ECLI:DE:BGH:2018:260618BIIZR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 93 /17 vom 26. Juni 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 26. Juni 2018 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Wöstmann und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revi sion der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden , s o- weit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags richtet , und die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO kostenpflichtig zurüc k- zuweis en . 2. Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich de s Hilfsa n- trags wendet, dürfte sie bereits unzulässig sein. 3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.700 Gründe: A. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. 1 - 3 - Die Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2009 als Treugeberkommanditistin mit einem Zeichnungsb etrag von 12.000 % Der Gesellschafts vertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folge n- de Regelungen: "§ 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anl eger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K . B . , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder e r- wirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils ante i- lig fü r die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag. (2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treu geberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft e r- forderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die R e- gelungen des Absatzes 1 analog. § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. 2 3 - 4 - (4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsver einbarung sind En t- nahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht. (5) Gesellschafterkonten Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: § 8 Gesellschafterversamm lungen (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden G e- § 13 Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen (3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus. (4) Bei vorzeitig er vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M . Beteil i- gungsgesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions - , Vertriebs - und Verwaltungskosten eine A b- gangs entschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnung s- summe ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellscha f- ters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig. - 5 - Im Falle der außerordentlichen B eendigung ist ein etwaiges Abfindung s- guthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hä t- te ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der verei n- barten Mindestvertragslaufzeit." Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen der Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen: "§ 2 Ge genstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber (1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn an teilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treug e- ber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Tre u- geber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflic h- tung. § 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als ei n- heitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten g e- genüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis z ur Gesel l- schaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachse n- den Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellsc hafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausübung der Kon trollrechte (1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis 4 - 6 - (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Ge sellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen A n- sprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treuge bers einzuziehen. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaft s- vertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Tre u- händer auf Verlan gen eine entsprechende Vollmacht. § 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage (1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treu händers zu zahlen. Nach Eingang leitet der Tre u- händer die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die G e- sellschaft weiter. § 6 Freistellung des Treuhänders Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichn eten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtg e- mäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertr a- ges der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommene n Kommanditb e- teiligung entstehen. § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst tei l- zunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesel l- schafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwa l- tungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber e n t- fallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung." - 7 - Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finan z- dienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. A b September 2012 leistete die Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, hat die Beklagte auf Zahlung von rückständigen Raten bis einschließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 4.2 die Feststellung begehrt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unsel b- ständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten e nebst Zinsen einzustellen sei. Die Beklagte hat im Rechtsstreit den Widerruf ihrer Beitrittserklärung erklärt und behauptet, bei Abschluss der Beitrittsvereinbarung sei ihr mündlich zugesichert worden, sie könne ihre Verp flichtung jederzeit in eine Einmaleinlage in Höhe der b e- reits eingezahlten Beträge umwandeln. Hiervon habe sie mit Schreiben vom 3./23. August 2012 Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Ü b- rigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien zugunsten der Kläg e- rin b- rechnungsposten einzustellen sei, und die Revision zugelassen. Da gegen haben beide Parteien , soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, Revision eingelegt. 5 6 7 8 - 8 - B. Die Revisio n der Kläger in dürfte hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung i h- res Hilfsantrags bereits unzulässig sein . Im Übrigen sind beide Revisionen zulässig, in der Sache aber durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. I . Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen Folgendes ausgeführt : Die Klägerin könne die Beklagte trotz ihrer nur mittelbaren Beteiligung zwar grundsätzlich unmittelbar auf Leistung noch offener Einlagen in Anspruch nehmen, da der Beklagten aufgrund der Vertragskonstruktion im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters zukomme. Die Klägerin könne aber keine Za h- lung der ausstehenden Raten verlangen, weil diese für ihre Abwicklung im Auße n- verhältnis nicht erforderlich seien und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an einer Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer B e- schlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fe h- le. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil w eder mit hinreichender S i- cherheit festzustellen sei, dass die Beklagte in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe, noch die Anordnung der Liquidation durch die BaFin eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen Einforderung von Einlagen unab hängig von der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bzw. eines entsprechenden Gesel l- schafterbeschlusses begründe. Der Hilfsantrag der Klägerin sei insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien die noch offene Einlageforderung Verpflichtung in eine Einmaleinlage in Höhe der von ihr bereits eingezahlten Beträge habe nicht stattgefunden. Ein derartiger Umwandlungsanspruch sei gesellschaftsve r- traglich n icht vorgesehen und könne auch durch etwaige mündliche Zusicherungen 9 10 11 - 9 - in Werbeveranstaltungen oder durch die Vermittlerin nicht geschaffen werden. Eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt und ihr Widerruf ließen ihr e Einlageverpflichtung ebenfalls nicht entfallen. Letzterer sei zwar auch in der Liquidation der Klägerin nicht ausgeschlossen, führe aber nicht d a- zu, dass die Klägerin nur noch zur Leistung der bis zum Widerruf fälligen Raten ve r- pflichtet sei. Nicht in di e Abfindungsbilanz einzustellen seien hingegen die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen. Da ihr Anspruch in der Liquidation von einer Auseinandersetzungsbilanz abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein Raum. II. Die Revision der Kläger in ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig , soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Haupta ntrags auf Zahlung der noch off e- nen Einlageraten wendet ; im Übrigen dürfte sie un zuläs sig sein. 1. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, hinsichtlich d er Abweisung des Zahlungsantrags der Klägerin sei die Revision durch das Berufungsgericht bereits nicht zugelassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Zulassungsbeschränkung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revision mit der hierfür erfor derlichen Klarheit auch aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant ang e- sehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkten Rechtsmittels sein kann. Weiter ist anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit erg e- ben kann, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu d e- ren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der 12 13 14 - 10 - Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus ganz ande ren Gründen angreift (st.Rsp r., vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da " u.a. " die Fragen, ob ein Be i- tritt zu einer Publikumspersonengesellschaft in der Liquidation der Gesellschaft noch widerrufen werden kann bzw. welche Folgen ein solcher Widerruf insbesondere bei vereinbarter Ratenzahlung hat, und ob der Liquidator einer Pu blikumsgesellschaft auch für die Abwicklung zwischen den Gesellschaftern bzw. Treugebern zuständig ist, höchstrichterlich nicht geklärt seien. Bereits aus der Formulierung " unter and e- rem " ergibt sich, dass die genannten Rechtsfragen lediglich beispielhaft als zula s- sungsrelevante Gesichtspunkte angeführt werden, ohne dass darin eine Begrenzung der Zulassung liegen sollte . 2. Betreffend die teilweise Abweisung des Hilfsantrags in Bezug auf die Ve r- zinsung der in die Abfindungsrechnung der Parteien einzuste llenden Forderung dür f- te die Revision der Klägerin dagegen gemäß § 522 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, da es hierzu an Ausführungen in der Revisionsbegründung und damit an einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO fehlt. III. Soweit sie zulässig ist, ist die Revision der Klägerin ebenso wie die Revis i- on der Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat w eder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision s- gerichts. 15 16 1 7 18 - 11 - a) Einer Zulassung wegen der vom Berufungsgericht genannten Rechtsfragen bedarf es nicht mehr. Der Senat hat diese Fragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und Begründung des Rechtsmittels mit Urteilen vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden . aa) Betreffend den Widerruf der Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nach §§ 312, 355 BGB aF hat der Senat im Urteil vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 49 ff.) zwar offengelassen, ob ein solcher Widerruf in der Liquid a- tion noch möglich ist, hat aber im Weiteren entschieden, dass auch ein wirksamer Widerruf - wie vom Berufun gsgericht angenommen - die Verpflichtung des Gesel l- schafters zur Leistung seiner restlichen Einlage , d.h. auch erst nach dem Widerruf fällig werdender Raten, nicht entfallen lässt. b b ) Di e weitere Frage, ob der Liquidator einer Publikumsgesellschaft au ch für die Ausgleichung unter den Gesellschaftern bzw. den Treugebern zuständig ist, hat der Senat ebenfalls mit Urteil vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 75 ff.) jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Publikumspersonengesel l- schaf t im Sinne des B erufungsgerichts entschieden. b) Auch im Übrigen besteht kein Zulassungsgrund bzw. ist ein solcher jede n- falls durch nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidungen des erkennenden Senats entfallen. aa) Die Frage, ob die Klägerin di e Beklagte trotz ihrer Stellung als mittelbare Treugeberkommanditistin unmittelbar auf Leistung der Einlageraten in Anspruch nehmen kann , hat der Senat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 17 ff.; II ZR 242/16, juris Rn. 12 ff. sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 12 ff. und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 12 ff.) bejaht . Wie der Senat dort im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., 19 20 21 22 23 - 12 - vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZI P 2011, 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen wortgleichen Regelungen in einem Gesellschafts - und Tre u- handvertrag nebst Beitrittserklärung einer Schwestergesellschaft der Klägerin festg e- stellt hat , kommt den Treugeberkommanditisten aufgrund der vertraglichen Besti m- mungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Treuhandve r- trags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellscha fter) zu , so dass sie der Klägerin auch unmittelbar zur Leistung der Einlage verpflichtet sind . bb) Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgericht s , dass d iese Leistungspflicht der Treugeberkommanditisten auch durch die Abwicklungsanor d- nung d er BaFin nach § 38 KWG nicht entfallen ist. Die Einziehung der noch offenen Einlageraten durch den Abwickler zu Abwic k- lungs - und/oder Ausgleichszwecken stellt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16 , ZIP 2018, 721 Rn. 39, 48 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 40 ff.) weder - wie die Beklagte meint - ein nach § 38 KWG verbotenes neues werbendes Einlagegeschäft dar, noch kann die Beklagte den Einwand der Unmöglichkeit mit der Begründung geltend machen , der Abwickler sei infolge der Anordnung nach § 38 KWG nicht mehr in der Lage, die von ihm g e- schuldete Gegenleistung in Form der Erhöhung ihres Anteils an der Klägerin zu e r- bringen. cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte weiter darauf, dass der Gese l l- schaftsvertrag besondere Regelungen für die sogenannten Teilzahler (Ratenzahler) enthalte, die einer Berücksichtigung nicht eingezahlter Beträge zu ihren Lasten in der Liquidation entgegenstünden. 24 25 26 - 13 - Die Regelungen in § 5 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 GV, wona ch Teilzahler während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu keinen Entnahmen berechtigt sind und nur im Verhältnis der tatsächlich eingezahlten Beträge am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnehmen, betrifft nur ihre Gewinn - und Verlustbeteiligu ng im Rahmen der werbenden Gesellschaft und nicht ihre noch offenen Einlageverpflichtungen in der Liquidation. Auch § 13 Abs. 4 GV betreffend die Zahlung einer " Abgangsen t- schädigung " im Fall der Zahlungseinstellung oder vorzeitigen vertragswidrigen Ve r- trag sbeendigung enthält - wie der Senat mit Urteil vom 30. Januar 2018 (II ZR 242/16, juris Rn. 51) zu der wortgleichen Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Schwestergesellschaft der Klägerin befunden hat - keine Beschränkung der Lei s- tungspflicht, sondern ei ne zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für aufgewandte Emissions - , Vertriebs - und Verwaltungskosten. dd) Kein Zulassungsgrund ergibt sich des Weiteren daraus, dass das Ber u- fungsgericht eine Umwandlung der Einlageverpfl ichtung der B eklagten in eine Ei n- malanlage in Höhe der bereits gezahlten Beträge verneint hat . Insbesondere hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ihrer unter Beweis gestellten Be hauptung nachgehen müssen , der damalige Vertriebsleiter de r Klägerin habe sowohl im Rahmen eines Informations - und Sch u- lungsprogramms für Beratungsfirmen als auch in unmittelbar anschließenden Ku n- deninformationsveranstaltungen mündlich zuge sagt , die Anleger könnten jederzeit einseitig die Umwandlung des bis dahin eingezahlten Kapitals in eine Einmalanlage verlangen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass derartige mün d- liche Zusicherungen auf Werbeveranstaltungen bei der hier vorliegenden Publikums - KG keinen - im schriftlichen Gesellschaftsvertrag uns treitig nicht enthaltene n - A n- spruch des Anlegers auf einseitige Umwandlung bzw. Beschränkung seiner Beteil i- 27 28 29 - 14 - gungssumme begründen bzw. die gesellschaftsvertraglichen Regelungen entspr e- chend modifizieren könn t en. Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg ge ltend, der erkennende Senat habe die Verbindlichkeit mündlicher Nebenabreden zwischen der Gesellschaft und einze l- nen Gesellschaftern zum Beitritt eines Gesellschafter s stets auch dann anerkannt, wenn es sich um Publikumsgesellschaften und um Nebenabreden h andelte, die - wie die Höhe der Beteiligungssumme - die Interessen der übrigen Beteiligten wesentlich berührten. Die von ihr hierzu angeführte n Entscheidung en des Senats sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betrafen jeweils individuelle mü ndliche Ve r- einbarungen der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter mit einem bestimmten einzelnen Anleger. Eine vergleichbare individuelle Vereinbarung ist dem von der Beklagten ang e- führten Vortrag nicht zu entnehmen. Danach handel te es sich bei d en behaupteten Zusicherungen um keine individuellen sondern vielmehr um generelle Erklärungen von Vertriebsmitarbeitern vor dem gesamten Publikum allgemeiner Kundeninformat i- onsveranstaltungen , die bereits als solche kaum als verbindli che Zusage ei nes ei n- se itigen , im Gesellschaftsvertrag nicht enthaltenen vertraglichen Herabsetzungsa n- spruchs de r Anleger verstanden werden konnten. Unabhängig davon würde die g e- nerelle Zusage ein es ei nseitigen vertraglichen Herabsetzungsrecht s für alle Anleger aber auch eine al lgemeine Regelung betreffend die grundlegenden Rechte und Pflichten nicht nur sämtlicher gegenwärtiger sondern auch künftiger Anleger darste l- len, die als solche - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bei der hier vorliegenden Publikumsgesel lschaft einer klaren Regelung im Gesellschaftsve r- trag bed urft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). 30 31 - 15 - Eine konkrete individuelle - anfängliche oder nachträgliche - Vereinbarung über die Beschränkung ihrer Einlag everpflichtung auf die bereits geleistete Einlage hat die Beklagte nicht dargetan und wird von ihr auch mit der Revision nicht geltend gemacht. ee) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision der Beklagten auch nicht angegri f- fen - hat das Berufungsgericht d es Weiteren auch angenommen, dass eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt, etwa über die Möglichkeit einer späteren einseitigen Herabsetzung ihrer Beteiligungssumme, ihre Leistungspflicht ebenfalls nicht entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 52 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765). ff) Kein Zulassungsgrund besteht hinsichtlich der weiteren Feststellung des Berufungsge richts, dass die Klägerin die Beklagte nicht auf Zahlung der noch off e- nen Einlageraten in Anspruch nehmen kann, weil diese für die Abwicklung der G e- sellschaft nicht (mehr) erforderlich sind und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschafte rn an einem Auseinandersetzungsplan oder einem Gesel l- schafterbeschluss fehlt. (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend d a- von ausgegangen, dass auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler, der mit der Abwicklung de r gesamten Gesellschaft beauftrag t ist, rückständige Einlagen zu Abwicklungszwecken nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f., 58; II ZR 242/16, juris Rn. 33 f.; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f., 41 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 34 f., 54). 32 33 34 35 - 16 - (2) Die Feststellung des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforderlichkeit der geltend gemachten Einlageraten für Abwick lungszwecke verletzt die Klägerin a uch nicht in ih rem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit der von der Klägerin hierzu ang e- führten Liquidationseröffnungsbilanz zum 6. Oktober 2011 und der weiteren Bilanz bzw. dem Lagebericht zum 3 1. Dezember 2011 sowie den sich dar in angegebenen Beträgen , aus denen sich nach dem weiteren Vortrag der Klägerin im Schriftsatz eine Rückerstattungsquote von allenfalls 15 % ergeben soll, befasst. Dass es danach im Hinblick auf das andererseits bestehende bereinigte Leasingvermögen, Forderungen an Kreditinstitute und sonstige Vermögensgegenstände eine Erforderlichkeit der Ei n- lage für die Abwicklung im Außenverhältnis verneint hat, begründet keinen Gehör s- verstoß und ist auch im Übrigen revisionsrechtlich ni cht zu beanstanden. Zudem ist - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden hat - für die Beurteilung der Erforderlic h- keit der eingeforderten Beträge zu Abwicklungszwecke n ohnehin nicht auf den Zei t- punkt des Liquidationsbeginns sondern den Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r- handlung abzustellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 60; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 43 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 55). Die Angaben aus der Liquidationseröffnungsbilanz und dem Lageb e- richt aus dem Jahr 2011 waren daher für die Beurteilung des Berufungsgerichts b e- reits nicht mehr maßgeblich. Dass die Klägerin aktuellere Angaben gemacht hätte, aus denen sich eine Erforderlic hkeit zu Abwicklungszwecken zum Schluss der mün d- lichen Verhandlung ergeben würde, wird von der Revision nicht geltend gemacht. (3) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der Klägerin unter d em Gesichtspunkt der Durchfü h- 36 37 38 39 - 17 - rung des Gesellschaftera usgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne Rücksicht d a- rauf befugt ist, dass sich aus einem Ausgleichsplan ein Passivsaldo zu Lasten des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters ergibt , hat der Sen at mit den Urte i- len vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts geklärt. Danach ist der Abwickler einer Publikums - KG zwar grundsätzlich auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zu Ausgleichszwecken befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche R e- gelung existiert. Auch in diesem Fall setzt eine Einforderung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender Ausgleichsplan einen entspr e- chenden Passivsaldo aufweist. Da s gilt auch bei Anordnung der Abwicklung der G e- sellschaft nach § 38 KWG ( vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67, 82; II ZR 242/16, juris Rn. 59, 73 sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 49, 63 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 60, 74). Allerdings kann es unter besonderen Umständen - insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon Rechnung getragen ist - gerechtfertigt sein, Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter zu zahlen und demen t- sprechend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16 , ZIP 2018, 721 Rn. 84 mwN). (4) Die Auffassung des Berufungsgerichts, es nicht als hinreichend festst e- hend im Sinne der obigen Rechtsprechung anzusehen , dass die Beklagte die eing e- forderte Einlage insgesamt oder zumindest in Höhe eines bestimmten Betra ges im Rahmen des Innenausgleichs werde zahlen müssen, lässt keine Rechtsfehler , g e- schweige denn eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, erkennen. 40 41 - 18 - Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht zutr effend davon ausg egangen, dass auch für diese Beurteilung nicht auf den Liquidationsbeginn , sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 84; Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 119/16, juris Rn. 27). Dass es danach keine Ausnahme von der Erforderlichkeit eines Ausgleichungsplans angenommen hat, weil es sich bei der von der Klägerin vorgetragenen - auf den Angaben aus der Liquidationseröffnungsbilanz und dem Lagebericht zum 31. Dezember 2011 beruhenden - Rückzahlungsquote von allenfalls 15 % lediglich um eine grobe Schätzung handele, die keine hinreichend gesicherte Fest stellung einer letztlich verbleibenden Ausgleichsverpflichtung der B e- klagten ermögliche, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . 2 . Die Revision en haben - soweit zulässig - auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Nach den obigen Ausführun gen hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Einlageraten rechtsfehlerfrei zurückg e- wiesen und ihrem Hilfsantrag auf Einstellung der restlichen Einlageforderung von teien zu Recht stattgegeben. Ob die Frage der Erforderlichkeit des E inzugs der Einlage zu Abwicklung s- zwecken aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten Gesel l- schafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwickler s mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Vorau s- setzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 42 43 44 45 - 19 - Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), liegen nicht vor. Drescher Wöstmann Sunder B. Grüneberg V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren is t durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.06.2016 - 5 O 675/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.03.2017 - 8 U 988/16 -
Full & Egal Universal Law Academy