ECLI:DE:BGH:2019:250419UIZR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/17 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Prämiensparverträge UWG § 5 Abs. 1 Satz 2; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1 a) Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Mei- nungsäußerungen. b) Für die Frage, ob Aussagen über die R echtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auf- fasst. c) Ist für die betroffenen Verkehr skreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. d) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Ver- brauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung vers teht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unterneh- mers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet. e) Bei den Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG handelt es sich um Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung v om 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts N aumburg vom 27. April 2017 wird auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale S . . Die Beklagte , die Kreissparkasse A . - B . , ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 im We ge der Aufnahme der Kreissparkassen A . - Z . und K . durch die Kreissparkasse B . entstanden. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hatten zahlreiche Prämien- sparverträge mit Kunden abgeschlossen. Darin war vereinbart, dass der Sparer ein en bestimmten monatlichen Betrag auf das Sparkonto einzahlt und zwar eine Herabsetzung, nicht aber eine Erhöhung der Sparbeiträge möglich ist. Nach dem weiteren Inhalt der Verträge war das Sparguthaben variabel mit dem je- weils gültigen Zinssatz für Spargut haben zu verzinsen. Darüber hinaus zahlt e die Beklagte auf die während eines Kalenderjahres geleisteten Sparbeiträge jeweils am Jahresende eine sogenannte " S Prämie " gemäß der im Vertrag ge- 1 2 - 3 - nannten Prämienstaffel. Die se Prämienstaffel umfasst je nach Vertra gsgestal- tung 15 oder 25 Jahre. Im Jahr 2015 kündigte die Beklagte zahlreiche dieser Prämiensparver- träge, wobei sie folgende Formulierung verwendete: Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertra gslaufzeit ist nicht vereinbart. Die Klägerin hält diese Kündigungsschreiben für irreführend, weil bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Prämienstaffel kein Kündigungsrecht der Be- klagten bestehe. D ie fehlerhafte Information veranlasse de n Verbraucher, auf die Durchsetzung ihm zustehender Rechte, insbesondere auf die Zahlung von Prämien, zu verzichten. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, der Beklagten zu verbieten, Ver- brauchern, die mit ihr derartige Prämiensparverträge geschlossen haben, vor Ablauf des letzten Jahres der Prämienstaffel mitzuteilen, bei dem Vertrag han- dele es sich um eine " Einlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist " und/oder der Vertrag werde unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. Ferner hat die Klägerin beantr agt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Verbraucher zu erteilen, mit denen sie derartige Prämiensparverträge abge- schlossen hat, an diese Verbraucher ein individualisiertes Berichtigungsschrei- ben mit einem näher bezeichneten Inhalt zu übermi tteln und dessen Versen- dung nachzuweisen. Hilfsweise hat sie Auskunft über die Anzahl der Prämien- sparverträge sowie die Versendung von Berichtigungsschreiben und den Nachweis der Versendung beantragt. Außerdem begehrt die Klägerin die Er- stattung der Abmahn kosten in Höhe von 200 . 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihre Klag eanträge wei- ter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die Beklagte in den beanstandeten Schreiben eine Rechtsansicht geäußert und keine Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG gemacht habe. D azu hat es ausgeführt: Irreführende Angaben im Sinne von § 5 UWG könnten nur Behauptun- gen sein, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erwei- sen könnten, über die man also eigentlich nicht streiten könne, etwa die Beru- fung auf ei ne eindeutig unwirksame AGB - Klausel. Einem Unternehmen könne nicht verwehrt werden, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Die von der Klägerin beanstandete Formulierung der Beklagten, der Vertrag kön ne unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, stelle eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsauffassung dar. Ein durchschnittlich informierter, aufmerk- samer und verständiger Bankkunde könne dieser Formulierung nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag für kündbar halte. Nicht erforderlich sei, in die Formulierung zusätzlich eine Einschränkung wie etwa " nach unserer Rechtsauf- fassung " aufzunehmen. II . Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg . D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas- sung und Beseitigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG ; § 2 UKlaG ) nicht bestehen. Damit 6 7 8 9 - 5 - sind auch der die Beseitigung vorbereite nde Auskunftsanspruch , der (Folgen - )Beseitigungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten un be- gründet . 1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Z eit- punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entschei- dung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2017 I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 Festzins Plus). Mit dem auf die Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten An- trag sowie dem dieses Schreiben vorbereitenden Auskunftsantrag macht die Klägerin einen auf die Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands ge- richteten Beseitigungsanspruch geltend. Dies e Ansprüche setzen gleichfalls voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 Klauselersetzung). Wie beim Unterlas- s ungsanspruch erfordert die Begründetheit dieser Anträge, dass die beanstan- dete Beeinträchtigung im Zeitpunkt ihres Eintritts rechtswidrig war und ihre Fol- gen zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz andauern. Demgegenüber ist für den Anspr uch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 Der neue SLK; Urteil vom 28. Januar 2016 I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 Armbanduhr). Nach der Versendung der von der Klägerin beanstandeten Kündigungs- schreiben im Oktober und November 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung d es Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2158) no- 10 11 12 13 - 6 - velliert w o rden. Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 /EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Re- levanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat s ich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 16 Festzins Plus). 2 . D ie Klägerin ist klagebefugt und berechtigt, die im Streit stehenden Ansprüche geltend zu machen. a) Ihr stehen als qualifizi erte r Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung aus § 8 Abs. 1 UWG gegen denjenigen zu, der eine nach § § 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Entsprechendes gilt für den ei- nen Beseitigungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Ferner kann die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt war. b) Als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ste- hen der Klägerin auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung gegen denjenigen zu, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Ver- braucherschutzgesetze). Entsprechendes gilt für den einen Beseitigungsan- spruch vorbereitenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Ferner kann die Klägerin nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG den Ersatz der für ihre Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die se Abmah- nung berechtigt war. 3 . Der von der Klägerin beanstandete Inhalt des Kündigungsschreibens verstößt jedoch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG. 14 15 16 17 - 7 - a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine gesch äftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irrefüh- rend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeig- nete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG ist eine gesc häftliche Handlung irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Ver- brauchers enthält. b) Die Kündigungsschreiben der Beklagten sind geschäftliche Handlun- gen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ei ne ge- schäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Un- ternehmens - auch nach einem Geschäftsabschluss - , das mit der Durchfüh- rung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt , wobei als Dienstleistungen auch Rechte u nd Verpflichtungen gelten. a a) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu ver- stehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Mark tteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 201 3 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f ., 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung) . b b) Danach liegt der erforderliche objektive Zusammenhang vor . Die von der Beklagten im eigenen Geschäftsinteresse vorgenommene Kündigung der mit Verb rauchern abgeschlossener Prämien - Sparverträge hängt mit der weite- ren Durchführung d i es er Vertr ä g e objektiv zusammen . D ie Frage, ob der Ver- 18 19 20 21 - 8 - braucher eine Kündigung hinnimmt oder ihr entgegentritt, ist eine geschäftliche Entscheidung . c) Entgegen der Ansic ht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Aussagen in den Kündigungsschreiben um Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. aa) Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst - wie die ihr zugru nde liegende Regelung des Art. 6 Abs . 1 der Richtlinie 2005/29/EG - zwei Fälle irreführende r geschäftliche r Handlung en . De r erste Fall betrifft objektiv unrichtige Angabe n, wobei es sich um einen völlig offenen Tatbestand handelt ; de r zweite Fall stellt auf die Eignung zur Täuschung des V erb rauchers ab und enthält einen Katalog von Umständen, über die zur Täuschung geeignete An- gaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Hand- lung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 10 69 - Namensangabe; vgl. Bornkamm/Feddersen in Köh- ler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 3 7 . Aufl., § 5 Rn. 1.54 ff.). Der Streitfall betrifft eine geschäftliche Handlung, die sich einem der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkte einer Irreführung zu- ordnen lässt, nämlich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr . 7 UWG genannten Rechten des Verbrauchers. Der Begriff der Rechte des Verbrauchers hat eine weite Bedeutung. Er umfasst sämtliche Rechte des Verbrauchers einschließlich der Vor aussetzungen ihrer Ausübung sowie der Gestaltungs - und Kündigungs- rechte (vgl. Bornkamm/ Feddersen in Köhler/Bor nkamm/Feddersen aaO § 5 UWG Rn. 8.4). Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Vo- raussetzungen für die Geltendmachung (Weidert in Harte/Henn ing, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Rn. 15). Die Aussagen in den Kündigungs- schreiben zu einer dreimonatigen Kündigungsfrist sowie zu einer darauf ge- stützten Kündigung der Sparverträge durch die Beklagte betreffen danach das 22 23 24 - 9 - Recht des Verbrauchers a uf Fortsetzung und Erfüllung des jeweiligen Prämien- sparvertrags. bb) Die Revision macht zutreffend geltend, dass zu den zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG nicht nur Tat- sachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Mei- nungsäußerungen zählen können. Das ergibt sich aus der gebotenen richtli- nienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. ( 1 ) § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. D anach gilt ei n e Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich rich- tigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf eine n oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist . Erforderlich ist in allen Fällen weiterhin, dass der Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veran- lasst wir d , die er ansonsten nicht getroffen hätte . Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG erfasst somit als irreführende Ge- schäftspraxis generell unwahre Angaben , darüber hinaus in den Fällen der Buchstaben a bis g aber auch alle Geschäftspraktiken, die in irg endeiner Weise zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. Dabei erfordern b eide Tatbestandsvarianten - entsprechend der nationa len Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG - noch die tatsächliche oder voraussichtliche Veranlassung zu einer ansonst en nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung. Der Ein- schub " selbst mit sachlich richtigen Angaben " in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG stellt klar, dass im zweiten Fall eine Irreführung sogar durch wahre Angaben erfolgen kann (vgl. Peifer/Obergf ell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG , 3. Aufl. , § 5 Rn. 195a; Stillner, WRP 2015, 438, 441; Becker, WRP 2015 , 139, 140). Danach kann de r zweite Fall grundsätzlich auch Angaben er fassen, die - 25 26 27 - 10 - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleich- wohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. ( 2 ) Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit dem Begriff " Angabe " in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG jede " Information " gemeint ist, wie sich etwa aus der englischen, fr anzösischen, italienischen, spanischen und niederländi- schen Fassung der Richtlinie ergibt. Damit werden alle täuschenden oder zur Täuschung geeigneten Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt vom Tat- bestand des Irreführungsverbots erfasst. ( 3 ) Für die ses weite Verständnis s pricht außerdem der Schutzzweck des Irreführungsverbots. Die Regelung soll jede Handlung eines Unternehmers er- fassen, die geeignet ist, den Verbraucher in einer für seine geschäftlichen Ent- scheidungen relevanten Weise über seine Rech te zu täuschen. Darunter kön- nen grundsätzlich auch Äußerungen über die Rechtslage fallen. d) Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbrau- cher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst (vgl. Peifer/ Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 5 Rn. 425a). aa) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass e s sich um ei- ne im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Das folgt aus der Überle- gung, dass es dem Un ternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsver- teidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertre- ten. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Mei- 28 29 30 31 - 11 - nungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 30 = WRP 2007, 1334 Rechtsberatung durch Haftpflichtversi cherer; vgl . Bornkamm/Feddersen in Köh- ler/ Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.18). Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis ge- prüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezi eht (KG, Urteil vom 27. März 2013 5 U 112/11, juris Rn. 97). bb) D agegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unter- nehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (KG, Urteil vom 27. März 2013 5 U 112/11, juris Rn. 101; Peifer/Obergfell in Fe- zer/Büscher/ Obergfell aaO § 5 Rn. 425a ; Köhler, WRP 2009, 898, 907; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, GRUR 2017, 1144 Rn. 16 und 19 = WRP 2018, 69 - Reisewerte ). Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehme r s, die er auf ei ne ausdrückliche Nachfrage des Verbraucher s erteilt , zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers ge- eignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C - 388/13, GRU R 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC). Auch i n dieser Situation versteht der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsan- sicht, sondern als Feststellung . e ) Nach diesen Grundsätzen werden die beanstandeten Äußerungen der Beklagt en in den Kündigungsschreiben nicht von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG erfasst. Das Berufung sgericht hat angenommen, die von der Kläger in beanstan- dete Formulierung der Beklagten, dass eine Laufzeit nicht vereinbart worden 32 33 34 - 12 - und der Vertrag unter Einha ltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten künd- bar sei, stelle eine Rechtsauffassung dar. Es werde nicht behauptet, dass diese Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche oder einhellige Meinung sei. Ein durchschnittlich informierter, au fmerksamer und verständiger Bankkunde könne der Formulierung nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag für kündbar halte. Hierfür sei nicht erforderlich, dass in die Formulierung zusätzlich eine Einschränkung wie " nach unserer Rechtsauffassung " aufge- nom men werde. Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen keinen Rechtsfeh- ler erkennen. Danach hatten die Adressat en der Kündigungsschreiben keinen Anlass anzunehmen , die Aussagen " bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatige r Kündigungsfrist " sowie " Wir kündigen deshalb " entsprächen einer gesicherten Rechtslage. Den beanstan- deten Kündigungsschreiben fehlte infolgedessen die für den Ta tbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung des Ver- brauchers. 4 . D i e Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht au f § 2 UKlaG stützen. a) B ei den Bestimmungen der § § 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG handelt es sich zwar um Verbraucherschutzgeset ze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (vgl. Köhler in Köhler/Bornk amm/Feddersen aaO § 2 UKlaG Rn. 32). Das ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs Verbrau- cherschutzgesetz. Nach Art. 1 Abs. 2 de r am 29. Dezember 2009 in Kraft getre- tenen (kodifizierten) Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG ist ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie " jede Handlung, die den in Anhang I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitg liedstaaten um- gesetzten Form zuwiderläuft und die in Absatz 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt " . Zu diesen Richtlinien gehört nach Anhang I Nr. 35 36 37 - 13 - 11 Unterlassungsklagen richtlinie auch die Richtlinie 2005/29/EG . Daraus folgt, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die - wie die Vorschriften der § § 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG - der Umset- zung der Richtlinie 2005/29/EG dienen, als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anzusehe n sind. b ) Es fehlt aber - wie oben Rn. 17 ff. ausgef ührt - an einem Verstoß ge- gen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 7 UWG . III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schw onke Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 15.11.2016 - 4 O 106/16 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 9 U 90/16 - 38 39
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