BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/15 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Pellowski Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 1 Satz 1, § 132a Abs. 2 Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mi t arbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsi tzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des 7 . Zivilsenats des Ober landesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Re chts wegen Tatbestand D ie Klägerin, die einen Pflegedienst betreibt, macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über ambulante Pflegelei s- tungen geltend. Die Beklagte ist die Mutter des am 2. Mai 2010 geborenen N . , der auf Grund einer rechtsseitigen Zwerchfellhernie intensiver mediz i- nischer Pflege bedarf. Die Beklagte und Noah sind bei der I . Krankenve r- sicherung aG privat versichert. Diese erkannte mit Schreiben vom 12. August 1 2 - 3 - 2010, 24. Fe bruar 201 1 und 15. Oktober 2012 die medizinische Notwendigkeit der häuslichen Intensiv - und Behandlungspflege bis zum 30. November 2012 an . Unter dem 16. August 2010 schlossen die Klägerin und die Beklagte ein en " Vertrag über ambulante pflege rische Leistungen " für N . ab . Unter der Überschrift " Allgemeines " wird darin ausgeführt: " Der Pflegedienst erbringt für den Kunden - Leistungen der Krankenkassen nach SGB V (nur nach Verordnung) - Leistungen nach Vere inbarung Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zug e- lassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V abgeschlo s- sen und kann entsprechend mit den gesetzlichen K rankenkassen a b- rechnen. " Hinsichtlich Leistungsumfang und Vergütungsregelung enthält der Ve r- trag unter Nummer 1. folgende Regelung: " Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - soweit bewi l- ligt - und der Pflegeversicherung oder anderer Sozia lleistungsträger we r- den vom Pfl egedienst unmittelbar mit diesen l- ligte Leistungen der Krankenversicherung, die der Kunde auf der Grun d- lage einer ärztlichen Versorgung dennoch in Anspruch nimmt, hat er selbst zu bezahlen. Dabei wird die zwischen den gesetzlichen Kranke n- kassen und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarte Vergütung abg e- rechnet. Das Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbaru n- gen mit den Pflegekassen, gesetzlichen Krankenkassen und den Sozia l- hilfet rägern ist in der Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. " Auf ihrer Homepage warb die Klägerin mit folgender Aussage: 3 4 - 4 - " Qualität schafft Vertrauen Die Grundlage entsteht durch geeignetes Pflegepersonal. Daher arbeiten bei der v . G . AG ausschließlich festangestellte examinierte Kinderkranken pflegefachkräfte, welche kontinuierlich durch Fortbildungen weitergebildet werden. " In dem Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 8. November 2012 e r- brachte die Klägerin Pfle ge leistungen und rechnete diese mit dem vereinbarten Stundensatz monatlich gegenüber der Beklagten ab, die die Rechnungen bei der I . Krankenversicherung aG einreichte. Mit Schreiben vom 1. Nove m- ber 2012 kündigte die Beklagte den Pflegevertrag zum 8. November 2012 und beauftragte einen anderen Pflegedienst mit der Betreuung ihres Sohnes. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung der noch offenen Vergütung für die in dem Zeitraum von Juni bis November 2012 erbrachten Pflegeleistu n- gen in Höhe vo sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat aus eigenem und abgetretenem Recht der I . Krankenversicherung aG mit angeblichen Schadensersatz - bezi e- hungsweise Rückforderungsansprüchen (hilfsweise ) die A ufrechnung erklärt und vorgetragen , die Pflegeleistungen seien entgegen der vertraglichen Verei n- barung nicht von in Deutschland anerkannten Kinderkrankenschwestern bezi e- hungsweise Kinderfachpflegekräften erbracht worden. In der Revisionsinstanz mach t sie nur noch geltend , j edenfa lls h ätten die von der in Bulgarien ausgebi l- deten Kinderkrankenschwester S . geleisteten 1.800,5 Pfleg e stunden 5 6 - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründu ng seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei gemäß § 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung der geltend g e- machten Vergütung verpflichtet. Ihr stünden weder aus eigenem noch abgetr e- tenem Recht Rückzahlungs - oder Schadensersatzansprüche zu, d ie sie der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könne. Dabei ko m- me es nicht darauf an, ob de r Pflegevertrag vom 16. August 2010 dahin ausz u- legen sei, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die ihr obliegenden Lei s- tungen durch besonder s qualifiziertes Pflegepersonal oder sogar ausschließlich durch festangestellte examinierte Kinderkrankenpfleger und - pflegerinnen zu erbringen. Denn auch in diesem Fall könnte die Beklagte die Vergütung für den durch geringer qualifiziertes Personal erbra chten Teil der Pflegeleistungen nicht zurückfordern. Die " streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts " , w o- 7 8 9 10 - 6 - nach Leistungen, die von Personal erbracht würden, das nicht über die verei n- barte Qualifikation verfüge, nicht zu vergüten seien und eine gleich wohl gelei s- tete Vergütung zurückgefordert werden könne, lasse sich nicht auf den zivi l- rechtlichen Vertrag zwischen einem ambulanten Pflegedienst und einer privat krankenversicherten Person übertragen. Fehle es - wie hier - an einer Vereinb a- rung, dass der V ergütungsanspruch bei Einsatz minderqualifizierten Personals entfalle, seien die Rechtsfolgen einer solchen Pflichtverletzung nach dem di s- positiven Gesetzesrecht zu bestimmen (insbesondere nach §§ 611 ff i.V.m. § 280 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB). Danach begrü nde eine mangelhafte Lei s tung - anders als im Kauf - und Werkvertragsrecht - kein Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 326 Abs. 1 BGB und ein auf Befreiung von der Vergütungspflicht oder auf Rücke r- stattu ng gerichteter Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB komme nur in Betracht, wenn die geleisteten Dienste unbrauchbar oder nutzlos seien und deshalb einer Nichtleistung gleichstünden. Dieser für die ärztliche Heilb e- handlung entwickelte Maßstab gelte auch für Pflegedienste, die von nicht hi n- reichend qualifiziertem Personal geleistet würden. Im vorliegenden Fall scheit e- re ein Rückzahlungsanspruch deshalb bereits daran, dass die Pflegeleistungen von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden se ien und dem betreuten Kind kein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe sich dessen G e- sundheitszustand erheblich gebessert, so dass die erbrachten Pflegedienste weder als unbrauchbar noch als nutzlos qualifiziert werden könnten. Auf die Frage, ob die in Bulg arien ausgebildete Kinderkrank enschwester S . als Pflegekraft habe eingesetzt werden dürfe n , komme es daher nicht an. Ein deli k- tischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide aus, weil die Klägerin über die Vergütungsp flicht nicht getäuscht habe und der Beklagte n auch kein Vermögensschaden entstanden sei, zumal die private Krankenversicherung selbst bei Vorliegen des behaupteten Qualifikat i- - 7 - onsmangels des Pflegepersonals zur Erstattung der von der Klägerin abg e- rechnete n Vergütung verpflichtet gewesen sei . II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. Die Begründetheit der geltend gemachten Vergütungsansprüche kann ohne nähere Feststellungen zu r Qualifikation de r Pflegekraft S . nicht geprüft werden, da die Beklagte zur Zahlu ng nur verpflichtet ist, wenn das ve r- traglich vereinbarte Anforderungsprofil einer " Kinderkrankenschwester mit staa t- licher Anerkennung " er füllt wurde . 1. Entgegen der Auffa ssung des Berufungsgericht s hat die Klägerin kein en Vergü tungsanspruch , soweit die eingesetzten Pflegekräfte nicht über die in dem Pflegevertrag vorausgesetzte Qualifikation verfügten. Dies gilt unabhängig d a- von, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Das Ber u- fungsgericht durfte daher nicht offenlassen, ob die Klägerin nach dem Inhalt des Pflegevertrags die ihr obliegenden Leistungen durch besonders qualifiziertes Pflegepersonal ( " festangestellte examinier te Kinderkrankenpfle gefachkräft e " ) erbringen musste. a) In der gesetzlichen Krankenversicherung führt das Unterschreiten der nach de m Pflegevertrag vereinbarten Q ualifikation nach den insoweit maßgebl i- chen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergü tungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß e r- 11 12 13 14 - 8 - bracht wurden ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, NJW 2014, 3170 Rn. 28 ff; Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - L 1 KR 89/06, juris Rn. 36, 44 ff., jeweils mwN; v gl. auch BGH, Urteil vom 5. D e- zember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1200 m. Anm. Beckem p- er/Wegn er, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 2 80/94, NStZ 1995, 85 f) . Dieser " streng formalen Betrachtungsweise " liegt die ständige R echtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertragsarztrecht und zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde, wonach Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhalt licher Voraussetzungen abhängig m a- chen, innerhalb dieses Systems zu gewährleisten haben, dass sich die Lei s- tungserbringung nach den für diese Art der Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, das s dem Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschri f- ten bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistu n- gen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten g e- ei gnet und nützlich sind ( B SGE 94, 213 Rn. 26 m . umfangr. w . N . ). Um eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle zu gewährleisten, können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs - und Weiterbildungsqual i- fikationen bestehen mit der Folge, dass die Abrechenb arkeit von Leistungen streng an die formale Qualifikation d es Personals anknüpft (BSGE 98, 12 Rn. 32 mwN) , wobei die vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer maßgeblich ist (BGH, Beschlus s vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 29 mwN). De m- entsprechend sche idet ein Vergütungsanspruch aus, wenn Pflegeleistungen durch Personal erbracht werden, welches nicht über die vertraglich vorausg e- setzte Qualifikation verfügt ( vgl. Sächsisches LSG aaO Rn. 36). - 9 - b) Ob diese Grundsätze - wie die Revision meint - generell auch auf Pflegeverträge mit privat Versicherten anzuwenden sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn der Pflegevertrag vom 16. August 2010 ist dahing e- hend zu verstehen, dass die Parteien die sozialrechtlichen Abrechnungsgrun d- sätze durch Bezugna hme zur Grundlage ihr er privatrechtlichen Leistungsbezi e- hung gemacht haben und damit die " streng formale Betrachtungsweise " der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Abrechenbarkeit der erbrachten P flegeleistungen maßgebend ist . Der Senat kann die erforderliche Auslegung des Pflegevertrags , die das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, selbst vornehmen, da d er Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere ta t- sächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. D e- zember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581 Rn. 17; BGH, Urteile vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65,107, 112 und vom 7. Juli 1999 - VII I ZR 131/98, NJW 1999, 3037 f). Dass die Abrechenbarkeit der erbrachten Pflegeleistungen hier nach den Grundsätzen des Sozialrechts zu beurteilen ist , ergibt sich aus Folgendem: Das gesamte Vertragswerk verweist hinsichtlich der Leistungserbringung und der Vergütungsregelung auf die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgeset z- buch (SGB V). Dabei wird he rvorgehoben, dass die Klägerin mit den gesetzl i- chen Krankenkassen einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V g eschlossen habe und " entsprechend " abrechnen könne (die Vorschrift nennt als Reg e- lungsgegenstände eines derartigen Vertrags " die Einzelheiten der Vers orgung mit häuslicher Krankenpflege sowie die Preise und deren Abrechnung " ). Für Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Versiche r- te selbst zu be zahlen hatte, sollte die " zwischen den gesetzlichen Krankenka s- sen und dem Pflegedien st vertraglich vereinbarte Vergütung abgerechnet " we r- den. Zugleich wird auf das mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarte 15 16 - 10 - Entgeltverzeichnis als Vertragsbestandteil Bezug genommen. Nach alledem haben die Parteien hinsichtlich der Abrechnung der erbrac hten Pflegeleistungen nicht zwischen gesetzlich und privat Versicherten differenzieren wollen. In be i- den Fällen sollten dieselben Maßstäbe zur Anwendung kommen. c) Die gebotene interessengerechte Auslegung des Pflegevertrags vom 16. August 2010 ergibt ferner unter Berücksichtigung des Vertragswortlauts und unter Einbeziehung der Begleitumstände des Vertragsschlusses, d ass die B e- handlungsp flege des Kindes ausschließlich durch Kinderkrankenpflegefachkrä f- te mit staatlicher Anerkennung durchzuführen war. In dem privatrechtlichen Pflegevertrag wird auf § 37 SGB V sowie darauf Bezug genommen, dass die Klägerin einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V abgeschlossen hat. Nach § 37 Abs. 1 bis 3 SGB V haben Versicherte unter b e- stimmten Voraussetzungen Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen ihre Krankenkassen, die von diesen " durch geeignete Pflegekräfte " (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zu erbringen ist. Zur Erfüllung des korrelierenden Sicherste l- lungsauftrags für häusliche Krankenpflege schließen die Krankenkass en - soweit sie nicht selbst geeignete Personen anstellen (§ 132a Abs. 2 Satz 10 SGB V) - Verträge mit den Leistungserbringern nach § 132a Abs. 2 S atz 1 SGB V (BSGE 90, 150 f ) und konkretisieren dabei die von dem Pflegepersonal zu erfüllenden Anforderungs merkmale , wobei zur Durchführung umfassender Krankenpflege ( " große Behandlungspflege " ) regelmäßig nur staa tlich anerkan n- te Krankenpfleger oder - schwestern, Kinderkrankenpfleger oder - schwestern sowie Altenpfleger in Betracht kommen (vgl. BSG aaO S. 153, 15 6 ). Demen t- sprechend wird auch in dem von der Beklagten vorgelegten " Rahmenvertrag nach § 132a SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege " , der unter anderem zwischen dem Verband der Angestellten - Krankenkassen e.V. 17 18 - 11 - und dem Arbeitgeberverband e.V. abgeschlossen wurde, in § 3 Abs. 2 bestimmt, dass in de r Behandlungspflege ( nur ) " Kranke n- schwestern/ - pfleger, Kinderkrankenschwestern/ - pfleger, Altenpfleger/ - innen jeweils mit staatlicher Anerkennung " als im Sinn e von § 37 SGB V geeignete Pflegekräfte ( " Pflegefachkräfte " ) anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Anforderungen eines Versorgungsvertrags für einen Pflegedienst, der sämtliche Bereiche der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 bis 3 SGB V, einschließlich aller Au f- gaben der ( " großen " ) Behandlungspflege, abdecken will, wegen der dabei hä u- fig auftretenden gesundheitlichen Probleme der pflegebedürftigen Personen hoch anzusetzen (BSGE aaO S. 155 f). Damit korrespondiert auch der Werb e- auftritt der Klägerin (Homepage und Flyer), wonach sie ausschließlich mit fes t- angestellten examinierten Kinderkrankenpflegefachkräften arbeitet, welche ko n- tinuierlich weitergebildet werden. Nimmt man zugleich i n den Blic k, dass im konkreten Fall ein Kleinkind mit einer angeborenen rechtsseitigen Zwerchfel l- hernie zu betreuen war, das intensiver, zeitaufwändiger Behandlungspflege b e- durfte, kann nicht zweifelhaft sein, dass nach der Interessenlage der Parteien und dem Vertra gszweck de r Einsatz von staatlich anerkannten Kinder kranke n- pflegefachkräften als vertragliche Leistung geschuldet war. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Berechtigung der geltend g e- machten Pflegevergütung entscheidend darauf an , ob die in Bulgari en ausg e- bildete und im Wesentlichen mit der Pflege des Kindes betraute Kinderkranke n- schwester S . hinreichend qualifiziert w ar . Dazu fehlen bislang tragfäh i- ge Feststellungen. Das Berufungsgericht hat es vielmehr dahinstehen lassen, ob das als A nlage K 20 in Übersetzung vorgelegte Diplom der Medizinischen Fachschule in H . vom 20. Mai 2002 mit der Fachrichtung " Kinderkra n- kenschwester " in Deutschland anerkannt werden kann beziehungsweise Frau 19 - 12 - S . nach § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege zur Ausübung des Berufs einer Kinderkranke n- pflegerin berechtigt ist. Verneinendenfalls können die v on ihr erbrachten Pfleg e- leistungen nicht abgerechnet werden. Eine bereits bezahlte Vergü tung könnte nach § 326 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276 Rn. 18), d a wegen unz u- reichender Qualifikati on der Pflegekraft nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht abrechnungsfähige Pflegeleistungen keinen wirtschaftl i- chen Wert verkörpern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 81, 86) und die Dienste auch nicht nachgeholt werden können. Bei bewusst wahrheitswidriger Täuschung darüber, Pflegepersonal eingesetzt und beschäftigt zu haben, das die vertraglich vereinbarte Qualifikat i- on aufwies, kommt auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, NJW 2014, 3170 Rn. 17 ff). 2. Soweit die Revision geltend macht, die von Frau S . erbrachten Pflegeleistungen seien schon deshalb nicht zu vergüten, weil sie auch qua litativ unbrauchbar gewesen seien und das betreute Kind sich während der zweijähr i- gen Laufzeit des Vertrags in latenter Lebensgefahr befunden habe, vermag sie hingegen damit nicht durchzudringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revisi on nicht angegriffen werden, beanstandete die Beklagte die erbrachten Pfleg e- dienste während der Ve rtragslaufzeit nicht . Auch in dem Kündigungsschrei ben vom 1. November 201 2 stellte sie die Qualität der Pflegeleistungen nicht in Fr a- ge . Die Beklagt e bek r äftigte vielmehr , die noch offenen Rechnungsposten 20 21 - 13 - schnellstmöglich auszugleichen. Während der Pflegephase verbesserte sich der Gesundheitszustand des Kind e s erheblich, ohne dass es infolge unz u- reichender Qualifikation der Pflegekräfte zu krisenhafte n Entwicklungen g e- kommen ist. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in ihrer Qual i- tät so gemindert waren, dass sie - unabhängig von der (möglicherweise) fe h- lende n Abrechenbar keit wegen der (etwaig) mangelnden Qualifikation der Frau S . - bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Beklagte wertlos und daher einer Nichtleistung gleichzustel len waren mit der Folge, dass die Beklagte die vereinbarte Vergütung n ach §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB nicht bezahlen mu s s- te (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 31 mwN). Eine bloße Schlechtleistung würde nicht zu r Kür zung des Ver gütungsanspruchs führen , da dem Dienstvertragsrecht eine Minderung der vertraglichen Vergütung fremd ist (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572 ; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 jeweils mwN ). III. Das angefochtene Urt eil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr die er forderlichen ta t- sächlichen Feststellungen zu der umstritten en Qualifikation der Pflegekraf t 22 - 14 - S . zu treffen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die erb r ac h- ten Pflegeleistungen nach den vertraglichen Bestimmungen abrechnungsfähig waren . Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014 - 5 O 43/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 7 U 85/14 -
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