BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 94/09 vom 8 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M ai 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vollständig berü cksichtigt. Auf zwei Gesichtspunkte weist der Senat zur Ergä n- zung hin: 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet , soweit sie meint, der Senat habe dadurch gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen, dass er - dem Ber u- fungsgericht folgend - den Hinweis auf d er Startseite des Internetauftritts der Beklagten , wonach die wesentlichen Grundlagen des Denkmodells der Bior e- sonanz - und Bi o- physik bestätigt, jedoch von der derzeit herrschenden Lehrmeinung der Sc hu l- medizin noch nicht akzeptiert sei en , als nicht ausreichend angesehen habe, um dem Erfordernis zu genügen, mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu we r- ben, die nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, ohne gleichzeitig die Gegenmeinung a nzuführen. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und hieri n keinen Zula s- 1 2 - 3 - sungsgrund gesehen. Dabei kam es nicht entscheidend auf die Erwägung des Berufungsgerichts an, dass derjenige, der auf die Werbeaussagen d er Bekla g- ten stoße, zuvor nicht notwendig über die Startseite des Internetauftritts geführt worden sei, auf dem sich der zitierte Hinweis befand. Denn der fragliche Hi n- weis war - was aus der Sicht des Senats auf der Hand lag und worauf bereits die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde hingewiesen hatte - schon deswegen völlig unzureichend, weil die n eine Vielzahl konkreter Anwe n- . - Geräte mit anpreisenden Werbeaussagen ange - führt worden waren, die ihrerseits umstritten sind und auf die sich die auf der Startseite angeführte Gegenmeinung nicht unmittelbar bezieht. F ür die von der Beklagten für ihr Produkt in Anspruch genommene Hei l- wirku n g der Rückleitung elektromagnetischer Wechselfeld er in den Organismus liegt nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstand et getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kein wis senschaftlicher Nachweis vor . Die Beklagte hätte daher nach der Senatsrechtsprechung ( vgl. BGH, Urt eil vom 7. März 1991 - I ZR 127/89, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II ; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 , Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil ) die Da r- legungs - und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen nur dann nicht zu tragen, wenn sie diese Aussagen jeweils durch den klaren und unmissve r- ständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt hätte. Aus diesem Grund kam es entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch nicht darauf an, ob der Kläger das Fehlen eines solchen Hinweises im Rechtsstreit geltend g e- macht hat te , was zudem der Fall war (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 23. April 2007 S . 8 = GA III 402). 3 - 4 - 2. Der Verstoß g egen das Gebot rechtlichen Gehörs, den die Anhörung s- rüge im Hinblick auf die Nichteinholung des von der Beklagten zur Frage der Irreführung beantragten Sachverständigengutachtens geltend macht, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht den s treitgegenständlichen Werbeaussagen entnommen hat, dass der angesproch ene Verkehr die Auss a- ge n (auch) dahin verstehen werde, dass niemand sie ohne qualifizierte Grun d- lage aufstellen werde, und die Beklagte diese Beurteilung mit der Nichtzula s- sungsbeschwerd e nicht angegriffen hat. Das Berufungsgericht konnte daher von seinem gedanklichen Ausgangspunkt aus das Vorliegen einer Irreführung bereits durch die Auswertung des von der Beklagten zu den Akten gereichten Materials feststellen. Der Beauftragung eines Sa chverständigen hätte es nur 4 - 5 - bedurft, wenn das Berufungsgericht nicht imstande gewesen wäre, die entspr e- chende Prüfung dieses Materials selbst vorzunehmen. Hierfür ist aber nichts ersichtlich ; die Beklagte hat dies auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2006 - 17 HKO 6798/05 - OLG München, Entscheidung vom 14.05.2009 - 6 U 2187/06 -
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