BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/04 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Windsor Estate MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, 247 30 a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gl344ubiger nachgewiesene erste Verlet-zungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby). b) Ein Lizenznehmer, der gem344337 247 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenos-sen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin zu 1 wird unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Revision der Kl344gerin zu 2 und der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2004 im Kostenpunkt und im 334brigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-gerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin zu 1 5.001 200 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344-gerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-standen ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. M344rz 2003 und dem 17. April 2003 Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen unter der Kenn-zeichnung "Windsor Estate" angeboten und vertrieben hat. - 3 - 3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Kl344gerin zu 1 bez374glich der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und zwar die Auskunft 374ber das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblattes vom 31. M344rz 2003 in der Hauptsache erle-digt ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, gegen374ber der Kl344gerin zu 1 die Richtigkeit der erteilten Auskunft 374ber die Art und den Umfang der im Zeitraum zwischen dem 31. M344rz 2003 und dem 17. April 2003 angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen unter der Kennzeichnung "Windsor Estate" an Eides Statt zu versichern. 5. Die Beklagte wird gegen374ber der Kl344gerin zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die Bezeichnung "Windsor Garden" zu benutzen, n344mlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuf374hren oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Ge-sch344ftsverkehr oder in der Werbung f374r Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen zu benutzen. 6. Der Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verpflichtung zu Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200, - 4 - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den jeweili-gen Gesch344ftsf374hrern, angedroht. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344-gerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 bezeichneten, seit dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 8. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl344gerin zu 1 Auskunft zu ertei-len 374ber Art und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Hand-lungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise, b) die Gestehungskosten einschlie337lich aller Kostenfaktoren, c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbetr344ger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbrei-tungsgebiet, d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 5 - Von den Gerichtskosten tragen die Kl344gerin zu 1 2/100, die Kl344gerin zu 2 20/100 und die Beklagte 78/100. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 1 tr344gt die Be-klagte 98/100. Die Kl344gerin zu 2 tr344gt 20/100 der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im 334brigen behalten die Parteien ihre au337er-gerichtlichen Kosten auf sich. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 2. Oktober 2002 unter anderem f374r Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke "Windsor Estate" (Klagemarke); die Ver366ffentlichung der Eintragung erfolgte am 14. Februar 2003. Die Kl344gerin zu 2, der eine Lizenz an der Klagemarke zu-steht, vertreibt unter diesem Zeichen Rankhilfen f374r Pflanzen. 1 Die Beklagte bot in einem am 31. M344rz 2003 verbreiteten Werbeblatt Rankhilfen unter der Bezeichnung "Windsor Estate" an und vertrieb diese bun-desweit in 374ber 200 Filialen. Nach Darstellung der Kl344gerinnen benutzte die Beklagte beim Vertrieb ihrer Rankhilfen seit dem 17. April 2003 die Bezeich-nung "Windsor Garden". 2 - 6 - Die Kl344gerinnen haben behauptet, die Kl344gerin zu 2 habe erhebliche Ein-bu337en beim Absatz der Rankhilfen dadurch erlitten, dass die Beklagte beim Absatz der gleichartigen Produkte die Bezeichnungen "Windsor Estate" und "Windsor Garden" benutzt habe. 3 4 Die Kl344gerinnen haben - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeu-tung - beantragt, 1. 205 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. M344rz 2003 und dem 17. April 2003 Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflan-zen unter der Kennzeichnung "Windsor Estate" angeboten oder ver-trieben hat; 3. die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin zu 1 zu verurteilen, es zu unter-lassen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die Bezeichnung "Windsor Garden" zu benutzen, n344mlich diese Bezeich-nung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Be-zeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung einzuf374hren oder die Bezeichnung in Alleinstel-lung im Gesch344ftsverkehr oder in der Werbung f374r Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen zu benutzen; 4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 3 bezeichne-ten, seit dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen wird; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kl344gerinnen Auskunft zu erteilen 374ber Art und Umfang der unter Ziffer 3 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und ab-nehmenden Filialen der Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzei-ten und Lieferpreise; b) die Gestehungskosten einschlie337lich aller Kostenfaktoren; - 7 - c) der erzielte Gewinn; d) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angebo-ten; e) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbe-tr344ger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet; 6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Hinsichtlich des in erster Instanz auf den Zeitraum vom 1. M344rz bis 17. April 2003 bezogenen Auskunftsanspruchs bez374glich der Verwendung der Bezeichnung "Windsor Estate" haben die Kl344gerinnen den Rechtsstreit f374r in der Hauptsache erledigt erkl344rt. 5 Die Beklagte hat geltend gemacht, Schadensersatzanspr374che der Kl344ge-rinnen seien nicht gegeben. Sie habe vor dem 17. April 2003 nicht schuldhaft gehandelt. Die Klagemarke werde durch die Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" nicht verletzt. 6 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Auskunftsanspr374che stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage der Kl344gerin zu 2 insgesamt und die Klage der Kl344gerin zu 1 teilweise abgewiesen. Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 geltend gemachten Scha-densersatzanspruch hat das Berufungsgericht auf den Zeitraum vom 31. M344rz 2003 bis 17. April 2003 beschr344nkt. Den f374r erledigt erkl344rten Auskunftsantrag hat das Berufungsgericht f374r urspr374nglich begr374ndet erachtet, soweit die Kl344ge-rin zu 1 Auskunft 374ber das Verbreitungsgebiet des Werbeblatts begehrt hatte. Bezogen auf die Kl344gerin zu 1 hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten teilweise best344tigt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Dem auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ge-richteten Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht f374r den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 stattgegeben. Den mit dem Klageantrag 7 - 8 - zu 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht teilweise zuerkannt. Im 334brigen hat es auch die Klage der Kl344gerin zu 1 abgewiesen. 8 Dagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisio-nen der Kl344gerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Kl344gerinnen erstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klagean-tr344gen zu Nr. 2, 4, 5 und 6. Die Kl344gerin zu 1 beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin zu 1 geltend gemachten Anspr374che f374r teilweise begr374ndet erachtet und die Klage der Kl344gerin zu 2 ins-gesamt abgewiesen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 9 Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG bestehe nicht. Die Art der Waren, die unter den zu vergleichenden Kennzeichen vertrieben w374rden, sei zwar identisch. Die zu vergleichenden Kennzeichen stimmten aber nur im Bestandteil "Windsor" 374berein, der die Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht pr344ge. Das englische Wort "Estate" der Klagemarke sei dem inl344ndischen Verkehr in seiner Bedeutung nicht allgemein bekannt. Der Sinnge-halt dieses Worts k366nne daher zur Begr374ndung einer Verwechslungsgefahr nicht mit herangezogen werden. Die zu vergleichenden Zeichen l344gen derart weit auseinander, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Zwar 10 - 9 - k366nnten vorausgegangene Zeichenverletzungen im Einzelfall dazu f374hren, dass der Verletzer einen gr366337eren Abstand zu dem gesch374tzten Zeichen einzuhalten habe. Davon sei aber zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung in der Beru-fungsinstanz im Jahre 2004 nicht mehr auszugehen. Bei den Rankhilfen hande-le es sich um typische Saisonware, deren Verkauf zum Jahresschluss beendet sei. In der folgenden Gartensaison wirke die Erinnerung des Publikums an die Werbung des Vorjahres im Streitfall nicht mehr fort. Ein Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung stehe allein der Kl344gerin zu 1 und nicht der Kl344gerin zu 2 zu. Die Beklagte habe die Klagemarke durch ihre identische Benutzung schuldhaft verletzt. Bei pflichtgem344337em Vor-gehen habe der Beklagten bei der Schaltung der Werbung sechs Wochen nach Ver366ffentlichung der Eintragung die Klagemarke nicht verborgen bleiben k366n-nen. Die Schadensersatzpflicht bestehe erst seit der erstmaligen Benutzung des mit der Klagemarke identischen Zeichens durch die Beklagte und damit seit dem 31. M344rz 2003. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe sich schon unter dem Gesichtspunkt eines Marktverwirrungsschadens. 11 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Klagemarke durch Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" durch die Beklagte bestehe f374r den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum Jahresende 2003. Zwar liege an sich keine Verwechselbarkeit zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung "Windsor Garden" i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Aufgrund der Wer-bung der Beklagten mit der Bezeichnung "Windsor Estate" f374r die Rankhilfen sei jedoch das Erinnerungsbild des Publikums 374berlagert worden und daher f374r den Zeitraum bis Ende 2003 von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. 12 F374r den Zeitraum bis 31. M344rz 2003 habe kein Auskunftsanspruch be-standen, weil keine Verletzungshandlung erfolgt sei. Auskunft 374ber die Kosten 13 - 10 - des Werbeblatts h344tten die Kl344gerinnen ebenfalls nicht verlangen k366nnen. In diesem Umfang sei deshalb keine Erledigung des Auskunftsanspruchs einge-treten. 14 F374r den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 k366nne die Kl344gerin zu 1 zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunft verlan-gen. Der Auskunftsanspruch beziehe sich allerdings nicht auf den vorherge-henden und den nachfolgenden Zeitraum und nicht auf den erzielten Gewinn. Die Kl344gerin zu 1 k366nne verlangen, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft an Eides Statt versichere. Die berichtigte Auskunft der Beklagten vom 16. Dezember 2003, die von den vorherigen Zahlen grundle-gend abgewichen sei, erwecke den Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der Aus-kunftserteilung und deute darauf hin, dass die Beklagte versucht habe, den Um-fang des Vertriebs rechtsverletzender Waren zu verschleiern. 15 Der Kl344gerin zu 2 st374nden die von ihr geltend gemachten Anspr374che auf Schadensersatz, Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu. Sie sei nur Inhaberin einer einfachen Markenlizenz, die nur eine schuld-rechtliche Nutzungsposition ohne selbst344ndige Rechte gegen Dritte begr374nde. Da eine Verdinglichung der Nutzungsposition fehle, greife 247 30 Abs. 4 MarkenG nicht ein. Bei einer einfachen Markenlizenz k366nne nur der Markeninhaber Schadensersatz beanspruchen, der einen Schaden des Lizenznehmers im We-ge der Drittschadensliquidation geltend machen k366nne. 16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin zu 1 hat teilweise Erfolg, w344hrend die Revision der Kl344gerin zu 2 und die Anschlussrevi-sion der Beklagten zur374ckzuweisen sind. 17 - 11 - 1. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag zu 2 18 Die Revision der Kl344gerin zu 1 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teil-weise Abweisung des Klageantrags zu 2 richtet, w344hrend der Revision der Kl344-gerin zu 2 und der Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie eine vollst344ndi-ge Abweisung des Feststellungsantrags zu 2 erstrebt, der Erfolg zu versagen sind. a) Der Kl344gerin zu 1 steht f374r den Zeitraum vom 1. M344rz 2003 bis 17. April 2003 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG zu. 19 aa) Die Beklagte hat mit der Bezeichnung "Windsor Estate" ein mit der Wortmarke der Kl344gerin zu 1 identisches Zeichen f374r Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, f374r die die Marke Schutz genie337t (247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 20 Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Markenverletzung zumindest fahrl344ssig begangen hat. Die Ver366f-fentlichung der Eintragung der Marke "Windsor Estate" war am 14. Februar 2003 erfolgt. Bei Anwendung geh366riger Sorgfalt konnte die Beklagte jedenfalls am 28. Februar 2003 Kenntnis von der Markeneintragung haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1957 - I ZR 72/55, GRUR 1957, 430, 433 - Havana). 21 Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung der Wortmarke der Kl344gerin zu 1 ergibt sich daraus, dass die Kl344ge-rin zu 1 den Eingriff in ihr Markenrecht als verm366genswertes Recht nicht hin- 22 - 12 - nehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grunds344tzen der Li-zenzanalogie beanspruchen kann (BGHZ 166, 253, 266 - Markenparf374m-verk344ufe). 23 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schadensersatzan-spruch sei nicht seit dem 1. M344rz 2003, sondern erst seit dem 31. M344rz 2003 begr374ndet. Die erste nachgewiesene Verletzungshandlung, auf die es f374r den Beginn des Zeitraums der Schadensersatzfeststellung entscheidend ankomme, liege in der Verbreitung des Werbeprospekts am 31. M344rz 2003. Dem kann nicht beigetreten werden. (1) In der Rechtsprechung des Senats war allerdings anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch, der aus - wie hier - einer Kennzeichenverletzung oder aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts hergeleitet wird, fr374hestens mit de-ren Begehung entstehen kann und der Gl344ubiger im Prozess daher vortragen und unter Beweis stellen muss, ob und wann eine Verletzungshandlung began-gen worden ist. Entsprechend hat der Senat f374r den zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs nach 247 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, als fr374hesten Zeitpunkt den Beginn der beanstandeten Verletzungshandlungen angesehen (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, WRP 1991, 575, 578 - Betonsteinelemente; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00, GRUR 2003, 892, 893 = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg). Dem ist das mar-ken- und wettbewerbsrechtliche Schrifttum weitgehend gefolgt (Ahrens/ Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 72 Rdn. 5; Fezer/ B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 271; Gro337komm.UWG/K366hler, Vor 247 13 B Rdn. 416; ders. in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 9 UWG 24 - 13 - Rdn. 4.11; Harte/Henning/Br374ning, UWG, Vor 247 12 Rdn. 154; Pla337 in HK-WettbR, 2. Aufl., Vor 247247 8 ff. Rdn. 17; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 3370; Lehmler, UWG, Vor 247 9 Rdn. 7; M374nchKomm.UWG/Fritzsche, 247 9 Rdn. 156; Koch in Ullmann jurisPK-UWG, 247 9 Rdn. 150; Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7; ders., Fest-schrift Tilmann, 2003, S. 913, 920; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 247 14 Rdn. 263). Dagegen hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenom-men, dass im Patent- und Sortenschutzrecht die Feststellung der Schadenser-satzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen Beziehung entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachgewiesen zu werden brauche (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola, im Anschluss an RG Mitt. 1931, 72, 74; BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; vgl. ferner RGZ 107, 251, 255; ebenso: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 11 f.; Gro337komm.UWG/Jacobs, Vor 247 13 D Rdn. 229 u. 233; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 140; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 1105; Krieger, GRUR 1989, 802, 803; Tilmann, GRUR 1990, 160 ff.; Jestaedt, GRUR 1993, 219, 222; Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 279 f.; Grosch/Schilling, Festschrift Eisenf374hr, 2003, S. 131, 134 ff.; ferner zu den technischen Schutzrechten Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 139 Rdn. 88a; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 140b Rdn. 55; Mes, PatG, GebrMG, 247 140b PatG Rdn. 10). Der Senat schlie337t sich dieser vom X. Zivilsenat f374r das Patent- und Sor-tenschutzrecht vertretenen Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. F374r sie spricht neben 25 - 14 - den vom X. Zivilsenat angef374hrten Gr374nden auch, dass die durch das Gesetz zur St344rkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bek344mpfung der Produktpiraterie vom 7. M344rz 1990 (BGBl. I S. 422) eingef374hrten Anspr374che auf Drittauskunft (nunmehr: 247 19 MarkenG, 247 46 GeschmMG, 247 101a UrhG, 247 140b PatG, 247 9 Abs. 2 HalblSchG, 247 37b SortSchG, 247 24b GebrMG) keiner zeitlichen Beschr344nkung unterliegen (Fezer aaO 247 19 Rdn. 12). Dadurch wird den Inte-ressen des Gl344ubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausge-gangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuld-ners 374berwiegen, keine dem Gl344ubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren. (2) Im Streitfall hat die Beklagte Rankhilfen f374r Pflanzen mit der Kenn-zeichnung "Windsor Estate" jedenfalls ab dem 31. M344rz 2003 angeboten und vertrieben und dadurch die gleichlautende Marke der Kl344gerin zu 1 verletzt. Dies rechtfertigt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung f374r den mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG. 26 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kl344gerin zu 2 dagegen, dass das Berufungsgericht dieser einen eigenen Schadensersatzanspruch nach dem Klageantrag zu 2 versagt hat. Die Kl344gerin zu 2 hat als Lizenznehmerin der Kla-gemarke der Kl344gerin zu 1 keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach 247 14 Abs. 6 MarkenG. F374r den Fall der schuldhaften Verletzung einer Marke ist ein Schadensersatzanspruch nur in der Person des Markeninhabers begr374ndet. 27 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin zu 2 sei der Verletzungsklage nach 247 30 Abs. 4 MarkenG beigetreten, um den Ersatz ihres Schadens geltend zu machen. Eigene Schadensersatzanspr374che st374nden der Kl344gerin zu 2 jedoch nicht zu, weil sie nur Inhaberin einer einfachen und nicht 28 - 15 - einer ausschlie337lichen Markenlizenz sei. Inhaber einer einfachen Markenlizenz k366nnten sich nur auf eine schuldrechtlich wirkende Nutzungsposition gegen374ber dem Schutzinhaber st374tzen, ohne dass sie selbst344ndige Rechte gegen Dritte h344tten. Sie k366nnten keinen Schadensersatz von einem Verletzer des Marken-rechts beanspruchen, sondern m374ssten sich an ihren Lizenzgeber halten. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. bb) Nach 247 30 Abs. 1 MarkenG kann das durch die Eintragung einer Marke begr374ndete Recht f374r Waren, f374r die die Marke Schutz genie337t, Gegen-stand von ausschlie337lichen oder nicht ausschlie337lichen Lizenzen f374r das ge-samte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils dieses Gebiets sein. Unter Geltung des Warenzeichengesetzes war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, dass an einem Warenzeichen nur eine schuldrechtli-che Lizenz begr374ndet werden konnte, deren Wirkungen sich auf die Lizenzver-tragsparteien beschr344nkte (RGZ 99, 90, 92 - Gilette). Von einer schuldrechtli-chen Wirkung der Lizenz an einer Marke ist unter Geltung des Warenzeichen-gesetzes auch der Bundesgerichtshof ausgegangen (BGHZ 1, 241, 246 - Piek Fein; 44, 372, 375 - Me337mer-Tee II; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Warenzei-chenrecht, 12. Aufl., WZG, Anh. 247 8 Rdn. 2; Busse/Starck, Warenzeichenge-setz, 6. Aufl., 247 8 Rdn. 10; Fezer aaO 247 30 Rdn. 10). Grund hierf374r war die Bin-dung des Warenzeichens an den Gesch344ftsbetrieb. Nachdem mit dem Inkraft-treten des Markengesetzes eine Bindung der Marke an den Gesch344ftsbetrieb nicht mehr besteht, ist kein Grund ersichtlich, die M366glichkeit auszuschlie337en, mit dinglicher Wirkung an einer Marke Lizenzen einzur344umen (Fezer aaO 247 30 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 1404; a.A. Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 30 Rdn. 21; Sosnitza, Festschrift Schricker, 2005, S. 183, 195). 334berwiegend wird angenommen, dass die Einr344umung einer ausschlie337lichen Lizenz mit dinglicher Wirkung erfolgt (OLG M374nchen NJW-RR 1997, 1266, 29 - 16 - 1267; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 181, 182; Fezer aaO 247 30 Rdn. 7; Starck, WRP 1994, 698, 702; a.A. Lange aaO Rdn. 1408). 30 Im Streitfall kann die Frage dahinstehen, ob der Kl344gerin zu 2 - wie die Revision annimmt - eine ausschlie337liche Lizenz einger344umt worden ist und ob ihr eine Lizenz mit schuldrechtlicher oder dinglicher Wirkung erteilt ist. Nach der Vorschrift des 247 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer ei-ner vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Er-satz seines Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer erlangt dadurch nicht die Stellung eines Nebenintervenienten i.S. von 247 66 Abs. 1 ZPO. Er wird vielmehr selbst Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage des Lizenzgebers einfache Streitgenossen (Ingerl/Rohnke aaO 247 30 Rdn. 74; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 30 Rdn. 68; Pahlow in HK-MarkenR 247 30 Rdn. 55; Pla337, GRUR 2002, 1029, 1036). Die Kl344gerin zu 2 konnte sich daher - wie geschehen - als Pro-zesspartei am Verletzungsprozess der Kl344gerin zu 1 beteiligen. 31 Die Bestimmung des 247 30 Abs. 4 MarkenG stellt jedoch keine materielle, sondern ausschlie337lich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar (Hacker in Str366-bele/Hacker aaO 247 30 Rdn. 70; a.A. Pla337, GRUR 2002, 1029, 1030 f.). Sie re-gelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzan-spruch zusteht (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 86). Rechtsgrundlage f374r einen Schadensersatzanspruch bei einer Marken-verletzung ist danach 247 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht aus-schlie337lich einen Schadensersatzanspruch f374r den Markeninhaber vor. Den Schaden, der dem Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation im eigenen Namen gel-tend machen (Fezer aaO 247 30 Rdn. 32; Lange aaO Rdn. 1412; a.A. zum Pa- 32 - 17 - tentrecht: Ullmann in Benkard aaO 247 15 PatG Rdn. 102). Die Wirkung des 247 30 Abs. 4 MarkenG ersch366pft sich darin, dass dem Lizenznehmer die M366glichkeit er366ffnet wird, als Streitgenosse des Markeninhabers in dessen Verletzungspro-zess aufzutreten und Leistung an den Markeninhaber zu verlangen. Mangels eigener Anspruchsgrundlage kann die Kl344gerin zu 2 als Lizenznehmerin der Marke der Kl344gerin zu 1 danach keine Leistung an sich beanspruchen. Diese Auslegung des nationalen Markenrechts steht in 334bereinstimmung mit der Regelung der Lizenz in Art. 22 GMV. Die Vorschrift der GMV sieht eben-falls keine Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen Lizenz vor und r344umt in Art. 22 Abs. 4 GMV dem Lizenznehmer, falls der Inha-ber der Gemeinschaftsmarke Verletzungsklage erhoben hat, nur die M366glichkeit ein, dem Verletzungsverfahren beizutreten. 33 2. Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags Mit Erfolg wendet sich die Revision der Kl344gerin zu 1 dagegen, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichteten Klageantrag, soweit er die Kl344gerin zu 1 betrifft, teilweise abgewie-sen hat. Dagegen hat die Revision der Kl344gerin zu 2 gegen die teilweise Abwei-sung des Feststellungsantrags keinen Erfolg. 34 a) Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Rechtsstreit zur Auskunft 374ber das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblatts vom 31. M344rz 2003 in der Hauptsache erledigt war. Das Berufungsgericht hat diese Feststel-lung auf die Auskunft der Kl344gerin zu 1 374ber das Verbreitungsgebiet be-schr344nkt. Gegenstand der Beschwer der Kl344gerinnen durch das Berufungsge-richt und Gegenstand des Revisionsangriffs ist daher nur der in der Berufungs-instanz abgewiesene Teil des f374r erledigt erkl344rten Auskunftsanspruchs. 35 - 18 - 36 b) Den Auskunftsanspruch der Kl344gerin zu 1 hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Die Kl344gerin zu 1 konnte von der Beklagten auch eine Auskunft 374ber die Kosten des Werbeblatts vom 31. M344rz 2003 gem344337 247 242 BGB verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasste auch Art und Umfang der Werbung. Dazu z344hlen im Streitfall die Kosten des Werbeblatts, weil die Kenntnis dieser Kosten im Hinblick auf die bundesweit gestreute Werbung zur Beurteilung des Werbeumfangs notwendig war (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 - Vier-Streifen-Schuh). Best344tigt wird dies durch die von der Beklagten erteilte Auskunft, wo-nach die Kosten dieser Werbung 555.829,60 200 ausmachten. c) Den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichte-ten Klageantrag der Kl344gerin zu 2 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht abgewiesen. Der von der Kl344gerin zu 2 bis zur Erledigungserkl344rung verfolgte Auskunftsantrag war nicht begr374ndet. Ein Auskunftsanspruch nach 247 242 BGB, der der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs diente, stand der Kl344gerin zu 2 mangels eigenen Schadensersatzanspruchs nicht zu (II 1 b). 37 3. Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - nur einen An-spruch der Kl344gerin zu 1 gegen die Beklagte f374r begr374ndet erachtet, die Rich-tigkeit der erteilten Auskunft 374ber Art und Umfang der unter der Kennzeichnung "Windsor Estate" angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen f374r Pflanzen und nur bezogen auf den Zeitraum vom 31. M344rz 2003 (statt vom 1. M344rz 2003) bis 17. April 2003 eidesstattlich zu versichern. Die dagegen ge-richteten Revisionen der Kl344gerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten, 38 - 19 - mit der sie die vollst344ndige Abweisung dieses Antrags begehrt, sind zur374ckzu-weisen. 39 Die Revisionen der Kl344gerinnen sind insofern unzul344ssig. Sie sind, bezo-gen auf die teilweise Abweisung dieses selbst344ndigen prozessualen Anspruchs, nicht nach 247 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO begr374ndet worden. Die Anschlussrevision ist unbegr374ndet, weil der Kl344gerin zu 1 ein An-spruch nach 247 260 Abs. 2 BGB in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Um-fang darauf zusteht, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Aus-kunft an Eides Statt versichert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fest-gestellt, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-teilt hat. 40 4. Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" (Klageantrag zu 3) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlas-sungsanspruch der Kl344gerin zu 1 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" f374r Rankhilfen durch die Beklagte scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zwischen der Klagemarke "Windsor Esta-te" der Kl344gerin zu 1 und der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "Wind-sor Garden" besteht Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 41 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im gesch344ftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Identit344t oder der 304hnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identit344t oder der 304hnlichkeit der durch die Marke und das Zei-chen erfassten Waren oder Dienstleistungen f374r das Publikum die Gefahr von 42 - 20 - Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Ein-zelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lte-ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz). Davon ist auch das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den Waren, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und den von der Beklagten ver-triebenen Rankhilfen Warenidentit344t besteht. 43 c) Zur Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Kl344gerin zu 1 hat das Be-rufungsgericht keine gesonderten Feststellungen getroffen. Hiergegen erinnern die Revision und die Anschlussrevision nichts. Mangels gegenteiliger Feststel-lungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. 44 d) Den Grad der 304hnlichkeit der Wortmarke "Windsor Estate" mit dem Zeichen "Windsor Garden" der Beklagten hat das Berufungsgericht als so ge-ring angesehen, dass es trotz Identit344t der Waren eine Verwechslungsgefahr verneint hat. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 45 - 21 - Das Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend von dem im Kennzeichenrecht ma337geblichen Grundsatz ausgegangen, dass es auf den Gesamteindruck der einander gegen374berstehenden Zeichen ankommt (BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-s344chlichem Gebiet liegt, kann sie im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt dar-auf 374berpr374ft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungss344tze oder Denkgesetze verst366337t oder wesentliche Umst344nde nicht ber374cksichtigt sind. 46 Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemarke hat das Beru-fungsgericht angenommen, dem Bestandteil "Windsor" in der Klagemarke komme keine das gesamte Zeichen pr344gende Bedeutung zu. Wegen des Be-zugs zum englischen K366nigshaus und dessen Stammschloss handele es sich um eine Angabe mit beschreibendem Gehalt. Die 334bersetzung des weiteren englischen Worts "Estate" der Klagemarke sei erheblichen Teilen des ange-sprochenen inl344ndischen Verkehrs unbekannt, weil das Wort nicht zum Grund-wortschatz geh366re. Es trete deshalb nicht im Gesamteindruck der Wortmarke der Kl344gerin zu 1 zur374ck. Das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegan-gen, dass die Kollisionszeichen keine Ann344herungen durch begriffliche 334ber-einstimmungen im Hinblick auf die W366rter "Estate" (Landgut) und "Garden" (Garten) aufweisen, sondern Gemeinsamkeiten nur in Bezug auf "Windsor" vor-liegen. Es hat deshalb weiter angenommen, dass die Zeichen344hnlichkeit nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dem kann nicht beigetre-ten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichen344hnlich-keit den beschreibenden Gehalt der Bestandteile "Estate" und "Garden" der Kollisionszeichen nicht ausreichend ber374cksichtigt und ist deshalb von einem zu geringen Grad der Zeichen344hnlichkeit ausgegangen. 47 - 22 - 48 Bei der Klagemarke "Windsor Estate" wird ein Teil der angesprochenen inl344ndischen Verkehrskreise das englische Wort "Estate" entweder zutreffend mit "Landgut" 374bersetzen oder doch zumindest dieses Wort als Gattungsbegriff einordnen. Im 334brigen werden die Verkehrskreise, wenn sie mit der Klagemar-ke konfrontiert werden, in der zusammengesetzten Marke "Windsor Estate" das Zeichenwort "Estate" jedenfalls nur als Beiwerk auffassen, weil sie sich in erster Linie an dem ihnen bekannten und an erster Stelle stehenden Begriff "Windsor" orientieren werden. Davon ist ebenfalls bei dem von der Beklagten benutzten Zeichen "Windsor Garden" auszugehen. Dem angesprochenen inl344ndischen Publikum ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das engli-sche Wort "Garden" in seiner deutschen 334bersetzung allgemein bekannt. Sind die Zeichenbestandteile "Estate" und "Garden" danach an beschrei-bende Angaben angelehnt oder fasst sie das angesprochene Publikum nur als Beiwerk auf, treten sie weitgehend in den Hintergrund und bestimmen den Ge-samteindruck der Kollisionszeichen nicht ma337geblich mit (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 776 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000; Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone). Wesentlich f374r den Gesamteindruck der Kollisions-zeichen ist danach der 374bereinstimmend in beiden Zeichen enthaltene Wortbe-standteil "Windsor". Bei den zusammengesetzten Zeichen "Windsor Estate" und "Windsor Garden" ist danach von jedenfalls mittlerer Zeichen344hnlichkeit und nicht nur von einer geringen Zeichen344hnlichkeit oder gar - wie die Revisionser-widerung den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts entnommen hat - von Zei-chenun344hnlichkeit auszugehen. 49 In Anbetracht von Warenidentit344t, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und einer jedenfalls nicht nur geringen Zeichen344hnlichkeit liegt Verwechslungs- 50 - 23 - gefahr zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "Windsor Garden" der Beklagten i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. 5. Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung f374r den Zeit-raum seit 17. April 2003 (Klageantrag zu 4) 51 Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 4 geltend ge-machten Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" nur f374r die Kl344gerin zu 1 und beschr344nkt auf den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 zuerkannt. Die dagegen gerichtete Revision der Kl344gerin zu 1 hat Erfolg, w344hrend die Revision der Kl344gerin zu 2 und die Anschlussrevision der Beklagten unbegr374ndet sind. a) Der Kl344gerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG zu. 52 Die Beklagte hat die Marke der Kl344gerin zu 1 schuldhaft i.S. von 247 14 Abs. 6 MarkenG verletzt. Bei Anwendung der geh366rigen Sorgfalt h344tte die Be-klagte erkennen k366nnen, dass sie mit der Bezeichnung "Windsor Garden" in den Schutzbereich der Klagemarke eingriff. Davon ist das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen, das den Schadensersatzanspruch - wenn auch von sei-nem Standpunkt folgerichtig nur zeitlich begrenzt - der Kl344gerin zu 1 zuerkannt hat. 53 Soweit sich die Anschlussrevision gegen eine Markenverletzung i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wendet, hat sie aus den Gr374nden zu II 4 keinen Er-folg. 54 Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrschein- 55 - 24 - lichkeit ein Schaden entstanden. Insoweit gelten die Erw344gungen unter II 1 a aa entsprechend. 56 Der Kl344gerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch seit dem 14. April 2003 und nicht erst seit dem 2. Juni 2003 zu. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Markenverletzung nach 247 14 Abs. 6 MarkenG ist nicht auf den Zeit-raum seit der erstmals nachgewiesenen Verletzungshandlung beschr344nkt (vgl. oben II 1 a bb (1)). b) Die Revision der Kl344gerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Kl344gerin zu 2 steht neben der Kl344gerin zu 1 kein selbst344ndiger Schadensersatzanspruch zu (dazu II 1 b). 57 6. Antrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5) Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 5 geltend ge-machten Auskunftsanspruch nur f374r die Kl344gerin zu 1 bezogen auf den Zeit-raum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 und ohne den unter Ziffer 5c angef374hrten Gewinn f374r begr374ndet erachtet. 58 Die Revision der Kl344gerin zu 1 gegen die teilweise Abweisung des Aus-kunftsanspruchs hat zum Teil Erfolg; die Revision der Kl344gerin zu 2 und die An-schlussrevision der Beklagten sind unbegr374ndet. 59 a) Der Kl344gerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach 247 242 BGB ohne zeitliche Beschr344nkung zu (vgl. II 1 b und II 5). Deshalb ist die Anschlussrevision unbe- 60 - 25 - gr374ndet, mit der sich die Beklagte gegen den vom Berufungsgericht teilweise zuerkannten Auskunftsanspruch wendet. 61 Die Angabe des erzielten Gewinns kann die Kl344gerin zu 1 jedoch nicht beanspruchen. Dass die Angabe des Gewinns neben der Angabe der Lieferun-gen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Gestehungskosten einschlie337lich aller Kosten-faktoren zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin zu 1 erfor-derlich ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. b) Die Revision der Kl344gerin zu 2 hat auch in dieser Hinsicht keinen Er-folg. Ihr steht ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zu (vgl. Abschnitt II 1 b und II 5 b). Deshalb hat sie auch keinen zur Durchsetzung des Schadenser-satzanspruchs dienenden Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung. 62 - 26 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 63 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 O 1179/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 202/03 -
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