ECLI:DE:BGH:2017:230317UIIIZR93.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 93/16 Verkündet am: 23. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeic h- nungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, de n Text des Scheins vor der Unte r- zeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der e r- folgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rech t- fertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2017 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit au fgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche w e- gen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen an der inzwischen insolventen I . mbH (zuletzt H . GmbH) vom 19. August, 17. September und 6. Dezember 2007 geltend. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung ei ner Beweisaufna h- me im Wesentlichen stattgegeben . Hierbei ist der Einzelrichter, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , davon ausgegangen, dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sei . Denn diese habe eine sichere Anlage für ihr e Altersvorsorge gewollt . Die für die Beklagte tätige Beraterin K . habe die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen, obwohl es sich um ein spekulatives Anlageprodukt mit bestehendem und sich vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko gehandelt habe . Der Anspru ch auf Schadense r- satz sei nicht verjährt. Soweit sich im kleingedruckten Text der Zeichnung s- scheine auch Risikohinweise befänden, stehe fest, dass die Klägerin den Text bei der Unterzeichnung nicht gelesen und deshalb die Diskrep anz zur erfolgten Beratung nicht erkannt habe. Das Verhalten der Klägerin sei insoweit allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen , das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig. Hiergegen richtet sich die vom Senat beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung zug e- lassen e Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. H ierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en tscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern 2 3 4 - 4 - auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN). I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung, im Wesentlichen ausgeführt: Die erstinsta nzlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs könnten dahinstehen, da die Klag e f orderung jedenfalls verjährt sei. Das Lan d- ge richt habe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruch s- begründenden Tatsachen im Jahre 2007 verneint, da keine Veranlassung oder Verpflichtung bestanden habe, die Zeichnungsscheine zu lesen. Diese A uffa s- sung teile das Berufungsgericht ni cht. In den S cheinen fänden sich Hinweise auf die Risiken der Anlage als Unternehmensbeteiligung. Es sei mit Rechtss i- cherheitsgesichtspunkten unvereinbar, wiederholt Verträge zu unterzeichnen und später dann deren V erbindlichkeit mit dem Hinweis zu leugnen , die Erkl ä- rungen nicht gelesen und mithin bewusst gegen eigene Interessen die Augen vor deren Inhalt verschlossen zu haben. Die Klägerin hätte die S chein e als M i- nimalanforderung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lesen müssen. Dann wäre sofort der Wi derspruc h zum Inhalt der Beratung aufgefallen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich zur Hingabe von Geld gegen Empfang e i- nes Anlageprodukts verpflichtet habe. D ie S chein e enth ie lte n insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Es gebe keinen Gru nd, die Unterschrift als u n- verbindlich und rechtsfolgenlos anzusehen. Ihre Willenserklärung müsse sich die Klägerin vielmehr ähnlich wie bei einer Blankounterschrift zurechnen lassen. 5 6 - 5 - II. Das angefochtene Urteil hält im Umfang der beschränkten Revisio nsz u- lassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfo r- de r lichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntn is im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umst ände förmlich aufgedrängt haben . Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliege n- heitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von " Verschulden gegen sich sel bst " vorgeworfen werden kö n- nen. Sein Verhalten muss schlechthin " unverständlich " beziehungsweise " u n- entschuldbar " sein. Hierbei unter liegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit ber uht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend , ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Ve r- fahrensvorschriften gewürdigt worde n ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Ve r- schuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur S e- natsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN). 7 8 - 6 - 2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht frei von Recht s- fehler n . Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um recht s ve r- bindliche Willenser klärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unte r- lassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rech t- fertigen. Vielmehr darf insoweit der Konte xt, in dem es zu den Zeichnungen g e- kommen ist, nicht ausgeblendet werden. Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerec h- ten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ku n- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Ve r- hältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. D e- zember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Be rater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten ü ber die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger , der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine E ntscheidung notwendigen Informationen in dem G e- spräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschl ä- ge, Auskü nfte und Mitteilungen, die d er Berater ihm in de r p ersönlichen B e- sprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, 9 10 11 - 7 - dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kap i- talanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwar tet wird, den Text d urc h- zulesen, um die erfolgte Berat ung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unte r- lassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin " unverständlich " oder " unentschuldbar " und begründet de s- halb im Allgemeinen k ein in subjektiver und objektiver Hinsicht " grobes Ve r- schulden gegen sich selbst ". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in B e- tracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge spri n- genden Warnhinweisen auf etwaige Anlage risiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unter schr eiben muss. Der vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellte konkr e- te Ablauf der Beratung der Klägerin bietet insoweit keine ausreichenden A n- halt spunkt e für die Annahme grober Fahrlässigkeit. Hierbei war das Oberla n- desgericht im Rahmen de s § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von der 1. Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zwe i- fel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fes t- stellungen begründeten und eine erneute Feststellung geboten. Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZR 16 5/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen) . Da dies 12 - 8 - nicht geschehen ist, musste er von dem Beweisergebnis ausgehen. Insoweit hat das Landgericht unter anderem festgestellt, dass die Zeugin K . im A n- schluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentsche i- dung jeweils den Zeichnungsschein ausgefüllt und ihn der Klägerin dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei keine Hinweise mehr erfolgten und keine Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand. Ein solcher Ablau f leuchtet auch unmittelbar ein . D enn da die Zeugin selbst eingeräumt hat, die Klägerin unzutreffend beraten zu haben, hatte sie keinerlei Interesse daran, dass die Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt, den kleingedruckten Text im Einzelnen zu lesen. Wird in einer solchen Situation der Schein nur kurz zur U n- terschrift und nicht länger zur eingehenden Lektüre vorgelegt, kann im Kontext der Zeichnungen nicht von grober Fahrlässigkeit ge sprochen werden. 3 . Da die verjährungsrechtliche Begründu ng des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt, ist die Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Oberlandes gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil st eht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchss chrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulä s- sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei V ersäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. 13 - 9 - Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Seiters Reiter Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2014 - 13 O 324/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.01.2016 - 24 U 156/14 -
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