BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 94/05 Verk374ndet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 518 Abs. 1 Satz 2 a) Erkl344rt ein Gesellschafter gegen374ber seiner Gesellschaft, er werde alle ihr (hier: w344hrend der Gr374ndung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, son-dern causa societatis eingegangene Verpflichtung. b) F344llt die Gesellschaft sp344ter in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinf344llig gewordene Verpflichtung zu erf374llen, so-fern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben. BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Januar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der am 20. Juni 2000 gegr374ndeten S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Zu ihren Gr374n-dern geh366rte der Beklagte mit 5 % des Kapitals (= 10.000,00 200). Dieser unter-zeichnete am 16. Juli 2000 in einem Hotel in W. , USA, folgende Erkl344rung, welche er sodann Herrn N. , dem damaligen Vorstandsvorsitzen-den der P. AG und sp344teren Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin aush344ndigte: 1 - 3 - "To whom it may concern: I hereby undertake vis-340-vis S. AG i.G. both to immedi-ately compensate any losses that may occur during the course of the business up to an amount of 1,5 million Euro by means of appropriate measures as well as to ascertain the supply of the company with liquid funds for this period, so that the company shall be in a position to meet its financial obligations at any time. The present declaration shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany." Die vom Kl344ger vorgelegte 334bersetzung dieser Erkl344rung lautet wie folgt: "An diejenigen, die es angeht: Ich verpflichte mich hiermit gegen374ber der S. AG i.G. so-wohl unverz374glich jegliche Verluste, die w344hrend des Gesch344fts-ganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mit-tels geeigneter Ma337nahmen auszugleichen, als auch die Versor-gung der Gesellschaft in dieser Zeit mit fl374ssigen Mitteln sicher zu stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Ver-pflichtungen nachkommen kann. Diese Erkl344rung soll dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterfallen." W344hrend der Gr374ndungsphase der Gesellschaft wurde im November 2000 eine Abrede zwischen u.a. dem Beklagten und der Schuldnerin getroffen, in der es u.a. hei337t: 2 - 4 - XII.2: "Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen einzelnen Vertragspar-teien abgeschlossenen fr374heren Vereinbarungen (Treuhandver-einbarungen etc.), die hiermit vollst344ndig aufgehoben werden." 3 Die Schuldnerin, deren Gesch344ftsidee darin bestand, in Kooperation mit dem Deutschen Sportbund und der P. AG eine Internetplattform zu ent-wickeln, die Sportinformationen ins Internet stellen sollte, wurde am 23. M344rz 2001 in das Handelsregister eingetragen. Sie geriet bereits wenig sp344ter in finanzielle Schwierigkeiten, die das Vorstandsmitglied R. veranlassten, den Beklagten - allerdings vergeblich - unter Hinweis auf die Erkl344rung vom 16. Juli 2000 zur Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidit344t aufzufordern. Auf Antrag vom 6. Juni 2001 ist am 1. August 2001 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzver-walter berufen worden. Nach seiner Behauptung beliefen sich die Verluste der Schuldnerin von der Gr374ndung an auf mindestens 1.524.967,28 200. Er h344lt deswegen den Be-klagten f374r verpflichtet, dem ersten Teil der Erkl344rung vom 16. Juli 2000 ent-sprechend 1,5 Mio. 200 an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat u.a. in Abrede gestellt, die genannte Erkl344rung gegen374ber der Schuldnerin abgegeben zu haben. Viel-mehr sei sie - aus von ihm n344her dargestellten Gr374nden - allein an die P. AG gerichtet gewesen und habe nur f374r Anspr374che dieser Gesellschaft gegen die Schuldnerin w344hrend der Gr374ndungsphase gelten sollen; mit der Eintragung der Schuldnerin sei sie dementsprechend hinf344llig geworden. Im 334brigen k366nne die Verpflichtung ihrem ganzen Sinn nach im Insolvenzverfahren keine Wirkung mehr entfalten. Schlie337lich - so meint der Beklagte - sei die Verpflichtung im November 2000 aufgehoben worden. 4 - 5 - Die Klage ist in dem jetzt noch f374r das Revisionsverfahren bedeutsamen Umfang in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). I. Das Berufungsgericht, das zun344chst beabsichtigt hatte, die Berufung gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuwei-sen, hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt, der Zahlungsanspruch des Kl344gers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erkl344rung des Beklagten formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen, Verluste der Schuldnerin auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise eingegangene, nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung (247247 125 Satz 1, 518 Abs. 1 Satz 2 BGB). 7 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsurteil beruht auf einer grundlegenden Verkennung der Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft. 8 1. Zugunsten des Kl344gers ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Beklagte die Verpflichtungserkl344rung gegen374ber und zugunsten der Schuldne-rin abgegeben hat, weil Land- und Oberlandesgericht den entsprechenden, vom Beklagten bestrittenen Sachvortrag des Kl344gers ungepr374ft als richtig unterstellt haben. 9 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erkl344-rung vom 16. Juli 2000 "205 unverz374glich jegliche Verluste, die w344hrend des Ge-sch344ftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels ge-eigneter Ma337nahmen auszugleichen" (im Folgenden: Verlust374bernahmeerkl344-rung), auf die die Klage allein gest374tzt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schwenkweise eingegange-ne selbst344ndige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier an-wendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (247 518 Abs. 1 Satz 2 BGB). 10 Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte die - unterstellt - gegen374ber der Gesellschaft abgegebene Erkl344rung in seiner Eigenschaft als (Gr374ndungs-)Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) abgegeben hat. Das Bestehen einer solchen causa f374r das Eingehen einer Verpflichtung schlie337t die Anwendung der Schenkungsregeln aus (vgl. M374nchKommBGB/Kollhosser 4. Aufl. 247 516 Rdn. 93). Dass der Be-klagte hierzu nicht schon aufgrund der Satzung der Schuldnerin verpflichtet war, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Causa societatis kann ein Gesellschafter sich n344mlich auch zur Erbringung weiterer Leistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserh366hun-gen oder verlorenen Zusch374ssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen Zuwendungen wie z.B. einem sogenannten "Finanzplankredit" (Senat, BGHZ 142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.; M374nchKommBGB/Kollhosser aaO 247 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR 1999, 1050, 1051) - verpflichten. 11 Gerade bei solchen Finanzierungszusagen oder bei der Kreditsicherhei-tenstellung durch einen Gesellschafter ist mit vordergr374ndiger Abgrenzung zwi-schen Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nichts gewonnen (aus- 12 - 7 - f374hrlich hierzu Wolf, Die Patronatserkl344rung S. 191 f. m.w.Nachw.). Diese Zusagen werden regelm344337ig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne, wohl aber vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter davon eine St344rkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Verm366genslage verspricht. 13 III. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gr374nden als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Es kann nicht mit der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Begr374ndung aufrechterhalten werden, mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens sei der Erf374llungsanspruch der Schuldnerin aus der Erkl344rung des Beklag-ten vom 16. Juli 2000 untergegangen. Sollte sich - was im wiederer366ffneten Berufungsverfahren zu pr374fen sein wird - feststellen lassen, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten die Erkl344-rung gegen374ber der Schuldnerin abgegeben und von dieser angenommen wor-den ist, dass sie ferner zeitlich nicht auf die bis zur Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister entstandenen Verluste begrenzt war und schlie337lich auch durch die Vereinbarung vom November 2000 nicht wirksam aufgehoben worden ist, st374nde die Insolvenzer366ffnung einer Haftung des Beklagten in H366he von 1,5 Mio. 200 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegen. Da-bei kommt es entgegen der Ansicht der Parteien und des Landgerichts nicht darauf an, wie sich eine "Patronatserkl344rung" bzw. "Liquidit344tszusage" eines Gesellschafters in der Insolvenz auswirkt (siehe hierzu einerseits OLG Celle OLGR Celle 2001, 39 f., andererseits OLG M374nchen ZIP 2004, 2101 ff.). Denn die Klage ist allein auf die Verlust374bernahmeerkl344rung des Beklagten gest374tzt, die ihrem Inhalt nach durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht uner-f374llbar wird. Was f374r die in derselben Erkl344rung au337erdem enthaltene Zusage, die Schuldnerin mit Liquidit344t auszustatten, gilt, ob sie insbesondere nur die 14 - 8 - Pflicht zur Abwendung der Insolvenz beinhaltete (in diesem Sinne OLG Celle aaO, a.A. OLG M374nchen aaO 2104 f.), bedarf im vorliegenden Fall angesichts der Beschr344nkung der Klage auf die Erf374llung der Verlust374bernahmeverpflich-tung keiner Entscheidung. 15 IV. In dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren erh344lt der nunmehr zu-st344ndige Senat des Berufungsgerichts die Gelegenheit, die bisher unterbliebene Kl344rung des streitigen Sachverhalts nachzuholen und dabei auch die Erkl344rung vom 16. Juli 2000 beiderseits interessengerecht auszulegen, um auf dieser Grundlage die Rechtfertigung des Klageantrags zu pr374fen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 O 13994/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -
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