BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 42, 557 247 557 Abs. 2 ZPO schlie337t eine Inzidentpr374fung der Entscheidung des Beru-fungsgerichts 374ber ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Be-st344tigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294). Selbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die fr374heren Handlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch nicht unwirksam oder anfechtbar. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Februar 2006 - 21 U 3930/05 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gegenstandswert: 65.286,47 200 Gr374nde: Der Kl344ger, von Beruf Rechtsanwalt, beteiligte sich 1993 mit einer Einla-ge von 100.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds M. X. Der Fonds entwickelte sich nicht in der vorgesehenen Weise, insbesondere blieben Aussch374ttungen aus. Der Kl344ger nimmt deswegen die Beklagte, die ihm die Be-teiligung angeboten hatte, wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenser-satz in Anspruch. 1 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im Wesentlichen als unschl374ssig angesehen und sie ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der 2 - 3 - Verk374ndung des Urteilstenors im Berufungsverfahren hat der Kl344ger die Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen, ohne die Rechtsbeschwer-de zuzulassen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kl344ger nunmehr eine Zulas-sung der Revision gegen das Berufungsurteil, auch zur Nachpr374fung der Ent-scheidung des Oberlandesgerichts 374ber sein Ablehnungsgesuch. II. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Die beantragte Revisionszulassung ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 3 1. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Befangenheitsantrag des Kl344-gers zu Unrecht zur374ckgewiesen hat, stellt sich hier nicht. Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf BGHZ 95, 302, 306 bereits entschie-den hat, schlie337t die Bestimmung des 247 557 Abs. 2 ZPO n.F. auch nach dem jetzigen Revisionsrecht eine Inzidentpr374fung der oberlandesgerichtlichen Ent-scheidung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Hauptentscheidung aus, selbst wenn eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss mangels einer Zu-lassung nicht m366glich gewesen war (Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294, 295; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 46 Rn. 4; Z366ller/M. Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 46 Rn. 14a). Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich. Davon abgesehen k366nnte im Streitfall die Revision ohnehin nicht auf die erst nach Verk374ndung des Tenors entstandenen oder jedenfalls 4 - 4 - bekannt gewordenen Ablehnungsgr374nde gest374tzt werden (vgl. BGHZ 120, 141, 144). Der neueren abweichenden Auffassung von G. Vollkommer (Der ablehn-bare Richter, 2001, S. 97 f., 324 ff.) und daran anschlie337end von Z366l-ler/M. Vollkommer (aaO, vor 247 41 Rn. 2) folgt der Senat in 334bereinstimmung mit der ganz 374berwiegenden Meinung nicht (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 42 Rn. 14). Ein Ablehnungsgrund kann zu einem Ausscheiden des ab-gelehnten Richters fr374hestens dann f374hren, wenn die Parteien deswegen eine Besorgnis der Befangenheit geltend machen (vgl. 247 47 ZPO). Hingegen werden die bisherigen richterlichen Handlungen nicht dadurch r374ckwirkend unwirksam oder anfechtbar (Stein/Jonas/Bork, aaO). 2. F374r einen Versto337 des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht nach 247 139 Abs. 2 ZPO und gleichzeitig gegen den verfassungsrechtlichen An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil auf mangelnde Schl374ssigkeit des Klagevorbringens hingewiesen hatte. Auch im 334brigen vermag die Be-schwerde schwerwiegende Rechtsverletzungen prozessualer oder materiell-rechtlicher Art, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machten, nicht darzulegen. Dass der Anleger die Beweislast f374r seine Behauptung tr344gt, den ihm nach dem Vorbrin-gen des Anlagevermittlers oder -beraters 374berlassenen Prospekt tats344chlich nicht erhalten zu haben, hat der Senat - gegen die von der Beschwerde ange-f374hrte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG-Report 2003, 238, 239) - bereits entschieden (Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345, 1346). Zu einer Parteivernehmung des Kl344gers von Amts wegen war das Berufungsgericht dabei nicht verpflichtet. Die ferner vom Kl344ger nach Ablauf der Begr374ndungsfrist f374r seine Nichtzulassungsbeschwerde im Schrift-satz vom 25. Oktober 2006 weiter erhobenen R374gen, das Berufungsgericht ha- 5 - 5 - be sonstige Beweisangebote 374bergangen sowie ihn nicht nach 247 139 ZPO zum Beweisantritt aufgefordert, sind versp344tet. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 6 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 28 O 6647/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 3930/05 -
Full & Egal Universal Law Academy