in Widerspruch zu d er Annahme, ein Unternehmen lasse Werbematerial für Messen typische r- weise am Sitz des Unternehmens herstellen . Die Revision hat keinen vom B e- r u fungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte aus Kostengrü nden bestrebt sein könnte, die Herstellung des Werbematerials v on Polen nach Deutschland zu verlagern. Da die Kosten für die Herstellung von Werbematerial erfahrungsgemäß wesentlich geringer sind als die Kosten für die Produktion der Erzeugnisse, besteht k ein vergleichbarer Anreiz, durch eine Verlagerung der Herstellung des Werbemat e- rials Kostenvorteile zu erzielen. cc) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht hätte die Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Mart - Stam - Stuhls in Pol en nicht o f fenlassen dürfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es auf diese Frage nicht ankommt, weil die Verletzung des polnischen Urhebe r- rechts k eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des deutschen Urhebe r- rechts begründen würde. E ine Verletzungshandlung , die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begangen wird, begründet zwar bei einem unionsweit wirkenden Schutzrecht in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und damit einen unionsweite n Unterlassung s- anspruch ( zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. BGH , GRUR , 2012, 512 46 - 21 - Rn. 49 - Kinderwagen I , mwN ) . Die Verletzung eines nur im Gebiet eines Mi t- gliedstaats wirkenden Schutzrechts - wie hier des Urheberrechts - begründet jedoch für sich genom men keine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung eines nur im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wirkenden Schutzrechts. 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidun gserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob für die Annahme einer Verbreitung s- handlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG ein Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung zu fordern ist, ist nicht entscheidungserheblich und zudem bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt . Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Verbreitungsrechts wegen fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich des urheberrechtlic h geschützten Werkes und nicht wegen eines fehlenden Zusammenhangs mit einer Eigentumsübertragung verneint. Der Gerichtshof hat bereits entschiede n, dass eine Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG nur bei einer Übertragung des Eigentums am Original oder einem Vervielfältigungsstück des Werkes vorliegt ( EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C - 456/06, Slg. 2008, I - 2731 = GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina; vgl. BGH, GRUR 2009, 840 - Le - Cor - busier - Möbel II) . 47 - 22 - C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz en: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2015 - 14c O 184/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2016 - I - 20 U 99/15 - 48
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