ECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/17 vom 28. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch den Vorsit zenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert , Pohl und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfur t am Main vo m 23. Februar 2017 - 1 U 36/15 - be i- zuordnen, wird abgelehnt. Die Anträge des Klägers , die Frist zur Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde zu verlängern und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge gen die Versäumung dieser Frist zu gewähren, werden al s unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 30.000 - 3 - Gründe: I. Der Kläger begehrt vo n dem beklagten Land unter dem Vorwurf von Amtspflichtverletzung en Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hierg e- g en zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde antrags gemäß bis 11. September 2017 verlängert. Mit am 11. Septe m- ber 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Kl ä- gers erklärt, dass er das Mandat niederle ge. Der Kläger hat mit am selben Tag eingegangenem Schreiben beantragt, ihm einen No tanwalt zu bestel len, die Frist zur Beschwerdebegründung zu verlängern und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Parte i ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Recht sanwalt g e- funden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die 1 2 3 4 - 4 - Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dies hat sie substantiiert da rzulegen und nachzuweisen (zB Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, BeckRS 2017, 116899 Rn. 2; vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW - RR 2014, 378 Rn. 8 f , jew eils mwN). Diese Voraussetzungen lie gen nicht vor. Der Kläger hatte einen zu se i- ner Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat u nd auch bereit gewesen ist , diese zu begründen. Gescheitert ist dies led iglich daran, dass dieser das Mandat n iedergelegt hat , nachdem es - wie der Kläger in der von ihm vorgelegten Anfrage auf Mandatsübernahme an andere beim Bunde s- gerichtshof zugelassen e Rechtsanwälte ausgeführt hat - zu Differenzen über den Inhalt der Beschw erdebegründung kam. Differenzen zwischen de m Kläger und seinem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die hierauf beruhende Mandatsniederlegung allein rechtfertigen die Bestellung e i- nes Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung ein er inhaltlich den Vorste l- lungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO grundsätzlich nicht verlangt werden ( Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 3 und vom 18. Deze mber 2013, aaO Rn. 12). 5 - 5 - 2. Der von dem Kläger selbst gestellte Fristv erlängerungsantrag ist unz u- lässig , da ein solcher Antrag dem Anwaltszwang unter liegt ( Senat, Beschluss vom 29. September 2016 aaO Rn. 8 mwN). 3. D er weitere Antrag des Klägers auf W iedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist is t ebenfalls bereits unz u- lässig, weil der Anwaltszwang auch hierfür gilt ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2014 - VI ZR 562/1 3, BeckRS 2014, 18095 Rn. 1). Der Antrag i st desha lb gleichfalls zu verwerfen. Ungeachtet dessen verspräche auch ein durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereichter Wiedereinsetzungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel - oder Rechtsmittelb egrün dungs frist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Frista b- lauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die V o- raussetzungen hierfür substantiiert darge legt hat ( Senat, Beschlüsse vom 29. September 2016 aaO Rn . 9 und vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 8 ). Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall. 6 7 8 - 6 - 4 . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wo r- den ist. Herrmann Seiters Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 14.01.2015 - 3 O 497/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 U 36/15 - 9
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