BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 94/02 Verk374ndet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Ginseng-Pr344parat HeilmittelwerbeG 247 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Die Werbung f374r ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Pr344parat mit der Aussage "Die Chinesen glauben, da337 Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bek344mpfen kann, den Alterungsproze337 verlangsamt, vor Herzin-farkt und vielen Zivilisationskrankheiten sch374tzt" verst366337t gegen das Irref374hrungsverbot gem344337 247 3 Satz 1 HWG. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 94/02 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. M344rz 2002 wird in-soweit zur374ckgewiesen, als sie sich gegen den Unterlassungsaus-spruch gem344337 Ziffer 3 der landgerichtlichen Verurteilung in der Fassung durch das Berufungsurteil richtet. Im 374brigen wird das Verfahren ausgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlu337urteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt verschiedene als Arzneimittel registrierte Ginseng-Pr344parate. - 3 - Neben zwei weiteren Werbema337nahmen - insoweit ist eine Vorlage ge-m344337 Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung erfolgt (BGH, Beschl. v. 21.7.2005 - I ZR 94/02) - warb die Beklagte auf ihrer Internet-Homepage mit folgender Aussage: "Die Chinesen glauben, da337 Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bek344mpfen kann, den Alterungsproze337 verlangsamt, vor Herzin-farkt und vielen Zivilisationskrankheiten sch374tzt, die Verdauung und den Stoffwechsel st344rkt, den Blutdruck reguliert und vieles mehr". Der klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung wegen Versto337es ge-gen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes beanstandet und Unterlassung beantragt. Die 304u337erung enthalte die unzul344ssige Werbung mit den Anwen-dungsgebieten Krebs und Herzinfarkt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die be-anstandete 304u337erung enthalte lediglich eine allgemeine Aussage zum (Aber-) Glauben der Chinesen sowie zur Geschichte und Tradition von Ginseng. In der Werbung werde nicht der Eindruck vermittelt, Ginseng k366nne tats344chlich vor Krebs oder Herzinfarkt sch374tzen. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die da-gegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ck-gewiesen (OLG Frankfurt am Main GRUR Int. 2002, 931 = WRP 2002, 730). Entsprechend dem in der Berufungsinstanz neu formulierten Klageantrag hat es der Beklagten verboten, im gesch344ftlichen Verkehr au337erhalb der Fachkreise f374r Ginseng-Pr344parate: - 4 - 1) 205 2) 205 3) mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben "Krebs" und/ oder "Herzinfarkt" in der Form zu werben, da337 es hei337t "Die Chi-nesen glauben, da337 Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bek344mp-fen kann, den Alterungsproze337 verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten sch374tzt". Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung der Kl344ger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndi-ge Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der auf der Internet-Homepage der Beklagten enthaltenen Werbeaussage gem344337 247247 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) i.V. mit 247 12 Abs. 1 HWG f374r begr374ndet erach-tet. Dazu hat es ausgef374hrt: Die von der Beklagten zur Werbung au337erhalb der Fachkreise f374r ihre Ginseng-Pr344parate verwendete Aussage "Die Chinesen glauben, da337 Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bek344mpfen kann, den Alterungsproze337 verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten sch374tzt" versto337e gegen 247 12 Abs. 1 HWG, da sie sich auf die Verh374tung und Linderung von in der Anlage zu 247 12 HWG aufgef374hrten Krankheiten beziehe, n344mlich auf das unter A Nr. 2 der Anlage fallende Krankheitsbild "Krebs" und das unter A Nr. 5c der Anlage fal- - 5 - lende Krankheitsbild "Herzinfarkt". Die in der Aussage vorgenommene Ein-schr344nkung, da337 (lediglich) die Chinesen an die beschriebene Wirkung glaub-ten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Inhalt der Richtlinie 92/28/EWG (a.F.) des Rates 374ber die Werbung f374r Humanarzneimittel vom 31. M344rz 1992 stehe der Untersagung der bean-standeten Werbeaussage nicht entgegen. Die Richtlinie lege lediglich einen Mindeststandard f374r das Verbot bestimmter Formen der 326ffentlichkeitswerbung f374r Arzneimittel fest, durch den die Bundesrepublik Deutschland nicht gehindert sei, im Heilmittelwerbegesetz bereits normierte, weitergehende Werbebe-schr344nkungen beizubehalten. II. Die gegen den Unterlassungsausspruch gem344337 Ziffer 3 des Tenors der landgerichtlichen Verurteilung in der Fassung durch das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Beklagte verst366337t mit der von dem Kl344ger beanstandeten Werbe-aussage "Die Chinesen glauben, da337 Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs be-k344mpfen kann, den Alterungsproze337 verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten sch374tzt" gegen 247 4 Nr. 11 UWG, 247 1 UWG a.F. i.V. mit 247 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Auf die im Vorlagebeschlu337 des Senats vom selben Tag dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften vorgelegte Frage, ob und inwieweit der Richtlinie 92/28/EWG vom 31. M344rz 1992 374ber die Werbung f374r Humanarzneimittel eine abschlie337ende Regelung der Werbung f374r Arzneimittel zu entnehmen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Richtlinie nimmt irref374hrende Angaben 374ber die Wirkung eines Arzneimittels nicht vom Werbeverbot aus. - 6 - a) Der Versto337 gegen das Irref374hrungsverbot des 247 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ist von dem der Klage zugrundeliegenden Streitgegenstand umfa337t. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bestimmt sich der Streitgegenstand nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssach-verhalt. Bei einer auf eine Irref374hrung gest374tzten Klage setzt sich der ma337gebli-che Lebenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen W374rdigung, die dem Ge-richt obliegt - aus der beanstandeten Werbema337nahme und der - nach der Be-hauptung des Kl344gers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesproche-nen Verkehrskreise zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental344sthetika; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Sch366nheits-chirurgie, m.w.N.). Der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag und der von dem Kl344ger geschilderte Lebenssachverhalt umfassen nicht nur einen Versto337 gegen den von dem Kl344ger benannten 247 12 Abs. 1 HWG, sondern auch einen Versto337 ge-gen 247 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Der Kl344ger hat die Werbung der Beklagten wegen der Angabe der Anwendungsgebiete "Krebs" und "Herzinfarkt" angegriffen und seinen Antrag auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkt. Er hat dargelegt, da337 der Durchschnittsverbraucher der Werbung die Aussage entnehme, Panax Ginseng habe eine therapeutische Wirksamkeit bei Krebs und Herzinfarkt und da337 dieser Eindruck unzutreffend sei, weil die Anwendungsgebiete diejenigen eines Tonikums zur St344rkung und Kr344ftigung bei M374digkeits- und Schw344chege-f374hl, nachlassender Leistungs- und Konzentrationsf344higkeit sowie in der Re-konvaleszenz seien. Damit hat der Kl344ger auch die Irref374hrung zum Gegens-tand seiner Klage gemacht. Da die rechtliche W374rdigung des von dem Kl344ger vorgetragenen Sachverhalts allein dem Gericht obliegt und der Kl344ger die ma337- - 7 - geblichen Normen nicht benennen mu337, ist es ohne Bedeutung, da337 der Kl344ger 247 3 HWG nicht ausdr374cklich als verletzte Norm angef374hrt hat. b) Gem344337 247 3 Satz 1 HWG ist eine irref374hrende Werbung f374r Arzneimittel verboten. Eine Irref374hrung liegt nach 247 3 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. So liegt der Fall hier. Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt der beanstandeten Werbeaussage, wie das Berufungsgericht zutreffend festge-stellt hat, eine Angabe 374ber die (therapeutische) Wirksamkeit von Panax Gin-seng. Dabei hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - die Wirkung auf die Linderung von Krebs und die Verh374tung von Herzin-farkten (Anlage zu 247 12 HWG lit. A Nr. 2, 5c) bezogen. Gleiches gilt aber auch im Rahmen von 247 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Der beanstandeten Werbung entnimmt der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher die Aussage, der Glaube der Chinesen habe seine Berechtigung, das beworbene Arzneimittel entfalte die wiedergegebenen Wirksamkeiten. Das von der Beklagten im Rechtsstreit vorgetragene Verst344ndnis, die Werbung weise lediglich auf den unberechtigten (Aber-)Glauben eines fremden Volkes 374ber die Wirkung des Pr344parats hin, liegt dem verst344ndigen Verbraucher fern. Durch die Angaben "Krebs bek344mpfen" und "vor Herzinfarkt 205 sch374tzen" wird der Eindruck erweckt, das beworbene Pr344parat sei zur Heilung, jedenfalls aber zur Linderung von Krebs und zur Verh374tung von Herzinfarkten geeignet. Dieser Eindruck wird noch durch den Umstand verst344rkt, da337 es sich bei dem beworbenen Pr344parat um ein zugelassenes Arzneimittel handelt, also um ein Mittel mit nachweisbaren Wirkungen auf den menschlichen K366rper. - 8 - Dieser durch die Werbung erweckte Eindruck 374ber die Wirksamkeit von Panax Ginseng ist unzutreffend. Die Beklagte ist dem Vortrag des Kl344gers nicht entgegengetreten, die Anwendungsgebiete des beworbenen Ginseng-Pr344parats seien lediglich diejenigen eines Tonikums zur St344rkung und Kr344ftigung bei M374-digkeits- und Schw344chegef374hl, nachlassender Leistungs- und Konzentrations-f344higkeit sowie in der Rekonvaleszenz. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, da337 eine wissenschaftlich nachweisbare Wirkung des beworbenen Pr344parats bei den Krankheiten Krebs und Herzinfarkt bestehe. Sie bezeichnet ihre Wer-beaussage vielmehr selbst lediglich als die Wiedergabe eines chinesischen (Aber-)Glaubens. 2. Ein Versto337 gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist grunds344tzlich geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbe-werber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen (247 3 UWG). III. Danach war die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen, soweit sie sich gegen den Unterlassungsausspruch Ziffer 3 im landgerichtlichen Urteil in der Fassung durch das Berufungsurteil richtet. Eine Entscheidung 374ber die wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit der weiteren mit der Klage angegriffenen Werbema337nahmen der Beklagten kann noch nicht ergehen, da insoweit zu-n344chst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften zur Frage der Richtlinienkonformit344t von 247 11 Abs. 1 HWG einzuholen ist. - 9 - Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy