BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 94/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückge-wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfah-rensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Be-rufungsgericht durfte dem Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesell-schaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitglie-dern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschafts-vertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden hervor, den Ge- - 3 - sellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu be-stätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Mög-lichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertrag-lichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Beru-fungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu tun hatte. Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 229.498,16 . Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 4 O 404/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 1353/02 -
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