BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 94/10 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.570,10 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger begehrt von den Beklagten, das Fischen im Bereich seines Fischereirechts zu unterlassen. 1 Der Wert des Streitgegenstands bestimmt sich f374r einen solchen Fall nach 247 3 ZPO, weil andere Bestimmungen mit Sonderregelungen nicht eingrei-fen (Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM Nr. 40 zu 247 3 ZPO). 2 F374r die nach 247 3 ZPO notwendige Sch344tzung ist dabei entscheidend, wie sich der Wert des als beeintr344chtigt geltend gemachten Rechts ver344ndert. Der im normalen Gesch344ftsverkehr erzielte Kaufpreis eines solchen Rechts gibt den Gesch344ftswert regelm344337ig deutlich wieder und kann der Sch344tzung zugrunde gelegt werden. Ausgangspunkt ist deshalb der Wert des Fischereirechts selbst. Die Klage zur Abwehr einer St366rung ist aber nicht so hoch zu bewerten wie et-wa der Anspruch auf Abtretung und 334bertragung des Rechts (vgl. Senatsurteil aaO). 3 - 3 - Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist ma337geblich f374r den Streitwert auf die Wert344nderung aufgrund der Beeintr344chtigung des Fischereirechts des Kl344-gers abzustellen. 4 Der Kl344ger hat f374r sein Fischereirecht, dessen Beeintr344chtigung er im vorliegenden Verfahren geltend macht, 1993 umgerechnet 10.225,84 200 bezahlt. Der Privatgutachter des Kl344gers indexiert den Kaufpreis auf den 1. Januar 2010 auf 13.140,20 200. Warum dieser Wert nicht vom Privatgutachter des Kl344gers f374r die Bewertung des Rechts herangezogen wird, wird im Gutachten nicht erl344u-tert. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diesen Wert als ma337geblichen Wert des Fischereirechts des Kl344gers anzunehmen. 5 Da das Fischereirecht nicht g344nzlich in Frage gestellt ist, sondern hier die Unterlassung einer Beeintr344chtigung des Rechts geltend gemacht ist, sch344tzt der Senat die Beeintr344chtigung auf h366chstens 50 % des Werts. Daraus ergibt sich der Streitwert f374r das hiesige Verfahren, der im 334brigen leicht 374ber dem Wert liegt, den der Kl344ger in seiner Klageschrift selbst angegeben hat. 6 Abgesehen davon, dass mit dem Abstellen auf den Kaufpreis, den der Kl344ger selbst f374r das Fischereirecht gezahlt hat, ein hinreichender Anhaltspunkt f374r die Bewertung des Rechts vorliegt, kann auch der vom Sachverst344ndigen ermittelte Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren nicht zur Glaubhaftma-chung eines h366heren Werts herangezogen werden. Wie der Gutachter selber darstellt, sind vom Kl344ger keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Buchf374h- 7 - 4 - rungsergebnisse zur Verf374gung gestellt worden, die einer aussagekr344ftigen Bewertung h344tten zugrunde gelegt werden k366nnen. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 24.11.2009 - 21 C 83/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2010 - 1 S 50/09 -
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