BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHEN- UND TEILURTEIL I ZR 94/07 Verk374ndet am: 1. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Oracle UWG 247247 3, 4 Nr. 9 lit. b, 247 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 6; ZPO 247 240 Satz 1; BGB 247 242 D a) Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzer366ffnung nach 247 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsversto337 folgenden Anspruch auf Drittauskunft. 334ber diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn im Hinblick auf die 374brigen Klageantr344ge, mit denen wei-tere Anspr374che aufgrund des Wettbewerbsversto337es verfolgt werden, eine Verfahrensunterbrechung nach 247 240 Satz 1 ZPO eintritt. b) F374r den Anspruch auf Drittauskunft nach 247 242 BGB reicht eine offene Imita-tionsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegen374ber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der ge-werblichen Abnehmer aus. F374r den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforder-lich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imita-tionsbehauptung entnimmt. BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass das Verfahren, soweit es in die Revisi-onsinstanz gelangt ist, mit Ausnahme des Berufungsantrags zu II 3 unterbrochen ist. Auf die Revision der Kl344gerin zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin zu 2 hinsichtlich des Berufungsantrags zu II 3 zur374ck-gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 produziert und vertreibt Parf374mprodukte der Dachmar-ken Lanc364me, Helena Rubinstein, Ralph Lauren und Giorgio Armani. Unter die- 1 - 3 - sen Dachmarken vertreibt sie Parf374ms der Marken "Miracle (Lanc364me)", "HR HELENA RUBINSTEIN SPECTACULAR (Helena Rubinstein)", "Romance (Ralph Lauren)", "Aqua di Gio (Giorgio Armani)", "Emporio Armani (Giorgio Ar-mani)" und "Lauren Ralph Lauren". 2 Die Kl344gerin zu 1 ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 520904 "Romance". Die Kl344gerin zu 2, eine Tochtergesellschaft der Kl344ge-rin zu 1, ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke Nr. 001286897 "MIRAC-LE" und der Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke Nr. 001776970 "miracle". Die Kl344-gerin zu 1 hat die Klage zudem auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 000505669 "Acqua di Gio" und die IR-Marke Nr. 700380 "Emporio Armani" der GA Modefi-ne S.A. gest374tzt. S344mtliche Marken sind eingetragen f374r Parf374meriewaren. Die Kl344gerin zu 1 leitet zudem Rechte aus der f374r Parf374merien eingetragenen deut-schen Wort-/Bildmarke Nr. 1039400 "Lauren Ralph Lauren" der The Polo/Lauren Company und der f374r Mittel der K366rper- und Sch366nheitspflege registrier-ten Wort-/Bildmarke Nr. 2056287 "HR HELENA RUBINSTEIN SPECTACULAR" der Helena Rubinstein S.A. ab. Die Beklagte zu 1, eine GmbH, stellte Imitate bekannter Markenparf374ms her, die sie unter anderem unter den Dachmarken "Max Gordon" und "Blue Up" vertrieb. Der Beklagte zu 2 (im Folgenden Beklagter) war Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1. Er ist Inhaber der deutschen Marken "Oracle", "Aqua di Bella", "Aqua di Bello", "Imperium", "Laurin", "Romano" und "Romana". 3 Die Kl344gerin zu 1 hat behauptet, ausschlie337liche Lizenznehmerin der GA Modefine S.A. und der The Polo/Lauren Company f374r Parf374m- und Kosmetik-produkte zu sein und von der Helena Rubinstein S.A. erm344chtigt zu sein, deren Markenrechte geltend zu machen. Die Kl344gerinnen haben vorgetragen, die von der Beklagten zu 1 angebotenen Parf374mimitate 344hnelten den Namen und den 4 - 4 - Ausstattungen der Originale so weit, dass die Gro337h344ndler und Endverbraucher das nachgeahmte Produkt erkennen k366nnten. Die Kl344gerinnen haben darin eine unzul344ssige vergleichende Werbung und eine Markenverletzung gesehen. 5 Die Kl344gerin zu 1 hat - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Be-deutung - beantragt, I. 1. dem Beklagten zu untersagen, a) im gesch344ftlichen Verkehr mit Parf374mwaren unter den Dachmarken "Blue Up" und/oder "Max Gordon" die Zeichen Aqua di Bella Aqua di Bello Imperium Laurin Romana Romano zu benutzen, insbesondere diese Zeichen auf Parf374mprodukten oder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesen Zeichen Parf374mpro-dukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesen Zeichen Parf374mprodukte einzuf374hren oder auszuf374hren oder die Zeichen im Gesch344ftsverkehr oder in der Wer-bung f374r Parf374mprodukte zu benutzen; b) im gesch344ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Par-f374mprodukte in den auf Seite 3 und Seite 5 der Klageschrift einge-blendeten Ausstattungen mit Ausnahme der Ausstattungen der Pro-dukte "Sensly" und "Spectacular" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu las-sen; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die L366schung der f374r ihn registrierten Wortmarken a) Aqua di Bella, Register-Nr. DE 300000942 b) Aqua di Bello, Register-Nr. DE 300000943 c) Imperium, Register-Nr. DE 30201164 d) Laurin, Register-Nr. DE 30206864 e) Romano, Register-Nr. DE 30139963 f) Romana, Register-Nr. DE 30139964 einzuwilligen; 3. den Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin zu 1 Auskunft zu erteilen - 5 - a) 374ber den Umfang des Vertriebs des Parf374mprodukts "Sensly" seit dem 1. Januar 2003, gegliedert nach Quartalen, dem erzielten Um-satz und Gewinn (ohne Ber374cksichtigung von Gemeinkosten) sowie Art und Umfang der f374r das Produkt betriebenen Werbung. Die Kl344gerin zu 2 hat - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Inte-resse - beantragt, 6 II. 1. dem Beklagten zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Parf374mwa-ren a) unter den Dachmarken "Blue Up" und/oder "Max Gordon" das Zei-chen Oracle zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Parf374mprodukten oder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Par-f374mprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Parf374mprodukte einzuf374h-ren oder auszuf374hren oder das Zeichen im Gesch344ftsverkehr oder in der Werbung f374r Parf374mprodukte zu benutzen; b) Parf374mprodukte in den auf Seite 4 der Klageschrift eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anzubieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die L366schung der f374r ihn registrierten Wortmarke Oracle, Register-Nr. DE 30106204, einzuwilligen; 3. den Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin zu 2 Auskunft zu erteilen 374ber Namen und Anschriften s344mtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bun-desrepublik Deutschland, die mit Parf374mprodukten gem344337 Ziffer II. 1. be-liefert wurden, unter Angabe des Lieferdatums sowie unter Vorlage der Belege (Lieferscheine und Rechnungen); 4. festzustellen, dass der Beklagte der Kl344gerin zu 2 allen Schaden zu er-setzen hat, der ihr aus den Handlungen gem344337 Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird. - 6 - Nachdem 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfah-ren er366ffnet worden war, hat das Landgericht durch Teilurteil gegen den Beklag-ten erkannt und die Klage im Umfang der vorstehenden Antr344ge abgewiesen. 7 8 Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Kl344-gerinnen hinsichtlich der Antr344ge I 1 und 2 sowie II vollst344ndig und hinsichtlich des Antrags zu I 3 teilweise zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kl344gerinnen ihr Klagebegehren weiter. W344hrend des Revisionsverfahrens ist 374ber das Verm366gen des Beklag-ten das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in die Revisionsinstanz ge-langten Umfang f374r unbegr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 10 Den Kl344gerinnen st374nden keine Unterlassungsanspr374che gegen Angebot und Vertrieb von Parf374merzeugnissen mit den in den Antr344gen I 1 b und II 1 b wiedergegebenen Aufmachungen nach 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu. Die Vor-schrift des 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG finde zwar Anwendung, wenn Parf374merzeug-nisse, die in ihrer Duftnote Markenparf374ms nachgestellt seien, in der Bezeich-nung und den sonstigen Ausstattungsmerkmalen dem nachgeahmten Produkt angen344hert worden seien. Untersagt sei allerdings nur eine offene Imitations-werbung. Von dieser sei auch ohne ausdr374ckliche Nennung der Marke des nachgeahmten Produkts auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr auf- 11 - 7 - grund der Bezeichnung und Produktausstattung des angegriffenen Erzeugnis-ses erkenne, dass es in der Duftnote dem nachgeahmten Markenparf374m ent-spreche. Abzustellen sei auf das Verst344ndnis aller Verbraucher, die mehr oder weniger regelm344337ig Parf374m benutzten und kauften, und nicht nur auf das Ver-st344ndnis der von den Beklagten belieferten Wiederverk344ufer. Der Senat k366nne aufgrund eigener Sachkunde nicht feststellen, dass ein entsprechend gro337er Teil der Endverbraucher die beanstandeten Parf374merzeugnisse als offene Imi-tationswerbung auffasse. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsauffassung h344tten die Kl344gerinnen ausdr374cklich nicht beantragt. Die verbliebene Unsicherheit bei der Feststellung des Verkehrsverst344ndnisses gehe zu Lasten der Kl344gerinnen. Angebot und Vertrieb der beanstandeten Parf374merzeugnisse verstie337en nicht gegen 247247 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG, weil der Ruf der Originalparf374ms der Kl344-gerinnen nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werde. 12 Markenrechtliche Anspr374che nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG seien wegen fehlender Verwechslungsgefahr und mangels Rufaus-beutung nicht gegeben. 13 Seien die Unterlassungsanspr374che gegen die Produktaufmachungen nicht begr374ndet, k344men erst recht keine Verbotsanspr374che gegen die Produkt-bezeichnungen in Betracht. 14 Die auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Folgeanspr374che seien mangels Wettbewerbs- und Markenverletzung nicht begr374ndet. Aus diesem Grund k366nnten die Kl344gerinnen die begehrte Einwilligung in die Markenl366-schung ebenfalls nicht beanspruchen. 15 - 8 - II. Durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Beklagten ist der zwischen den Kl344gerinnen und dem Beklagten anh344ngige Rechtsstreit gem344337 247 240 ZPO im Wesentlichen unterbrochen (Antr344ge I und II 1, 2 und 4). Von der Verfahrensunterbrechung ausgenommen ist nur der An-spruch der Kl344gerin zu 2 auf Drittauskunft wegen der Benutzung des Zeichens "Oracle" (Antrag II 3). Diese Wirkungen der Insolvenzer366ffnung auf das Revisi-onsverfahren sind durch Zwischenurteil auszusprechen, weil sie zwischen den Parteien umstritten sind (BGHZ 82, 209, 218). 334ber den von der Verfahrensun-terbrechung nicht erfassten Teil des Rechtsstreits ist durch Teilurteil zu ent-scheiden (dazu II 3). 16 1. Nach 247 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den f374r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unter-brochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Ein mittelbarer Bezug zur Insol-venzmasse gen374gt (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 240 Rdn. 11; M374nchKomm.InsO/Schumacher, 2. Aufl., Vorbem. vor 247247 85 bis 87 Rdn. 23). Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Anspr374chen z344hlen ein Unterlassungs-anspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschlie337lich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbst344ndigen Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 - Dia-R344hmchen III; vgl. auch BGHZ 155, 371, 380; zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch auch Jaeger/Windel, Gro337-komm.InsO, 247 85 Rdn. 39; K. Schmidt, Festschrift f374r Gerhardt, 2004, 903, 919) sowie ein Anspruch auf Einwilligung in die L366schung einer Marke (vgl. zum Nichtigkeitsverfahren im Patentrecht: BGH, Beschl. v. 17.1.1995 - X ZR 118/94, GRUR 1995, 394 - Aufrei337deckel; zum patentamtlichen L366schungsverfahren: BPatG, Beschl. v. 13.12.2006 - 29 W (pat) 149/03). Entsprechendes gilt, soweit die Kl344gerinnen die Anspr374che nicht auf Markenrechte, sondern auf Wettbe-werbsrecht gest374tzt haben. 17 - 9 - 18 2. Dagegen betrifft der Anspruch der Kl344gerin zu 2 auf Drittauskunft die Insolvenzmasse des Beklagten nicht i.S. von 247 240 Satz 1 ZPO. 19 a) Der hier geltend gemachte Drittauskunftsanspruch soll dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegen374ber gewerblichen Abnehmern erm366glichen, um einen rechtsverletzenden Weitervertrieb der Waren durch die Abnehmer des auf Drittauskunft in Anspruch Genommenen zu unterbinden (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III). Bezogen auf die Insolvenzmasse des Beklagten ist der Anspruch auf Drittauskunft verm366gensm344337ig neutral. Dies gilt auch in-soweit, als der Drittauskunftsantrag zu II 3 die Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen umfasst, weil der Beklagte sich entsprechende Kopien vom Insol-venzverwalter verschaffen kann. b) Die Unterbrechung des Verfahrens zu den Antr344gen I und II 1, 2 und 4 erfasst nicht den Drittauskunftsanspruch. Allerdings nehmen die Rechtspre-chung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbro-chen wird, wenn mehrere Anspr374che geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft, oder wenn bei einem teilbaren Anspruch nur ein Teil die Insolvenzmasse ber374hrt (RGZ 64, 361, 362; 151, 279, 282 f.; BGH GRUR 1966, 218, 219 - Dia-R344hmchen III; BGH, Urt. v. 12.2.2004 - V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925; OLG N374rnberg NZI 2001, 91, 93; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., 247 240 Rdn. 5; M374nchKomm.ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 240 Rdn. 18; Stein/Jonas/Roth aaO 247 240 Rdn. 11; Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insol-venzordnung, 12. Aufl., 247 85 Rdn. 9; a.A. bei objektiver Klageh344ufung: Wieczo-rek/Sch374tze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., 247 240 Rdn. 13; Jaeger/Windel aaO 247 85 Rdn. 26; Hess, InsO, 247 85 Rdn. 32; M374nchKomm.InsO/Schumacher aaO Vor-bem. vor 247247 85 bis 87 Rdn. 26; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO, 247 85 Rdn. 15). Hier- 20 - 10 - von ist der Anspruch auf Drittauskunft jedoch ausgenommen. Durch die andern-falls entstehende Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf den Anspruch auf Drittauskunft w374rde die Rechtsverfolgung f374r den Verletzten gegen die Dritten erheblich verz366gert, ohne dass dies durch den Schutzzweck des 247 240 ZPO gerechtfertigt w344re, dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit f374r die Entscheidung 374ber die Aufnahme des Rechtsstreits einzur344umen. 3. 334ber den Antrag auf Drittauskunft, der von der Verfahrensunterbre-chung nicht erfasst wird, ist durch Teilurteil zu entscheiden. Der Entscheidung durch Teilurteil nach 247 301 ZPO steht nicht die Gefahr widerspr374chlicher Ent-scheidungen entgegen. Allerdings darf ein Teilurteil grunds344tzlich nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Um-st344nden mehr ber374hren kann. Ein Teilurteil ist deshalb unzul344ssig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren 374ber die anderen Anspr374che nochmals stellt (BGHZ 107, 236, 242; 173, 328 Tz. 18). Davon ist vorliegend auszugehen, weil 374ber den Anspruch auf Drittauskunft nicht losgel366st von der Frage eines Wettbewerbsversto337es entschieden werden kann, die sich bei der Entscheidung 374ber die Antr344ge II 1 und 4 ebenfalls stellt. 21 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass das Teilurteilsverbot im Verh344ltnis zu einem einfachen Streitgenossen nicht gilt, wenn 374ber das Verm366gen des anderen Streitgenossen das Insolvenz-verfahren er366ffnet und das Verfahren deshalb insoweit gem344337 247 240 ZPO un-terbrochen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Tz. 15). Denn die Unterbrechung nach 247 240 ZPO f374hrt zu einer faktischen Trennung der Verfahren, und im Hinblick auf die ungewisse Dauer der Unter-brechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren von der Insolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gew344hrung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Diese Ma337st344be gelten auch, wenn - wie im 22 - 11 - Streitfall - die Kl344gerin in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Anspr374che geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach 247 240 ZPO nicht betroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeintr344chtigung der effektiven Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die Insol-venzer366ffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilur-teilsverbot dahinter zur374ckzutreten hat. III. Die Revision der Kl344gerin zu 2 (nachfolgend: Kl344gerin) hat im Um-fang, in dem der Rechtsstreit nicht gem344337 247 240 ZPO unterbrochen ist (An-trag II 3), Erfolg. Sie f374hrt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 23 Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf Drittauskunft mangels Wettbewerbsverletzung verneint. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 24 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Anspruch auf Drittauskunft, den die Kl344gerin in erster Linie auf 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG i.V. mit 247 242 BGB gest374tzt hat, nicht verneint werden. 25 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wett-bewerbsrechtliche Anspr374che der Kl344gerin nach 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG nicht schon wegen eines Vorrangs des Markenrechts ausscheiden. Dem markenrechtlichen Schutz kommt gegen374ber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grunds344tzlich kein Vorrang zu (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 45 f. - O 2 Hol-dings Ltd./Hutchison; BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 15 f. = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung). 26 - 12 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen der 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG im Streitfall nicht vorliegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 27 28 aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht ausdr374cklich festgestellt, ob die Voraussetzungen der vergleichenden Werbung i.S. von 247 6 Abs. 1 UWG erf374llt sind. Es ist jedoch in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Wiederverk344ufer, die mit den Verh344ltnissen auf dem Parf374mmarkt gut vertraut sind, jedenfalls bei einer mehrfachen Ann344he-rung an das Originalprodukt eine Verbindung zwischen den sich gegen374berste-henden Erzeugnissen herstellen. Dies reicht f374r eine vergleichende Werbung i.S. des 247 6 Abs. 1 UWG im Hinblick auf den weit zu fassenden Begriff der ver-gleichenden Werbung aus, weil jedenfalls f374r die Zwischenh344ndler aufgrund der Gesamtaufmachungen in Gestaltung von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen die Produkte der Kl344gerin erkennbar werden (vgl. BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der D374fte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 21 - Imitationswerbung). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht auf eine ex-plizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung beschr344nkt ist, sondern auch eine implizite Behauptung ei-ner Imitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzul344ssigen vergleichenden Werbung erf374llt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 75 = WRP 2009, 930 - L'Or351al/Bellure; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung). Die Darstellung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch 374ber eine blo337e Gleichwertigkeitsbe-hauptung hinausgehen. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als 29 - 13 - eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. F374r das Erfordernis einer in diesem Sinne "offenen" oder deutlich erkenn-baren Imitationsbehauptung spricht auch der Wortlaut der durch 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG umgesetzten Richtlinienbestimmung, die die Tathandlung in der deutschen Fassung mit "darstellt", in der franz366sischen Fassung mit "pr351sente" und in der englischen Fassung mit "presents" umschreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung; hierzu auch Ziervogel, Rufausbeutung im Rahmen vergleichender Werbung, 2002, S. 139 f.). cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, f374r die Beurteilung, ob die Bezeichnungen der beanstandeten Parf374merzeugnisse oder zumindest die Ge-samtausstattungen eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung darstellten, sei auf das Verst344ndnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Dagegen k366nne nicht allein auf das Verst344ndnis eines kleinen, besonders sachkundigen Teils des Verkehrs und zwar auf dasjenige der Wiederverk344ufer abgestellt wer-den. Deren Verst344ndnis rechtfertige nicht das von der Kl344gerin begehrte umfas-sende Verbot. Dass die an Duftimitaten interessierten allgemeinen Verbrau-cherkreise den Bezeichnungen oder den Gesamtausstattungen der beanstan-deten Parf374merzeugnisse eine offene Imitationswerbung entn344hmen, k366nne nicht festgestellt werden. 30 (1) Gegen diese Ausf374hrungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begr374ndung, der Bekanntheitsgrad der Originalparf374ms sei so gro337, dass hinreichende Teile der an Duftimitationen interessierten allgemeinen Verkehrs-kreise allein beim Betrachten der vom Beklagten vertriebenen Parf374merzeug-nisse erkennen, dass mit deren Gesamtausstattung auf das Originalerzeugnis Bezug genommen werden soll. 31 - 14 - Zu Recht hat das Berufungsgericht f374r das hier allein in Rede stehende Erzeugnis der Kl344gerin mit der Bezeichnung "Miracle", das durch das Parf374m der Beklagten mit der Bezeichnung "Oracle" offen imitiert worden sein soll, kei-ne Bekanntheit angenommen, aufgrund deren sich f374r die allgemeinen Ver-kehrskreise eine offene Imitation aufdr344ngen m374sste. F374r einen gegenteiligen Schluss reichen die zu dem Produkt "Miracle" vorgetragenen Umsatzzahlen von 7 Mio. 200 der Damenserie im Jahr 2000 und von 3,5 Mio. 200 der Herrenserie bei einem Werbeaufwand von 1,3 Mio. 200 im Jahr 2001 nicht aus. 32 (2) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts mit der Begr374ndung wendet, durch die angegriffe-nen Bezeichnungen und Produktgestaltungen w374rden gerade die Wiederver-k344ufer angesprochen. Auf das Verst344ndnis dieses Verkehrskreises sei f374r die Beurteilung abzustellen. 33 Die Frage, ob allein die Wahrnehmung der Wiederverk344ufer zu den an-gegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen das beantragte generelle Verbot rechtfertigen kann oder hierzu nicht ein entsprechendes Verst344ndnis des Durchschnittsverbrauchers erforderlich ist, kann offenbleiben. Vorliegend ist nur 374ber den Anspruch auf Drittauskunft zu entscheiden. 34 F374r diesen Anspruch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ein ent-sprechendes Verst344ndnis der Wiederverk344ufer von einer offenen Imitationsbe-hauptung nicht ausreichen lassen. Der Anspruch auf Drittauskunft ist auf die Angabe der Namen und Anschriften der mit dem Parf374mprodukt belieferten ge-werblichen Abnehmer gerichtet. Dieser Anspruch ist bereits begr374ndet, wenn gegen374ber dem Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer eine offene Imitati-onsbehauptung vorliegt, deren Verbot die Kl344gerin nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG beanspruchen kann. F374r ein auf den Kreis der Wiederverk344u- 35 - 15 - fer beschr344nktes Verbot reicht die Wahrnehmung dieses besonders sachkundi-gen Kreises von den beanstandeten Bezeichnungen und Gesamtausstattungen jedenfalls aus. Der auf Drittauskunft gerichtete selbst344ndige Auskunftsan-spruch, der nicht der Durchsetzung von Anspr374chen gegen den auf Auskunft in Anspruch Genommenen dient, setzt wie jeder Auskunftsanspruch aus 247 242 BGB lediglich das Bestehen eines Rechtsverh344ltnisses zwischen den Parteien voraus, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise 374ber das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Ein solches Rechtsverh344ltnis ergibt sich re-gelm344337ig aus dem durch einen Wettbewerbsversto337 begr374ndeten gesetzlichen Schuldverh344ltnis (vgl. BGHZ 148, 26, 30 - Entfernung der Herstellungsnum-mer II). dd) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wiederverk344ufer die beanstandete Bezeichnung (Oracle) oder zumindest eine Kombination der Ausstattungsmerkmale (Bezeichnung, Form und Farbe des Flakons und der Umverpackung) als offene Imitationsbehauptung auffassen. Den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Verst344ndnis der Wiederverk344u-fer bei einer Ann344herung an das Originalparf374m durch mehrere Ausstattungs-merkmale ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob es sich nur um blo337e Assoziationen an das Originalprodukt handelt oder der Kreis der Wie-derverk344ufer eine eventuelle Kenntnis von dem Imitatcharakter nicht aus der Aufmachung und Bezeichnung des beanstandeten Produkts, sondern aus an-deren Quellen erlangt hat. 36 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, dass das Beru-fungsgericht den begehrten Anspruch auf Drittauskunft nicht nach 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG i.V. mit 247 242 BGB bejaht hat. Nach der Vorschrift des 247 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, die den Ruf des von 37 - 16 - einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr344chtigt. 38 Das Berufungsgericht hat eine unlautere Rufausbeutung oder -beeintr344chtigung der Klagemarken "MIRACLE" in Gro337- und Kleinschreibung durch Verwendung der Marke "Oracle" des Beklagten verneint. Es hat nicht feststellen k366nnen, dass ausreichende Teile des angesprochenen Verkehrs ei-ne Verbindung zwischen den Bezeichnungen herstellen. Das Berufungsgericht hat auch insoweit rechtsfehlerhaft auf das Verst344ndnis des Durchschnitts-verbrauchers abgestellt und die Wahrnehmung eines durchschnittlichen Ange-h366rigen des Kreises der Wiederverk344ufer nicht gen374gen lassen (Ab-schnitt III 1 b cc (2)). 3. Die Angriffe der Revision haben ferner insoweit Erfolg, als das Beru-fungsgericht den begehrten Anspruch auf Drittauskunft nicht nach 247247 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG i.V. mit 247 242 BGB bejaht hat. 39 a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart des Originalprodukts der Kl344gerin getroffen. Zugunsten der Kl344gerin ist f374r das Revisionsverfahren daher von einer wettbewerblichen Eigenart ihres Erzeugnisses auszugehen. 40 b) Das Berufungsgericht hat Anspr374che nach 247 4 Nr. 9 lit. b UWG ver-neint, weil es auch insoweit nicht hat feststellen k366nnen, dass ausreichende Teile des angesprochenen Verkehrs eine Verbindung zwischen den Ausstat-tungen der beanstandeten Erzeugnisse und dem Originalparf374m der Kl344gerin herstellen. Dabei hat es rechtsfehlerhaft die Wahrnehmung eines durchschnittli-chen Angeh366rigen des Kreises der Wiederverk344ufer nicht gen374gen lassen (Ab-schnitt III 1 b cc (2)). 41 - 17 - 42 IV. Sollte das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug zu der Feststellung gelangen, dass ein durchschnittlicher Angeh366riger des Ver-kehrskreises der Wiederverk344ufer die in Rede stehende Bezeichnung oder Ausstattung als offene Imitationsbehauptung auffasst, ist hierdurch auch eine unlautere Ausnutzung der Wertsch344tzung des Originalprodukts i.S. des 247 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und des 247 4 Nr. 9 lit. b UWG gegeben (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 84/450/EWG: EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 79 - L'Or351al/Bellure). Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/3 O 364/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 13/06 -
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