BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 94/05 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Drucker und Plotter UrhG 247 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) Drucker und Plotter geh366ren nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungs-pflichtigen Vervielf344ltigungsger344ten. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabeger344t, mit dem insbesondere graphische Dar-stellungen wiedergegeben werden k366nnen - zu den verg374tungspflichtigen Ver-vielf344ltigungsger344ten nach 247 54a Abs. 1 UrhG geh366ren. 1 - 3 - Die Kl344gerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst t344tig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-ken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter. 2 Die Kl344gerin, die vor Klageerhebung das nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1a, 247 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgef374hrt hat (ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft 374ber die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland ver344u337erten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, 374ber die Leistung dieser Ger344te sowie 374ber ihre inl344ndischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr f374r jedes Ger344t einen Betrag gem344337 dem von ihr zusam-men mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) ver366ffentlichten Tarif zu zahlen hat. 3 Das Landgericht hat den Auskunftsanspr374chen in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR 2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stuttgart GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als verg374tungspflichtige Vervielf344ltigungsger344te im Sinne von 247 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei ein Drucker (Plotter) f374r sich allein nicht geeignet, Vervielf344ltigungen vorzuneh-men. Im Zusammenwirken mit anderen Ger344ten wie etwa einem PC oder einem Scanner erm366gliche er aber - 344hnlich einem Fotokopierger344t - Vervielf344ltigun-gen, f374r die er auch h344ufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit seien grunds344tzlich alle Ger344te verg374tungspflich-tig; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Verg374tungsh366he m366glich. Auch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle der Drucker unter die Verg374tungspflicht. 247 54a UrhG setze kein reprographi-sches Vervielf344ltigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ab-lichtung vergleichbares Verfahren ab. F374r das Bestehen einer Verg374tungspflicht gen374ge zwar die Geeignetheit des Ger344ts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tats344chlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielf344ltigungst344tigkeit auszugehen, die nicht oh-ne angemessene Verg374tung des Urhebers bleiben k366nne. Daran 344ndere auch die M366glichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzma337nahmen noch keinen umfassen-den Schutz b366ten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageab-weisung. Der Kl344gerin, die als Verwertungsgesellschaft nach 247 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, diese Anspr374che gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter importiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und 6 - 5 - demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handelt es sich nicht um Ger344te, die im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme von Vervielf344ltigungen durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. 7 1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren ver-gleichbarer Wirkung vervielf344ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach 247 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie ge-gen den Importeur und den H344ndler (247 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Ger344ten, die zur Vornahme solcher Vervielf344ltigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zah-lung einer angemessenen Verg374tung f374r die durch Ver344u337erung oder sonstiges Inverkehrbringen der Ger344te geschaffene M366glichkeit, solche Vervielf344ltigungen vorzunehmen; gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zah-lung Verpflichteten Auskunft verlangen. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-standet angenommen, dass Drucker (Plotter) f374r sich allein (schon) nicht geeig-net sind, Vervielf344ltigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkst374cks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zu-sammenwirken mit anderen Ger344ten sind Drucker - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielf344ltigungen im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kott-hoff/Meckel, HK-Urheberrecht, 247 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nor-demann, Urheberrecht, 9. Aufl., 247247 54, 54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loe-wenheim, Handbuch des Urheberrechts, 247 86 Rdn. 9, 32; Gass in M366hring/ Nicolini, UrhG, 2. Aufl., 247 54a Rdn. 6; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/L374ft, Praxiskom-mentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., 247 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in Dreier/ 8 - 6 - Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM 2002, 349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift f374r Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.). 9 a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielf344lti-gungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichba-re Wirkung hat. Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeig-net, wie ein herk366mmliches Fotokopierger344t eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzel-nen Ger344te ihre der Ablichtung entsprechende Vervielf344ltigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Ger344ten erf374llen k366nnen (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts ist innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funkti-onseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielf344ltigungen be-stimmt und damit nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungspflichtig. 10 K366nnen Ger344te nur im Zusammenwirken mit anderen Ger344ten die Funk-tion eines Vervielf344ltigungsger344ts erf374llen, unterfallen grunds344tzlich nicht s344mtli-che Ger344te der Verg374tungspflicht nach 247 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Auf-teilung der Verg374tungspflicht w374rde schon deswegen der gesetzlichen Rege-lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Verg374tungss344tze vorgesehen sind (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung l344sst eine Aufteilung der Verg374tung auf funktionell zusammenwirkende Ger344te nach dem Ma337, in dem die Ger344te als Typen tats344chlich f374r Vervielf344ltigungen 11 - 7 - genutzt werden, nicht zu (vgl. aber 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheber-rechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). W344re f374r alle oder mehrere Ger344te einer solchen Funktionseinheit jeweils der f374r ein Vervielf344ltigungsger344t gesetzlich festgelegte Verg374tungssatz zu zahlen, w374rde dies entgegen 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Ver-g374tung f374hren, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leis-tung eines Vervielf344ltigungsger344ts entspricht. Innerhalb einer solchen Funkti-onseinheit ist daher nur ein Ger344t verg374tungspflichtig. Da es f374r eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht f374r jedes der Ger344te in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielf344ltigungen bestimmt, ist das Ger344t verg374tungspflichtig, das am deut-lichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Ger344ten wie ein Verviel-f344ltigungsger344t eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner. W344hrend fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker h344ufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). 12 b) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielf344lti-gungen im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestim-mung ist auf eine solche Ger344tekombination weder unmittelbar noch entspre-chend anwendbar. 13 - 8 - aa) Die Regelung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur f374r Vervielf344ltigungen, die durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. 14 15 Mit der Ablichtung eines Werkst374cks ist dessen fotomechanische Verviel-f344ltigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zu-sammengefassten - Vervielf344ltigungstechniken der Fotokopie und der Xeroko-pie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefax-ger344te). Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Ger344tekombination k366nnen keine fotomechanischen Vervielf344ltigungen wie mit einem herk366mmlichen Foto-kopierger344t hergestellt werden. Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionsein-heit Vervielf344ltigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielf344ltigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Ger344tekette k366nnen keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorla-gen vervielf344ltigt werden. 16 (1) Nach seinem Wortlaut setzt 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wir-kung voraus. Demnach muss die Vervielf344ltigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielf344ltigung durch Ablichtung des Werk-st374cks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielf344lti-gung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Ma337geblich ist 17 - 9 - vielmehr, dass die Vervielf344ltigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkst374ck (etwa einem Buch) analoge Vervielf344ltigungsst374cke (vor allem auf Papier) entstehen. 18 (2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur f374r die Vervielf344ltigung von Druckwerken gilt. Im Ge-gensatz zur Regelung des 247 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die s344mtliche Vervielf344lti-gungen eines Werkes - und zwar ohne Einschr344nkungen hinsichtlich der Vorla-ge oder des Verfahrens und ausdr374cklich auf beliebigen Tr344gern - erfasst, soll die Bestimmung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf344ltigt wird. Diese Einschr344nkung liefe leer, wenn 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenso wie 247 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG f374r alle Vervielf344ltigungen g344lte. Da die Einschr344nkung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das - analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt die Annahme nahe, dass 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als 247 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Verwendung einer analogen Vervielf344ltigungsquelle und das Entste-hen analoger Vervielf344ltigungsst374cke voraussetzt. (3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit 247 54 Abs. 2 UrhG - der Vorg344nger-regelung zu 247 54a UrhG - eine Verg374tungspflicht f374r Ger344te schaffen wollte, die zur Vervielf344ltigung von Druckwerken verwendet werden k366nnen. Der Gesetz-entwurf der Bundesregierung f374hrt die Vervielf344ltigungen durch Fotokopie und Xerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst werden) sowie durch Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele f374r die - seinerzeit verg374tungsfreie, aber als regelungsbed374rftig angesehene - Vervielf344ltigung von Druckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begr374ndung des Gesetzent-wurfs zu 247 54 UrhG hei337t es ausdr374cklich, Absatz 2 f374hre die Verg374tungspflicht 19 - 10 - f374r das reprographische Vervielf344ltigen von Druckwerken ein (BT-Drucks. 10/837, S. 17). 20 (4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht be-kannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort h344ufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbed374rftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat des-halb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt wer-den kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxger344te, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxger344te), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG verg374tungspflichtig angesehen. Diesen Ger344ten ist gemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Ger344ten - vergleichbar einem Fotokopierer dazu eingesetzt werden k366nnen, von analogen Vorlagen analoge Kopien herzustellen. Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination nur mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Da-bei kommt es nicht darauf an, welches Zugangsger344t des PC den Zugriff auf urheberrechtlich gesch374tzte Inhalte erm366glicht, ob also beispielsweise ein Mo-dem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder ob etwa ein Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine Diskette er366ffnet. Die Funktionalit344t einer solchen Ger344tekombination entspricht jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herk366mmlichen Kopierger344ts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen ver-vielf344ltigt werden k366nnen. Aus einem PC und einem Drucker bestehende Ger344- 21 - 11 - tezusammenstellungen werden von der Regelung des 247 54a Abs. 1 UrhG des-halb nicht erfasst. 22 bb) Eine entsprechende Anwendung des 247 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker, die zusammen mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer solchen Ger344tekombination allein m366glichen - Vervielf344ltigung digitaler Vorlagen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbed374rftig angesehenen - Interes-senlage bei der Vervielf344ltigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar. (1) Der Verg374tungsanspruch des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Verviel-f344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich f374r die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Verg374tungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielf344ltigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bed374rfen, weil sie bereits auf-grund einer Einwilligung des Berechtigten zul344ssig sind. Anders als bei Druck-werken liegt bei digitalen Vorlagen h344ufig eine solche Einwilligung des Berech-tigten vor. 23 Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur den Genuss des Werkes - beispielsweise die Lekt374re des Buches - und nicht auch dessen Vervielf344ltigung. Die Vervielf344ltigung eines Druckwerkes zum pri-vaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul344ssig und dann unter den wei-teren Voraussetzungen des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG verg374tungspflichtig. 24 Die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsger344t hergestellten Ausdrucke erfolgen demge- 25 - 12 - gen374ber, wie die Revision zu Recht geltend macht, 374berwiegend mit Einwilli-gung des Rechtsinhabers (vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret, CR 2003, 473, 476 f.). Sie bed374rfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Li-zenz nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Ver-g374tungspflicht nach 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Soweit das Zugangsger344t des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung digitaler Werke erm366glicht, ist das Ausdrucken der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine aus-dr374ckliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Er-werber eines solchen Datentr344gers regelm344337ig davon ausgehen, dass er des-sen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf. 26 Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsger344t des PC - wie beispiels-weise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Inter-net eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Verein-barung mit dem Rechteinhaber (etwa bei der Nutzung von Online-Datenbanken), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der Daten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdr374ckliche Einwilligung ist auch in den zahlreichen F344llen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion hervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden d374rfen. Im 334bri-gen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschr344n-kungen frei zug344nglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit R374cksicht hierauf kann unter Umst344nden eine konkludente Einwilligung in Vervielf344ltigungen anzunehmen sein. 27 - 13 - Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Ma337nahmen zu sch374tzen (vgl. 247 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so genannten Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht ge-meint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies 344ndert nichts daran, dass das unberechtigte Vervielf344ltigen digitaler Werke mithilfe technischer Schutzma337nahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es f374r Druck-werke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielf344ltigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gibt. 28 (2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilli-gung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich ge-ringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Be-rechtigten vervielf344ltigt werden. Unter diesen Umst344nden ist eine entsprechen-de Anwendung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und Drucker bestehenden Ger344tekette allein m366glichen - Vervielf344ltigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls h344tten die Hersteller, Importeure und H344ndler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Verg374tung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopierger344ten nur zu einem wesent-lich geringeren Anteil f374r urheberrechtlich relevante Vervielf344ltigungen einge-setzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und H344ndler von Kopierger344ten ohnehin nur aus Prakti-kabilit344tsgr374nden mit einer Verg374tungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die K344ufer mit den Ger344ten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und H344ndler treffenden Verg374tungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Ger344te verwehrt. Auch der Beteili-gungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung 29 - 14 - seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. 247 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, ei-nen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, 374ber den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten. 30 Dieser Erw344gung steht nicht entgegen, dass es nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats f374r die Pr374fung der Frage, ob ein bestimmtes Ger344t ver-g374tungspflichtig i.S. des 247 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urhe-berrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Verg374-tungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Ver344u337erung geschaffene M366glichkeit, solche Vervielf344ltigungen vorzunehmen", gekn374pft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxger344te, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - dar374ber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Ger344ten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielf344ltigt werden kann, auch tats344chlich urheberrechtlich relevant vervielf344ltigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Verg374tungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestim-mung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxger344te). An einer solchen Zweck-bestimmung fehlt es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Ger344tekette schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielf344ltigungen durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzuneh-men. F374r die Frage einer analogen Anwendung der Verg374tungsregelung auf Ger344te oder Ger344tekombinationen, die nicht f374r derartige Vervielf344ltigungen ge-eignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul344ssigen und daher allenfalls entsprechend 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG verg374tungspflichtigen Vervielf344ltigungen hingegen von ausschlaggeben-der Bedeutung. - 15 - III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Der Senat hat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Kl344gerin die geltend gemachten Anspr374che nicht zustehen, ist die Klage unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. 31 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -
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