BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestel l te als Urkundsbea m tin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Poker im Internet UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 3 Abs. 1 Ob ein Glücksspiel im Sin ne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob profess i- onelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuc h- wissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen ste igern können. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin organisiert und veranstaltet Lotterien und Sportwetten in Nordrhein - Westfalen . Die Beklagte zu 1 ist ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar , d er B e- klag te zu 2 ist ihr organschaftliche r Vertreter. Jedenfall s bis Oktober 2008 b e- warb die Beklagte zu 1 auf der Internetseite www.carmenmedia . com/.de/ ihr Spiela n gebot, darunter Sportwetten zu festen Gewinnquoten , Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotma chine s in deutscher Sprache . In dem Interne tauftritt war eine Kontaktseite unter einer Deutschlandfahne und dem fettgedruckten Wort Deutschland eingerichtet. Außerdem enthielt die Internetseite einen Link zum deutschsprachige n Spiel - und Sportwettenangebot einer ehemaligen Tochter gesellschaft der B e- 1 2 3 - 3 - klagten zu 1 auf de r Internetadresse . Unter den Interneta d- ressen , und bieten hundertprozentige Tochter gesellschaften der B e- klagten zu 1 Glücksspiele an. Der Beklagten zu 1 ist in Gibraltar eine Genehmigung erteilt worden, Glücksspiele gegen Geldeinsatz im Internet anzubieten. Über eine Genehm i- gung deu t scher Behörden für die Veranstaltung von Glücksspielen verfügen die Beklagten nicht. Nach Ansicht der Klägerin handel n die Beklagten wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung a n bieten. Mit ihrer im Oktober 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt bea n- tr agt, I . die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettb e- werbs über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Mö g- lich keit anzubieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen G e winnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines einz u- gehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Wett - und/oder Spielvertrags mit der Beklagten zu 1 oder einer Tochtergesel l- schaft der Beklagten zu 1 , und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergeg e ben: (e s folg en 17 mit und/oder verknüpfte Bildschirmausdrucke, von denen die ersten fünf Abbildungen nach folgend wiedergegeben sind ) 4 5 6 - 4 - - 5 - - 6 - 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die En t- gegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1 von Spie l teilnehmer n aus Nordrh ein - Westfalen seit dem 26. März 2008 entsta n den ist oder künftig noch entstehen wird; - 7 - 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, welche die Beklagte zu 1 durch die Entgegennahme von Spie l- aufträgen nach Ziffer 1 von Spielteilnehmern aus Nordrhein - Westfalen seit dem 26. März 2008 erzielt hat . Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, das beanstandete Ang e- bot richte sich nicht an Personen, die sich in Deutschland aufhielten. Die B e- klagte zu 1 stehe nicht im Wettb ewerb mit der Klägerin, da diese weder im I n- ternet auftrete noch vergleichbare Spiele anbiete. Das staatliche Glücksspie l- monopol verst o ße gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienst leistungs - und Niederlassungsfreiheit. A ls regionaler Anbieter könne die Klägerin jede n- falls keine Unterlassung für das gesamte Bundesgebiet verlangen. Zudem ha n- dele es sich bei Poker in der Variante und den Online - Gewinnspielen mit einem Einsatz von höchstens 50 Cent pro Teilnahme nicht um Glücksspiele im Sinn e des Glücksspielstaatsvertrags. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Köln, ZfW G 2009, 311). Das Berufung s gericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in dem Verbotsausspruch die Worte Glück s- spiel e, insbesondere und Kasinospiele, insbesond e re entfallen (OLG Köln, Zf WG 2010, 359 = MMR 2010, 856). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abwe i- sung der Klage. 7 8 9 - 8 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n- spr uch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 284 Abs. 1 bzw. 4 StGB, § 4 Abs. 4 , § 5 Abs. 3 GlüStV bejaht. Dazu hat es au s geführt: Der Unterlassung s antrag sei hinreichend bestimmt und begründet . Zw i- schen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Soweit die Klägerin sich gegen das Angebot von Sportwetten im Internet wende, richte sich ihr Angebot an den selben Abnehmerkreis. Auch h insich tlich der übrigen angegriffenen Spiele b öten die Parteien gleichartige Dienstleistungen an. Die Beklagten seien zudem passivlegitimiert. Dies gelte auch hinsichtlich des A n- gebots unter der Internetadresse . Die Beklagte zu 1 habe eigenveran t wortlich das Betway - Spielportfolio unter eigenem Namen angeboten und b e worben. Der Anwendung von § 284 StGB und § 4 GlüStV stehe der V orrang des Unions rechts nicht entgegen. Insbesondere sei d er Glückss pielstaatsvertrag ko - hä rent im Sinne der Rechtspre chung des Gerich tshofs der Europäischen Union . Die nunmehr noch zulässige Werbung staatliche r Anbieter von Glück s spielen und Sportwetten sei mit de n vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Zielen der Bekämpfung der Spielsucht, des Jugend - und Spielerschutz es und des Schu t- zes vor Betrug vereinbar . Die Regelung sei auch nicht deshalb ink o härent, weil das private Angebot von Glücksspielen nicht generell ausgeschlo s sen sei. In Bezug auf die erlaubten Münzspielgeräte sei festzustellen, dass Spielangebote im Inte rnet besondere Gefahren mit sich brächten, die eine gesonderte und strengere Behandlung rechtfe r tigten. 10 11 12 - 9 - Die Regelungen seien auch verfassungsgemäß, denn sie dienten in g e- eigneter und verhältnismäßiger Weise den in § 1 GlüStV niedergelegten legit i- men Zwe cken. Das Bundesverfassungsgericht habe im sogenannten Sportwe t- ten - Urteil für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG keine Kohärenz des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatensp iels verlangt. Der Unterlassungsanspruch sei für alle vom Klageantrag erfassten Spi e- le begründet. Bei den Online - Gewinnsp ielen mit m aximal 50 Cent Einsatz sei nicht anzunehmen, dass sich die Spieler auf ein einzelnes Spiel beschränkten. Bei lä n gerer Spi eldauer sei der Einsatz aber nicht mehr unerheblich, so dass das Spiel vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst werde. Unabhängig davon, dass auch Geschicklichkeit und Spielstrategien bei Poker der Variante Texas Bedeutung hätten, handele es sich auc h dabei um ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 1 GlüStV. Die geltend gemachten Schaden s ersatz feststellungs - und Auskunftsansprüche stünden der Klägerin e benfalls zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Kläg erin kann von de n Beklagten nach § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV verlangen, das Angebot und die Vermittlung von sowie die Werbung für die vom Klageantrag erfassten Glück s- spiele in Deutschland zu unterlassen. I. Der auf die Abwe hr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterla s- sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswi drig g e- wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederh o lungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = 13 14 15 16 - 10 - WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). Der Zeitpunkt der Begehung der bea n- standeten Handlung is t auch für die Festste l lung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1. Januar 2008 b est e hende Rechtslage an. Die Klägerin beanstandet d en Internetauftritt der Beklagten nach dem 1. Januar 2008. Auskunft und Schaden s ersatzfeststellung b e gehrt sie nur für die Zeit nach dem 26. März 2008 . Allerdings ist das Gesetz gegen den unlauteren Wet tbewerb mit Wi r kung vom 28. Dezember 2008 geändert worden. Diese Änderung, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diente, hat für den Streitfall aber keine Bedeutung. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht hier nicht entgegen, dass diese Richtlinie, die die vollständige Harmonisierung der verbraucherschützenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere G e- schäftspraktiken bezweckt, keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn sie lässt - vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht - nationale Vorschriften unberührt, die sich auf Glücksspiele beziehen (Erw ä- gungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG). II. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimie rt. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wet t- bewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b- zusetzen suchen mit der Folge, dass das konkret beanstand ete Wettbewerb s- verhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträcht i gen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 17 18 19 - 11 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Der G leichartigkeit der Dienstleistungen der Parteien steht nicht entg e- gen, dass die Beklagten anders als die Klägerin auch einige Spiele mit Strat e- gie - und Geschicklichkeitskomponenten anbieten wie Poker der Variante Texas h old em oder Black Jack. Gleicharti gkeit von Dienstleistungen setzt keine Gleichheit voraus. Für die Gleichartigkeit reicht es aus, dass beide Pa r- teien entgeltlich Spiele anbieten, bei denen die Aussicht auf einen Gewinn j e- denfalls maßgeblich vom Glück des Spielers a b hängig ist . Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Wet t- bewerbsverhältnisses auch nicht entgegen, dass die Klägerin gehalten ist, ihren A b satz möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teilnahme an den von ihr veranstalteten Wetten zu schaffen. Für d as Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch die Klägerin verbunden ist. Jedenfalls nimmt das Land Nordrhein - Westfalen über die Klägerin in berechtigter Weise am Wirtschaftsleben teil, so dass ihr auch der Schutz des Lauterkeitsrechts zugute kommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Ei n- nahmen lediglich eine erfr euliche Nebenfolge und nicht e i gentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98, Slg. 1999, I7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 C - 243/01, Slg. 2003, I13031 = EuZW 2004 , 115 Rn. 62 Gambelli u.a.). III. Das angegriffene Sportwettenangebot der Beklagten im Internet ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unz u lässig. 20 21 22 - 12 - 1. Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag im Bundesland Nordrhe in - Westfalen in Kraft getreten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Vera n- stalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele b e- schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne v on § 4 Nr. 11 UWG. En t- gegen der Ansicht der Revision handelt es sich nicht um eine Marktzutrittsreg e- lung. Es kommt nicht darauf an, dass § 4 Abs. 1 GlüStV zwar der Klägerin, nicht aber den Beklagten erlaubt, Sportwetten zu veranstalten und zu vermitteln. D enn niemand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung en t- ziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene T ä- tigkeit au s zuüben. Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV richtet sich auch nicht nur an die in § 10 GlüStV gen annten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden A n- bi e ter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagten. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine B e schränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionie r te Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler ge l ten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 11). 2. Die Beklagten werden mit dem beanstandeten Internetangebot in Deutschland und damit auch in Nordrhein - Westfalen tätig. Wie sich aus der Verwendung der deu tschen Sprache und der unter einer Deutschlandfahne s o- wie dem fett gedruckten Wort Deutschland angebotenen Kontaktseite ergibt, we n den sich die Beklagten m it ihren Spielangeboten gerade auch an Ver - 23 24 25 26 - 13 - braucher in Deutschland. Damit veranstalten und vermitte ln s ie ihre Glücksspi e- le in Deutschland, so dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaats ve r- trags eröffnet ist (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Dabei ist u nerheblich, ob sich der Server und sämtliche Einrichtungen der Beklagten außerhalb Deutschlands b e- finden. Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spieltei l nahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem a n- deren Standort seines Computers eröffnet. 3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverb ot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verei n- bar. a) Die Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompete n- zen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG h at der Bund ung e achtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Ge brauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroff e nen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Okt ober 2008 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25). b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige Gemeinwohlziele g erechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge - und Beglei t kriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonde r- heiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlic h keit und im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in einer Annahmestelle dessen Ab - straktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünst i- 27 28 29 - 14 - gen. Das Internetverbot ist desh alb geeignet, erforderlich und ang e messen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59). 4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ei n- klang. a) Einer Anwendung der Bestimmungen d es Glücksspielstaatsvertrags steht nicht entgegen , dass die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierung s- pflicht nicht nachgekommen se i en. aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG über ein Information s- verfahren auf dem Gebiet der Normen und tech nischen Vorschriften (nachfo l- gend: Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermi t- teln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Ko mmission den freien Warenverkehr im Bi n nenmarkt zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 1996 C194/94, Slg. 1996, I - 2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 CIA Security International/Signalson; E r wägungsgründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur U n- anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einze l- nen nicht entgegengehalten werden kö n nen (EuGH aaO Rn. 54). bb) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsc h- land, Landtag Nordrhein - Westfalen, Drucks . 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte Deutschland das Internetverbot des § 4 Abs. 4 30 31 32 33 - 15 - GlüStV dann jedenfalls ab 21. Juni 2007 in Kraft setzen, also im Land Nor d- rhein - Westfalen auch durch ein ab 1. Januar 2008 geltendes Ausführungs g e- setz. cc) Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vo r- schrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie eine erneute N o- tifizierungspflicht auslösen. Das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen zum Glücksspiel staatsvertrag enthält aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Insbesondere ist weder der Besti m- mung über Sportwetten in § 1 4 noch dem Ordnungswidrigkeitenk atalog in § 2 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW eine solche Verschärfung zu en t nehmen. Es kann dahinstehen, ob für die Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Not i- fizierungspflicht b e stand . b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch materiell mit dem Un i- onsrecht vereinbar. aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot e r schwert Wettunternehme n aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur union s- rechtskonform , wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwi n- genden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewäh r- leisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigke i- 34 35 36 37 - 16 - ten be i tr ägt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erfo r derlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 C - 338/04 u.a., Slg. 2007, I - 1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 Placanica; Urteil vom 8. September 2009 C - 42/07, Slg. 2009, I - 7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 Liga Portuguesa de Futebol Profissi o- nal). bb) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleichermaßen für In - und Ausländer. Zwar be einträchtigt das Inte r netverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Z u- gang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel geno m- men wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 C - 212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 Zeturf Ltd.). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetverbots aber nicht entgegen. Vie lmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. Zeturf Ltd.) . cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein - Westfalen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistung s- freiheit im Bereich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeinintere s- ses im Sinne des Unionsrechts dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 34). Ziele des Glücksspielstaatsvertr ags sind die Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspiela n gebots 38 39 - 17 - und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend - und Spi e lerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV). Der Gerichtsho f der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Ve r- braucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozi a- len Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininter esses sind, die Beschrä n kungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 C - 275/92, Slg. 1994, I - 1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C - 46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 Carmen Media Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend - und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV) dienen dem S chutz der So - zi a lordnung. Die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wet t leidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu b e wahren. dd) D as Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ist geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten G e meinwohlziele zu fördern. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verb o- ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von A n- reizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht s o- wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 20 10, 1422 Rn. 105 Carmen Media Group). Denn über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Is o lation 40 41 - 18 - der Spieler ein b esonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spie l- suchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrug s- risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typ i sche besonders leichte und ständige Zugänglichkei t zu einem sehr großen internat i- onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. Carmen M e- dia Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 4 0; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 34). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV soll speziell diesen besonderen G e- fahren des Angebots von Glücksspielen im Internet begegnen. Für die Beurte i- lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des I nternetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebsk a nälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. Zeturf Ltd.). (2) Das Internetverbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer G e- meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete und belastbare Nachwe i- se dafür fehlen , dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermi t teln von Sportwetten im Internet gefährdet werden können. Der Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer b e- schränkenden Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkan n ter Gemeinwohlziele auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten U n- tersuchungen vo rzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitglie d staat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes G e richt darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. Se ptember 2010 - C - 316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. Markus Stoß u.a.). Diese Anford e rung ist im Streitfall erfüllt. 42 43 - 19 - (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische B e- schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urt eil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 Ca r men Media Grou p). (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale B e- schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 Carmen Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das Internet verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspie l- staatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das deutsche Glücksspie l monopol. (aa) Das Internetverbot ist nicht in dem Sinne monopolakzessorisch , dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit de s deutschen Glück s- spielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 12). Es handelt sich vielmehr um eine eige n- ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glück s- spielstaatsve rtrag verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das deutsche Glücksspielmon o pol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären , führte dessen Anwendungsvo r rang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht an zuwenden wäre . Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin a n- wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspr äche (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Inte r- net für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entf iele auch dann nicht , wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspie l- 44 45 46 - 20 - staatsvertrag wegf ielen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 12 aE). (bb) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsi ch t lich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spi e ler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche A n- wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der U m stand, dass für ver schiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale R e- gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtl i- che Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. Carmen M e- dia Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. Markus S toß u.a.). (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur koh ärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels b e stehen, wenn - andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben we r- den dürfen und - der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspi e len, die zudem ein höheres Sucht potenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu m a ximieren. A ußerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohären z- prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allg e- 47 48 49 - 21 - meininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Ca r men Media Group). (c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beac h- ten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des Interne t verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automate n- spiel und zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in Deutschland im vorliege n- den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Glücksspielformen setzen a n ders als das Spiel im Internet die persönliche Anw e senheit der Spieler voraus. Weil das bereits aus dem We sen dieser Glücksspiele folgt, können sie von vornh e- rein nicht durch ein Internetverbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa O h- ler, EuR 2010, 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Reg e lung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwette n aber nicht. Selbst wenn Deutschland beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expa n sive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend - und Spielerschutz sowie zur Begre n- zung der Glüc ksspieltätigkeit unberührt. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsät z- lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spiele n über herkömmliche Kanäle zulä s- sig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 Carmen Media Group). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des G e- richtshofs in der Sache Zeturf (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der G e- richtshof hat dort im Zusammenhang mit einem generellen Monopol für Pferd e- wetten in Frankreich zwar ausg e führt, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf we l- chem Weg die Wetten abgeschlossen werden ( aa O Rn. 77). Hat der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und 50 51 - 22 - solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für e r- forderlich gehalten, und eine allgemeine Ausschließlichkeitsregelung für Pfe r- d ewetten vorgesehen, so kommt es für die union s rechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der Pferdewetten an ( aaO Rn. 82 f.). Im Einklang mit se i- ner bisherigen Rechtsprechung betont der Gerichtshof aber auch, dass der A b- satz von Glücksspielen über das Internet gegenüber den klassischen Ve r- triebsw e gen andere und größere Gefahren in sich bergen kann ( aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus R andnummer 82 des Urteils Zeturf ergibt, hält der Gerichtshof d a bei daran fest, dass es dem einzelnen Mitgliedstaat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet besondere B e- schränkungen dieses Vertrieb s wegs erfordern. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspielstaatsve r- trags eine Lockerun g des Internetverbots erwägen. Im Streitfall steht allein das ge l tende Recht auf dem Prüfstand. Rechtspolititsche Erwägungen, die de lege ferenda ang e stellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verä n dern. Da Deutschland ander s als Frankreich in dem der Entscheidung Zeturf zugrundeliegenden Fall in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Reg e- lung für den Glücksspielvertrieb im Internet getroffen hat, die aufgrund der sp e- zifischen Gefahren dieses Vertriebswegs gerechtfertigt ist, k ommt es für die unionsrechtl i che Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an. Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verboten, im Internet Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 G e wO gilt nur für den stationä ren Betrieb von Geldspielautomaten (OVG Münster, B e- schluss vom 27. Oktober 2008 4 B 1774/07, juris; LG Köln, ZfWG 2010, 149, 150 f.). Spielbanken müssen das Internetverbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV b e- achten. 52 53 - 23 - (d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Ko härenzgebot ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Bereich der Pferdewetten. (aa) Pferdewetten dürfen nicht über das Internet angeboten oder vermi t- telt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausfü h rungen des Bundesverwaltungsgericht s in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von Pferdewetten ist verb o- ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett - und Lotterieg e setz vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 393) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgege n- genommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, de n Missstand des sog. Winkelbuchmachertums zu bekämpfen, der dazu g e- führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten ve r- leitet werden konnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht au s geführt hat (aaO Rn. 39), liegt dem Typus der erlaubten Pferdewette die Vo r stellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetze s- zweck ist die zulässige telefonische oder telegrafische Wettanna h me noch vereinbar, bei der die Initiative zum Wetten vom Wettwilligen ausgehen m uss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym (BVerwG aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im I n ternet anders. Das Internet ermöglicht den Ab schluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorst e henden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.). Dass das Rennwett - und Lotteriegesetz in § 1 für die Totalisatorwette nicht ausdrü cklich eine entspr e- chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn - und Pferd e- 54 55 - 24 - zuchtvereine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsb e stimmungen zum Rennwett - und Lotteriegesetz). (bb) Allerdings schreiten die Bundesländer bislang nicht gegen die A n- nahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet ein. Damit besteht in di e- sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 41) . Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Interne t- verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union b e- zieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung z ur Ziele r- reichung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage g e stellt. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Inte r- netverbots keine Be denken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Carmen Media Group). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert danach nicht desw e g en ihre Eignung zum Jugend - und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ei n- dämmung des Glücksspiels, weil Pferdewetten noch im Internet abg e schlossen werden können. Pferdewetten machen erkennbar nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts aus (vgl. OVG Münster, ZfWG 2011, 47, 52; VGH Mannheim, ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtg e fahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhäl t nismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich übe r solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den Rennau s gang wetten zu können. Im Gegensatz dazu empfinden beim Fußball und and e ren Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene Wettko m- 56 57 58 - 25 - petenz , die sie zum Spielen v erleitet. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferd e- rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmö g lichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdew etten für den Glücksspie l- markt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 42). (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Un i on zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbre i teten Sach verhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angeno m- men, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber a l- lein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsau s- weitung im Bereich Spielbanken und Au tomatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 Markus Stoß u.a.). (dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an Pferdewetten interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verb undenen Suchtgefa h- ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als Tei l- nehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach deutschem Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das g e genwärtige Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unz u lässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen erge ben, wegen des beschränkten Teilne h- merkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glück s spiele. 59 60 - 26 - (e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaat s- vertrag (RStV) unionsrechtlich inkohäre nt. Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewin n- spiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für G e- winnspiele in mit Rundfunk verglei chbaren Telemedien, die sich an die Allg e- meinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Inform a- tions - und Unterhaltungsangebote für die Allgemei n heit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673). (aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wor t- laut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafü r, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Au f- gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen interaktiven Gewi nnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pr o- gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveran stalter eine erlaubte Ei n- nahm e quelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsät z lich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call - in - Ge - winnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begrü n dung zum 10 . Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT - Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und G e- winnspiele (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisi erung des § 8a RStV erla s- 61 62 63 - 27 - sen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Pr o grammangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spi ele ein. (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer zu - mindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt g e zahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV. Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewin n spielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 0,50 8 Gewinnspiels atzung ist es unzulässig, zu wiederho l- ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu se t zen. Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 r- heblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 R n. 6; MünchKommStGB/Groeschke/ Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelha n del aufgewendet werden müssen, bei denen die G e winner aus d en Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Dera r- tige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspi e- le und Gewinns pielse n dungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show - und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgele g- ten Entgel t rahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind. 64 65 66 - 28 - (cc) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8 a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzu n gen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersich t- lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glück s- spielstaat svertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Union s- rechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV fü h ren. (f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite de s Glücksspielstaat s- ve r trags in Nordrhein - Westfalen dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des Internetverbots jedenfalls für dieses Bundesland erg eben würde . Die pauschale Behauptung von Verstößen staatlich beherrschter Anbieter gegen die Werb e- beschränk ungen des Glücksspielstaatsvertrags reicht dafür nicht aus. Im Übr i- gen ist nach § 5 GlüStV die Werbung für erlaubte Glücksspiele außerhalb von Fer n sehen, Internet und Telekommunikationsanlagen nicht generell unzulässig, sondern unter bestimmten engen V oraussetzungen gestattet. Über die Au s- legung dieser Voraussetzungen bei konkreten Werbemaßnahmen kann bis zu einer gerichtlichen Klärung Unsicherheit bestehen. Das vermag je doch keine unionsrechtliche Inko härenz des allgemein und eindeutig geltenden Intern e t- verbots zu begründen. ee) Das Internetverbot begegnet ferner unter dem Gesichtspunkt der E r- forderlichkeit keinen unionsrechtlichen Bedenken. Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Err eichung der mit ihnen verfolgten legit i- men Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 Carmen Media Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücks spieltäti g- 67 68 69 70 - 29 - keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu b e- schränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorz u- sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erla s- senen Maßnahmen allein au f die von den betreffenden nationalen Stellen ve r- folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 Carmen Media Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahm e einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009 C - 518/06, Slg. 2009 , I - 3491 Rn. 83 ff. Kommission/ Italien). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Z u- sammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 Carmen Media Group). Die deutschen Bundesländer k onnten es deshalb im Hinblick auf die b e- sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet (vgl. oben Rn. 43) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glück s- spielstaatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis li eß sich nur durch das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch wen i- ger einschneidende Reglementierungen des Vertrieb s kanals Internet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar ein mitglie d staatliches Verbot des Vertriebs von Ko ntaktlinsen über das Internet als nicht erfo r derlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit a n gesehen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 C - 108/09 , GRUR 2011, 243 Rn. 58, 65 ff., 75 Ker - Optica). Anders als in jenem Fall sind di e das Verbot des Inte r- netvertriebs von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren aber unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium Internet verbunden (etwa ma n gelnde soziale Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere B e- 71 72 - 30 - que m lichkeit der Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausrä u men. 5 . Die Unlauterkeit des Glücksspielangebots der Beklagten entfällt nicht deswegen, weil der Beklagten zu 1 in Gibraltar eine Genehmigung erteilt wo r- den ist, Glücksspiele im Internet gegen Geldeinsatz anzubieten. Bereits am 8. September 2009 und damit mehr als sechs Monate vor der Berufungsverhandlung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrüc k- lich entschieden, dass sich Wettunternehmen n icht auf eine durch einen and e- ren Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis berufen dürfen, um Glücksspiele in e i nem anderen Mitgliedstaat entgegen einem dort bestehenden Verbot über das Inte r- net anzubieten (EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 73 - Liga Portuguesa de F u tebol Profissional). In dem nicht harmon i sierten Gebiet des Glücksspielrechts gibt es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegense i- tigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlau b- nisse (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010 - C - 258/08, EWS 2010, 185 Rn. 32 f. - Sporting Exchange; EuGH, WRP 2010, 1338 Rn. 112 - Markus Stoß u.a.) . 6. Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. Der Gerichtshof h at wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßna h- men im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Die für die se Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 14 C.I.L.F.I.T.). 73 74 75 - 31 - Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 Glü StV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105 - Carmen Media Group). Dabei war dem G e richtshof auch die für Pferdewetten geduldete Ausnahme bekannt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98 - Carmen Media Group - in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des VG Schles wig, ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2, Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nor d rhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glück sspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Sie hat dem Gerichtshof aber keinen Anlass zu Zweifeln an der K o härenz des § 4 Abs. 4 GlüStV gegeben. IV. Entgegen der Auffassung der Revision besteht der Unterlassungsa n- spruch b undesweit, obwohl die Klägerin nur in Nordrhein - Westfalen tätig ist. Denn das Verhalten der Beklagten ist im Streitfall - anders als in dem vom S e- nat am 14. Februar 2008 entschiedenen Fall (I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 28 - ODDSET) bundesweit als unlaute rer Wettbewerb anzusehen. Das I n- ternetverbot des § 4 und die Werbebeschränkungen des § 5 Glücksspielstaat s- vertrag gelten gemäß § 24 GlüStV in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die von der Revision vertr e- tene Annahme eines ledi g lich regionalen Unterlassungsanspruchs würde dann zu dem nicht praktikablen Ergebnis führen, dass der räumliche Geltungsbereich des wettbewerbl i chen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbständig best immt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 141/08, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken). V . Der Unterlassungsantrag geht auch nicht deshalb zu weit, weil er auch Online - Gewinnspiele mit einem Höchsteinsatz von 50 C ent für das ei n zelne Spiel und Poker in der Version erfasst. 76 77 78 - 32 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn der Einsatz von 50 Cent für das einzelne Spiel unerheblich sein möge, handele es sich bei den Online - Gewinnspielen der B ekla gten um Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 GlüStV. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Spi e ler auf ein einzelnes Spiel beschränke. Den Regulierungen des Glücksspie l rechts liege die empirisch gestützte Einschätzung zugrunde, dass ein Spiel teilnehmer typ i- scherweise gerade nicht geringfüg i ge Verluste hinnehme und das Spiel beende, sondern sich erhoffe, durch eine Fortsetzung des Spiels den Ve r lust nicht nur wieder au s zugleichen, sondern darüber hinaus den von Anfang an erhofften Gewinn zu erz i e len. Diese Erwägungen lassen keine n Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision verweist in s- besondere auf keinen Vortrag der Beklagten, dass sie dem wiede r holten Spiel eines Spielers nach Aufruf ihres Internet an gebots durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken. 2. In Übereinstimmung mit jüngerer Rechtsprechung der Oberverwa l- tungsgerichte (OVG Münster , MMR 2010, 350; OVG Lüneburg, NVwZ - RR 2010, 104) hat das Berufungsgericht angenommen, Poker in der Variante Texa sei ein Glücksspiel g e mäß § 3 Abs. 1 GlüStV, weil der Gewinn überwiegend vom Zufall abh ä nge. Denn der Gewinn eines Spielers richte sich danach, ob seine Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie letz t lich offenlegten. Auch der Er folg eines Bluffs sei von der aus Sicht des Spi e lers, der dieses Mittel nutze , ungewissen Reaktion der Mitspieler a b hängig. Zwar stünden die im Falle des Showdown s schlie ß lich aufzudeckenden Karten bereits vorher fest, der jeweilige Spieler könne davon abe r keine sichere Kenn t- nis haben. Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler dieser tatrichterliche n Würdigung des Berufungsgerichts auf . Dabei ist von Bedeutung, dass entsprechend dem 79 80 81 - 33 - gesetzlichen Schutzzweck für die glücksspielrechtliche Beurteilung nicht m ehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind (vgl. OVG Münster , MMR 2010, 350, 351 ; OVG Lüneburg, NVwZ - RR 2010, 104). Une r- heblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegeb e- nenfalls auch Lehrbuchwissen ang ee ig ne t haben , ihre Erfolgschancen steigern können. Das Berufungsgericht hat auch die Möglichkeit eines bewussten Bluffs und d e ren Auswirkung en auf das Spielerverhalten berücksichtigt. Soweit die Revision im Übrigen auf ihren instanzgerichtlichen Vortrag ver weist, versucht sie lediglich, ihre Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufung s- gerichts zu se t zen. VI. Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, hat das Berufungsgericht auch die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunf tse r- teilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersat z pflicht (§ 9 UWG) zu Recht zugesprochen. 1. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt v o- raus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens b e- ste ht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist (BGH, Urteil vom 6. März 2001 - KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850). Diese Voraussetzung ist i m Streitfall erfüllt. Es ist nach der L e- bense r fahrung jedenfalls denkbar und möglich, dass das Internetangebot der B e klagten, insbesondere wegen seiner großen Bequemlichkeit und Anonymität, Spielinteressierte in Nordrhein - Westfalen davon abgehalten hat, Sp ielmöglic h- keiten bei der Klägerin im herkömmlichen Vertrieb zu nutzen. Das gilt auch, s o- weit die Beklagten Online - Casinospiele anbieten. 82 83 - 34 - 2. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten für den hier allein erheblichen Zeitraum ab dem 26. März 2 008 zutreffend mit der E r wägung bejaht, die Rechtslage sei mit dem Inkrafttreten des Verbots für das Veransta l- ten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) hinre i- chend geklärt worden. Die Beklagten mussten jedenfalls ernsthaft damit rec h- nen, dass das zuständige Gericht einen Wettbewerbsverstoß annehmen werde. Die Kommission hatte zwar Ende Januar 2008 eine Untersuchung unter and e- rem über die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht eingele i- tet und dazu am 31. Januar 200 8 ei ne Pressemitteilung veröffentlicht (IP/08/119). Das Ergebnis dieser Untersuchung und eines ihr gegebenenfalls folgenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war aber völlig offen. Deutschland hatte bereits für den Entwurf des Glücksspielst aatsve r- trags näher begründet, warum das Internetverbot unionsrechtlich zulässig sei. Soweit ersichtlich, hat die Kommission die Sache auch nicht weiterverfolgt und keine mit Gründen versehene Ste l lungnahme im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV abgeg e ben. 84 - 35 - C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. RiBGH Pokrant ist in Kur und kann daher nicht unterschre i ben. Bornkamm Bornkamm Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanze n: LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2009 - 31 O 599/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2010 - 6 U 142/09 - 85
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