BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 94/05 vom 3. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Kl344gerin geltend, der Senat sei nicht darauf eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass der Drucker in durchaus betr344chtlichem Ma337e f374r die Herstellung von urheber-rechtlich relevanten Vervielf344ltigungsst374cken eingesetzt werde. Die vorgelegte Studie betrifft entgegen der Darstellung der Kl344gerin nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern s344mtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht gesch374tztes Material. Die Studie war im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht verwertbar. Deshalb brauchte der Senat sich in seinem Urteil auch nicht mit ihr auseinanderzuset-zen. 2 - 3 - 2. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin musste der Senat ihr schon aus diesem Grunde nicht durch einen Hinweis gem344337 247 139 ZPO Gelegenheit ge-ben, im Hinblick auf die sich aus der Studie ergebenden Tatsachen ihr fr374heres Vorbringen nebst dem Angebot zur Einholung eines weiteren Sachverst344ndi-gengutachtens zu wiederholen. 3 3. Anders als die Kl344gerin meint, ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Senat ihren Vortrag 374bergangen hat, die Urheber w374rden weder generell in Vervielf344ltigungen einwilligen noch auf Verg374tungsanspr374che verzichten. Das Urteil geht keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Verviel-f344ltigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Verg374tungsanspr374che aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsger344t hergestellten Ausdru-cke 374berwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgen. Der Senat hat mit R374cksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschr344nkungen frei zug344nglich macht, zumindest damit rechnen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, entgegen der Darstellung der Kl344gerin auch nicht angenommen, es k366nne von einer konklu-denten Einwilligung in Vervielf344ltigungen ausgegangen werden, sondern er hat lediglich darauf hingewiesen, es k366nne unter Umst344nden eine konkludente Ein-willigung in Vervielf344ltigungen anzunehmen sein. 4 4. Vergeblich macht die Kl344gerin geltend, die Annahme des Senats, es bed374rfe keiner gesetzlichen Lizenz, wenn eine Einwilligung des Rechtsinhabers vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Kl344gerin wendet sich damit lediglich ge-gen die Rechtsansicht des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r aufzuzeigen. 5 - 4 - 5. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin, widerspricht die Annahme des Senats, Drucker w374rden im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopierger344ten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil f374r urheber-rechtlich relevante Vervielf344ltigungen eingesetzt, nicht der von der Kl344gerin vor-gelegten Studie, da diese sich - wie bereits oben unter 1 ausgef374hrt wurde - nicht nur auf urheberrechtlich relevante Vervielf344ltigungen bezieht. Der Senat musste sich daher auch insoweit nicht mit der Studie auseinandersetzen. 6 6. Die Kl344gerin macht schlie337lich ohne Erfolg geltend, sie habe in der m374ndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005 gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften angeregt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung 7 - 5 - zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivor-trags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden ( BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -
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