BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93 /14 vom 27. November 2014 in de r Baulandsache wegen Besitzeinweisung - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch d e n Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrma nn, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revis ionsverfahrens zu tr a- gen. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 300 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L . und des Zwec k- verbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung L . L . d e- ren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und Wa s- serversorgung. Für das Bauvorhaben " Errichtung und Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung " im Rahmen des Gesamtkonzepts zur En t- wässerung von T . benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend eine 1 - 3 - 312 m² umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr. 8/1, Gemarkung G. , Flur 8, und in eine 853 qm große Teilfläche des Flurstücks Nr. 8/2 der Gema r- kung G . , Flur 8 . Der Boden richtwert für vergleichbare Flächen betr ug 0,21 Mit Beschluss vom 1. Februar 201 2 wies die Beteiligte zu 3 den Antrag auf vorübergehende vorläufige Besitzeinweisung wegen der hier in Rede st e- henden Flächen zurück . Hiergegen richtet sich der Antra g der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung . Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurüc k- ge w iesen und den Streit wert auf bis zu 6 00 Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 ist vom Berufun g s- gericht verworfen worden. Der Streitwert ist auf bis zu 300 r- den. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bete i- ligte zu 2 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter . II. 1. Die Revision ist unzuläss ig. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die Revision gegen Urteile, durch die über die vorzeitige Besitzeinweisung im En t- eignungsverfahren entschieden wird, nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Berufung als unzuläss ig verworfen hat (vgl. 2 3 4 5 6 - 4 - Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 542 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 196 f). Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom Berufungsg e- richt zugelassen wurde . Durfte nämlich die Zulassung der Revision verfahren s- rechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4). 2. Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier nach dem Interesse an der vo r- läufigen Maßnahme der Besitzeinweisung . Auch in diesem Fall ist der Wert en t- sprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats nach § 3 ZPO mit 20 % des Werts der betroffenen Grunds tücksfläche zu bemessen (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1973 - III ZR 131/71, BGHZ 61, 2 40, 251 f; vom 26. Feb - ruar 1976 - III ZR 164/73, WM 1976, 669, 672; vom 2. Februar 1978 - III ZR 29/76, WM 1978, 518 ; siehe auch Beschluss vom heutigen Tage in d er Sache III ZR 92 /14 ). Eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen, die über den unmittelbar in den Blick zu nehmenden Streitgegenstand hinausgehen , kommt nicht in Betracht. Im Falle der Enteignung der Teilfläche wäre der Wert nach der Rechtsprechung des Senats mit dem vollen Grundstückswert, nicht aber danach zu bemessen, welcher wirtschaftliche Wert sich unter Berücksic h- tigung von Sonderinteressen e ines Beteiligten (wie Arrondierung eines größ e- ren Grundstückskomplexes, verbesserte Straßenführung etc.) ergibt (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 295 f ). Da es sich bei der einstweiligen vorläufigen Besitzeinweisung um ein geringer zu bewer - 7 8 - 5 - tendes Interesse als bei der Enteignung der Fläche handelt, ist insoweit die Streitwertfestsetzung mit höchstens 20 % des Grundstückswertes angemessen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidun g vom 05.11.2012 - 10 O 1165/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2014 - U 2/12 Bau -
Full & Egal Universal Law Academy