BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 94/03 vom13. November 2003in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache wedergrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zumal derUrteilstenor des Berufungsgerichts die Internetwerbung der Beklagtennicht erfaßt (vgl. Berufungsurteil Seite 26 f.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 30.677,51 UllmannStarckPokrantBüscherSchaffert
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