BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2016:191016BIZR93.15.0 HINWEIS BESCHLUSS I ZR 93 / 1 5 vom 19. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke einstimmig beschlossen: D er Beklagte w ird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, seine zugelassene Revision gegen das Ur teil de s 6 . Zivilse - nats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schle s- wig vom 9. April 20 15 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück zuweisen . Gründe: I. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2009 wegen Werbeaussa gen im Internet ab, die er als irreführend beanstandete. Der Beklagte gab am 20. Jul i 2009 eine strafb e- wehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung eine r Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 sen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß veru r- teilt (OLG Schleswig, GRUR - RR 2015, 359 = WRP 2015, 1147). Das Ber u- fungsgericht hat im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage die Revis i- 1 2 - 3 - on zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. II. Der Senat b eabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Rev i- sion de s Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen . Ein Vorgehen nach § 552a ZPO ist im Streitfall zulässig (dazu II 1). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rev ision liegen nicht vor (dazu II 2). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 3) . 1. Der Umstand, dass der Senat dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt h at, steht einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht entgegen. a) Allerdings ging der G esetzgeber bei Einführung der prozessualen Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsmittels der Berufung durch ei n- stimmigen Beschluss in § 522 Abs. 2 ZPO zum 1. Januar 20 02 davon aus, dass eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsführer e i- nem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen steht , weil in einem derartigen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung von vornherein ohne Aussic ht auf Erfolg ist ( Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gese t- zes zur Reform des Zivilprozesses, BT - Drucks. 14/4722, S. 97) . Der Umstand, dass einer Berufung von vornherein die Erfolgsaussicht fehlt, stellt dabei eine verfahrensrechtliche Sicherung dar, von der die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt (BVerfG, NJW 2008, 3419 f. ; NJW 2011, 3356, 3357 zu § 522 Abs. 2 ZPO aF ). 3 4 5 - 4 - b) Die se Überlegungen zu § 522 Abs. 2 ZPO aF stehen einer Anwe n- dung der mit Wirkung zum 1. September 2004 eingeführten Regelung des § 552a ZPO im Streitfall nicht entgegen. aa) Maßgeblich für die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzge bers und die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung von § 522 Abs. 2 ZPO aF ist der Umstand, dass mit der Einführung der Zurückwe i- sung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Beschrä n- kung des Rechtsmittelzugs einherging; der die Berufung zurüc kweisende B e- schluss war bis zu der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 zunächst unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO aF). Damit konnte das Berufungsg e- richt durch die Wahl des Verfahrens auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidu n- gen Einfluss nehmen. Dieser Gesichtspunkt spielt für die letztinstanzlichen En t- scheidungen des Revisionsgerichts keine Rolle. Überlegungen, dass die G e- währung von Prozesskostenhilfe einem Vorgehen nach § 552a ZPO entgege n- stehen soll, sind deshalb - anders als bei der Einführun g der Berufungszurüc k- weisung im Beschlusswege durch § 522 Abs. 2 ZPO - im Gesetzgebungsve r- fahren nicht angestellt worden. bb) Da d ie Voraussetzungen für eine Rechtsmittelzurückweisung im B e- schlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO und § 552a ZPO nicht vollständ ig ide n- tisch sind, hindert eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revision s- kläger ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht. (1) D as Berufungsgericht darf nach der mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 neu eingefügten Regelung des § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO d ie Berufung nur dann durch Beschluss zurückweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gebo ten ist . Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf E r- 6 7 8 9 - 5 - folg hat (vgl. dazu Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 52 2 der Zivilprozessordnung , BT - Drucks. 17/5334, S. 9 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Druck s. 17/ 6406, S. 4) . Eine entsprechende Prüfung hat der Gesetzgeber für das Revis i- onsgericht bei ein em Vorgehen nach § 552a ZPO nicht vo rgesehen. (2) Weiter setzt nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 21. Oktober 2011 geltenden Fassung eine Berufungszurückweisung durch Be schluss v o- raus , dass das Rechtsmittel "offensichtlich" keine Aussicht auf Erfolg hat. Di e- ses Erfordernis hat das Ziel, eine Zurückweisung der Berufung im Beschlus s- wege nur dann zu ermöglichen, wenn das Berufungsgericht die von der Ber u- fung aufgeworfenen Tat - und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch - soweit erforderlich nach gründlicher Prüfung - zweif elsfrei beantworten kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 17/6406, S. 9). Für eine Revisionszurückweisung im Beschlusswege ist es nicht erforderlich, dass die Aussichtslosigkeit der Revision offensichtlich ist. cc ) Di e Vorschrift des § 552a ZPO dient dem Zweck, aussichtslose Rev i- sionen, deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts verspricht, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Eines aufwändigen Revisionsverfahrens einsc hließlich einer mündlichen Ve r- handlung bedarf es dann nicht, wenn ein Zulassungsgrund nicht (mehr) besteht und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 15/3482, S. 19). Erst r echt muss dies gelten, w enn die Zulassungsfrage - wie im Streitfall - im Revisionsverfahren nicht g e- klärt werden kann. 10 11 - 6 - dd ) Ein Vorgehen des Revisionsgerichts nach § 552a ZPO beschränkt das Recht des Revisionsführers auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht. D ie Regelung des § 552a ZPO eröffnet lediglich eine wen i- ger aufwändige Art der Behandlung einer Revision unter Wahrung der verfa s- sungsmäßigen Rechte des Rechtsmittelführers (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1485) . 2. Ein Grund für die Zulassung der Revi sion liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene n Rechtsfrage sichern , ob nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die Landgerichte für die Entscheidung ü ber Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsvertr ä- gen streitwertunabhängig ausschließlich zuständig sind . a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt we r- den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift gilt - mit Ausnahme der internat i- onalen Zuständigkeit - für alle Fragen der Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW - RR 2011, 72 Rn. 1 f.), also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell , UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 23; MünchKomm.UWG/ E h ricke, 2. Aufl., § 13 UWG Rn. 25; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 13 Rn. 5). b) Nach seinem Wortlaut erfasst § 545 Abs. 2 ZPO den vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht seine sachliche Zustä ndigkeit verneint hat, sondern greift das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts an. Im Blick auf die Entstehungsgeschichte und 12 13 14 15 - 7 - den Sinn und Zweck von § 545 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine weitergehende Auslegung der Bestimmung angezeigt. Der G esetzgeber wollte damit zur Ve r- fahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstre i- tigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts g e- stützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zu r Reform des Zivilprozesses, BT - Drucks. 14/4722, S. 106). Die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des er s- ten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 1 89/98, GRUR 2001, 368; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f .; BGH , NJW 2005, 1660, 1662; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW - RR 2006, 930 Rn. 11; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW - RR 2007, 1509 Rn. 2; Beschl uss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07, NJW - RR 2009, 434 Rn. 8; BGH , NJW - RR 2011, 72 Rn. 1 f.). Das gilt auch, wenn - wie vorliegend - das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zug e- lassen hat (vgl. BGH , GRUR 2001, 368; NJW - RR 2006, 930 Rn. 11; NJW - RR 2007, 1509 Rn. 2; NJW - RR 2011, 72 Rn. 2). 3 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist , das Land - gericht sei gemäß § 13 Abs. 1 Sa tz 1 UWG für die Vertragsstrafeklage sachlich zuständig, kann vom Senat gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft we r- den. Das bedeutet, dass er die vom Berufungsgericht angenommene Zustä n- digkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697). 16 17 - 8 - b) Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus schließlich zuständig, in denen ein A n- spruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wet t- bewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift. aa ) Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstraf e- versprechen und Unterlassungsverträgen von der Zustän digkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur u m- stritten. (1) Nach einer Ansicht wi rd die ausschließliche Zuständigkeit der Lan d- gerichte für derartige Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des Wortlau t s der Vorschrift verneint (OLG Rostock , GRUR - RR 2005, 176; GRUR 2014, 304; OLG Köln, Urteil vom 5 . Juni 2014 - 8 AR 68/14, juris Rn. 10 ; Ahrens/Bähr , Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 3 8 ; Retzer in Ha r- te/H enning, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; jurisPK - UWG/Hess, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Köhler/Fed dersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 13 UWG Rn. 2; vgl. auch Schaub in Teplit zky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah ren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 ) . (2) Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG una b- hängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit au ch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung b e- ruhenden Unterlassungsvertrag haben (OLG Jena, GRUR - RR 2011, 199 ; Gö t- ting/Nordemann/Albert, UWG, 3 . Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm . UWG/Ehrick e 18 19 20 21 - 9 - aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm . UWG/ Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Gro ß- komm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff. ; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37 , 38 f. ) . bb ) Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG. (1) Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Anspr ü- che "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend g e- macht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehr t zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlic hen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet . Die vertraglich e Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlich en Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen , wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95 , GRUR 1998 , 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altun terwe r- fung III). (2) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtl i- chen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten G e- setzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bi sher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts - und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit 22 23 24 - 10 - § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sac h- liche Zuständig keit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfa l- lenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswi ssen vorhanden sind . Insb e- sondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgre ist , in die Zuständigkeit der Landg e- richte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerb s- rechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzustä n- digkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF , § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden ( Begründung der Bund esregierung und Ste l- lungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlaut e- ren Wettbewerb , BT - Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertrag s- strafe versprechen und Unterlassungsverträgen , in denen ähnliche, spezi fisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftrete n wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb . (3) Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in § 140 Abs. 1 Ma r- kenG , ebenso wie in § 52 Abs. 1 DesignG (früher § 15 Abs. 1 GeschmMG) , § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG, dass sie für alle Klagen gilt , durch die ein "Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhäl t- nisse" geltend gemacht wird, während § 13 Abs. 1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist , in denen ein "Anspruch au f Grund dieses Gesetzes" in Streit steht. § 6 UKlaG stellt dageg en ähnlich wie § 13 Abs. 1 25 - 11 - Satz 2 UWG auf "Klagen nach diesem Gesetz" ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit § 13 Abs. 1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die s treitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Z u- ständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des g e- werblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herz u- stellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der V orschriften einer übe r- einstimmenden Auslegung nicht entgegen. (4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, we r- den weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9) . Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen . Dies gilt für § 140 MarkenG (OLG München, GRUR - RR 2004, 19 0; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 140 Rn. 6; In gerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13; Hacker in Ströbele/Hacker , MarkenG, 11. Aufl., § 140 Rn. 6; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 Mar kenG Rn. 11 ), für § 143 Abs. 1 PatG ( OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 ), für § 52 DesignG (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, Des i gnG, 5. Aufl., § 52 Rn. 9 ), für § 27 GebrMG (Grabinski/Zülch in Benkard, Pat G, 11. Aufl., § 27 GebrMG Rn. 2) und für § 6 UKlaG (Palandt/Bassenge, BGB, 75 . Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; Münch Komm.ZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4; zu § 14 AGBG LG Mü n- chen I, NJW - RR 1991, 1143; LG Karlsruhe, VuR 1992 , 130 ). Dies muss auch für § 13 A bs. 1 UWG gelten . 26 - 12 - III . Es besteht Geleg enheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. I V. Streitwert der Revision : 2.500 Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 12.11.2013 - 8 O 183/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 U 57/13 - 27 28
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