BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 93/08 vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. M344rz 2008 wird verworfen, die Nichtzulassungsbe-schwerde der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. 2. Der Beitritt des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. 3. Die Kosten des Zwischenstreits 374ber die Nebenintervention fal-len dem Kl344ger zur Last. Von den 374brigen Kosten des Be-schwerdeverfahrens tragen die Kl344ger jeweils die H344lfte. Streitwert: 200.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist zu verwerfen, diejenige der Kl344gerin zur374ckzuweisen. 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Kl344ger, der selbst Rechtsanwalt, aber 2 - 3 - nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, ist vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsf344hig. Entgegen der Rechtsauffassung des Kl344gers ist die Zu-lassungsbeschr344nkung mit dem Grundgesetz (BVerfGE 106, 216 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1293; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09, juris Rn. 18) und mit den einschl344gigen europarechtlichen Vorschriften 374ber die Frei-heit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar (vgl. EuGH, NJW 1988, 887 Rn. 44). Seine unzul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Er ist zwar als von der Kl344gerin vertreten anzusehen (247 62 Abs. 1 ZPO), weil zwi-schen ihm und der Kl344gerin zu 2 eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 35). Damit wirkt die ordnungsgem344337e Rechtsmitteleinlegung der Kl344gerin zu 2 auch zu seinen Gunsten und f374hrt dazu, dass er als Kl344ger am Rechtsmittelverfahren beteiligt bleibt. Seine eigene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on ist dagegen jedenfalls zur Klarstellung zu verwerfen. Das Rechtsmittel eines jeden Streitgenossen ist gesondert zu beurteilen. Zwar kann auch der Streitge-nosse, der nicht oder versp344tet ein Rechtsmittel eingelegt hat, sich im Rechts-mittelverfahren beteiligen. Das 344ndert aber nichts daran, dass ein versp344tet oder sonst unzul344ssiges Rechtsmittel eines Streitgenossen unzul344ssig bleibt. Ob wegen der Beteiligungsm366glichkeit im weiteren Verfahren eine gesonderte Verwerfung eines versp344teten Rechtsmittels 374berfl374ssig ist (so Z366llner/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 247 62 Rn. 32; M374nchKommZPO/Schultes 3. Aufl. 247 62 Rn. 52 mwN; aA BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1960 - VII ZR 176/60, BB 1961, 148) kann dahinstehen. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel ist schon zur Klarstellung ausdr374cklich zu entscheiden, weil es nicht nur wegen Versp344-tung unzul344ssig ist. Der Kl344ger lie337 sich nicht nur bei der Einlegung der Be-schwerde, sondern auch seither nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt vertreten. 3 - 4 - 4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin zu 2 ist zur374ckzuweisen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung. Die Revision ist insbesondere nicht wegen grunds344tzlicher Bedeutung zur Kl344rung zuzulassen, ob eine 334berbewertung eines Bilanzpostens (247 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG) im Verh344ltnis zur Bilanzsumme oder zum Bilanzgewinn we-sentlich sein muss, damit der Jahresabschluss nichtig ist. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Eine 334berbewertung durch Unterlassen von R374ckstellungen setzt voraus, dass 374berhaupt R374ckstellungen zu bilden sind. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, mussten f374r die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che nicht zwingend R374ckstel-lungen gebildet werden. Selbst mit dem Feststellungsurteil des XI. Zivilsenats vom 24. Januar 2006 (BGHZ 166, 84) ist die Kausalit344tsfrage noch nicht ent-schieden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 47 "Kirch/Deutsche Bank"). 5 Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 6 3. Der Beitritt des Kl344gers auf Seiten der Kl344gerin ist schon deshalb zu-r374ckzuweisen, weil ihm die f374r diese Prozesshandlung erforderliche Postulati-onsf344higkeit fehlt (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 7 - 5 - 8 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Zwischenstreits 374ber den Beitritt auf 247 91 ZPO, im 334brigen auf 247247 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Kl344ger hat trotz seines unzul344ssigen Rechtsmittels die Kosten des Beschwer-deverfahrens teilweise zu tragen. Anders als der unt344tige Streitgenosse ist der Streitgenosse, der ein unzul344ssiges Rechtsmittel eingelegt hat, Rechtsmittelf374h-rer. Strohn Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 3/5 O 75/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.03.2008 - 5 U 171/06 -
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