BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 94/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2012 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung des Klägers gegen Zinsen in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Au gust 2011 zurückgewiesen worden ist . Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Be klagte ist Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens C . GmbH . Von ihm verlangt der Kläger Schadensersatz wegen zweier se i- nem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die die C . GmbH der Wohnung s- baugesellschaf t L . AG (kü nftig: WBG L) erteilte. Der Kläger erwarb am 19. Au gust 2004 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft über 1 - 3 - insge samt . A m 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhabe r- schuldverschreibungen der WBG um . In den Emi s- sionsprospekt en über di e neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein u n- eingeschränkter Bestätigungsvermerk der C . GmbH vom 25. Juni 2003 über den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der B e- klagte unterzeichnet hatte. Am 9. A ugust 2005 erwarb der Kläger zusätzliche Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insge später herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese Tra n- che war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem Beklagten unte r- zeichnetes Prüftestat der C. GmbH vom 29. Juni 2004 für das Geschäft s- jahr 2003 u nd den Lagebericht wiedergegeben. Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger macht geltend, die Prüftestat e hätte n nicht erteilt werden dü r- fen . Insbesondere sei keine risikoorientierte Prüfungsstr ategie angewandt wo r- den, obgleich dem Beklagten die erhebliche Risikolage der Gesellschaft b e- kannt gewesen sei. Auch im Übrigen sei die Prüfung unzureichend gewesen. Ansonsten wären die desolate Finanzlage der WBG L und das Schneeballsy s- tem, nach dem sie g earbeitet habe, aufgedeckt worden. Der Beklag te habe i n- soweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hät te er die Jahresab schlü s- s e der WBG L und die Lagebericht e nicht uneingeschränkt bestätigt, hät te er, der Klä ger, die wertlosen Inhaberschuldverschrei bun gen nicht erworben. Weiterhin hat er behauptet, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen am 1. April 2005 in solche einer anderen Tra n- che umgetauscht. 2 3 - 4 - Seine auf Ersatz von insgesamt 21.500 vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abg e- wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einen Beschluss gemäß § 522 Ab s. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit sein er vom Senat zuge lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der S a- che an die Vorinstanz. I. Das Be rufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, der Beklagte oder die von ihm vertretene C . GmbH hafte ten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunste n Dritter. Prospekthaftungsansprüche könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch ihre in den Prospekten ve r- öffentlichten Bestätigungsvermerk e vom 25. Juni 2003 und vom 29. Juni 2004 sei die C. GmbH nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesy s- tem als solches eingebunden gewesen, dass es gerecht fertigt wäre, den B e- klagten einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaft - lichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit 4 5 6 - 5 - eine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in einen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung sch eide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Zudem habe der Beklagte keine eigene Pro s- pekterklärung, sondern nur ein Prüftestat im Namen der C . GmbH abgeg e- ben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass der B e- klagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke in vorsätzlich sittenwidr i- ger Weise erstellt habe und die jeweiligen Prospekte dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidungen vorgelegen hätten, komme ein Schadensersat z- anspruch aus § 826 BGB mange ls haftungsbegründender Kausalität nicht in Betracht. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebense r- fahrung im Ausgangspunkt für die (Mit - )Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats für den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne v orliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentschei dungen in den Jahren 2004 und 2005 schon me hr als anderthalb Jahre seit den Stichtag en des jeweiligen Testats ver gangen gewesen seien. Die stichtagsbezogene n B e- stätigungsve rmerk e des Beklagten hätten in erster Linie eine Bewert ung der Angaben für das jeweils abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung der Prognosen des Lageberichts für das folgende Geschäftsjahr enthalten. B e- reits § 44 Abs. 1 Satz 1 Bö rsG und § 13 Ab s. 1 Nr. 1 Verk ProspG könne die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformati o- nen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grund - 7 - 6 - lage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten. Danach sei davon ausz u- gehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentie l- ler Anleger ausstrahle, bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsve r- merks zu rechnen sei. Den Vortrag des Klägers zu dem späteren Umtausch der am 19. August 2004 erwor benen Inhaberschuldverschreibungen habe das Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil diese Kosten bereits von der Rechtsschut z- ve rsicherung des Klägers beglichen worden seien, so dass die etwaige Ersat z- forderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen sei. Dass dieser den Anspruch an den Kläger abgetreten oder ihn zur Geltendm a- chung der Forderung ermächtigt habe , sei nicht vorgetragen worden. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Nicht zu bemängeln sind allerdings die Ausführungen des Berufungsg e- richts, soweit es Ansprüche des Klägers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwi rkung zu Gunsten Dritter und einer Prospekthaftung ver neint hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte könne aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden . Eine solche Haftung käme 8 9 10 11 - 7 - vorliegend nur unter dem Aspekt einer " Garantenstellung " als berufsmäßiger Sachkenner (Wirtschaftsprüfer) in Betracht, der durch seine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Garant in di e- sem Sinne ist vorliegend jedoch (nur) die C . GmbH selbst (v gl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 139/12) und nicht (auch) der Beklagte als deren Geschäftsführer . Der Beklagte könnte nur unter den Voraussetzu n- gen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne ( § 311 Abs. 3 BGB ) persönlich in Anspruch gen ommen werden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetra gen. 2. Hingegen lässt sich m it den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand und den hierzu getroffe nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Scha densersatzanspruch des Kläger s gegen den Beklagte n nach § 823 Abs . 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 264a Abs. 1 , § 27 Abs. 1 StGB und gemäß § 826 BGB nicht auszuschließen . a ) Das Berufungsgericht hat un terstellt, dass der Beklagte die uneing e- schränkten Bestätigungsvermerke nicht hätte erteilen dürfen und er hierbei in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise handelte. Dementsprechend ist dies auch in der Revisionsinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen. b ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächli chkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für die Entscheidungen des Kläger s, die Inh a- berschuldverschreibungen zu erwerben , nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die 12 13 1 4 - 8 - st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; S e- natsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 , NJW - RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. De - zember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 4 12 Rn. 16 jew. mwN ). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Verm u- tung gilt für die quasi - vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatza n- sprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleiche r- maßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514) . Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Ber u- fungsgerichts, die Bestätigungsvermerk e zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 könn t e n keine Vertrauensgrundla ge für die in den zwei ten Jahreshälften 2004 und 2005 getroffenen Entscheidun gen über den Erwerb der Inhaberschuldverschreibun gen sein, da zwischenzeitlich mit jeweils neuen Jahresabschlusstestaten zu rechnen gewesen sei . aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige " Aktual i- sierungspflicht " ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bez o- gen sei. Ver t r auensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entscheidu ng auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort bekla g- ten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits a b- gelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der An lage b e- deutungs los gewesen seien (aaO Rn. 22). 15 - 9 - Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszuge hen, dass die Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und 29. Juni 2004 zu den Stichtagen der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 keine Bed eutung mehr für die 2004 und 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse des Klägers gehabt haben konnten. Dieser sah sich nicht in seinen Erwartungen getäuscht, wie sich ei n- zelne Fakto ren nach den jeweiligen Stichtag en entwickelten und die Wir t- schaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnten die Testate wegen ihrer auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen ve r- schaffen. Vielmehr g eh t es um - nach dem Vortrag des Kläger s fehlerhafte - Feststellun gen des Beklagten zu Tatsachen, die vo r de n Prüfungsstichtag en lagen und die Gegenstand der Prüfungen sowie der Bestätigungsvermerke w a- ren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststel lungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßg eblichen Zeitpunkt keine Mängel au f- wies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses Vert rauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Ve r- änderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Pr ü- fungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswi r- ken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Prüfungsstichtag 16 - 10 - und dem Anlageentschluss eine so lan ge Zeit verstrichen ist, dass mit wesentl i- chen, auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Ä nderung en der Verhältnis se gerechnet werden muss , kann die durch Lebenserfahrung begrü n- dete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen. bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novel lierung des Finanzan - lagenvermittler - und Vermögensanlage n rechts v om 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und § 13 des Wertpapier - Verkaufsprospektgesetzes ( VerkProspG ) folgt nichts and e- res. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektveran t- wortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere a b- geschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektg e- setzes - WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes - VermAnlG ). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzanspr ü- che wege n vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; si e- he jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem Urteil des VI. Zivi lsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffen tlichung vorgesehen , zugrunde ). Diesen Vo r- schriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet sind (siehe da zu BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gese tzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanz platzes Deutschland, BT - Drucks. 13/8933 S. 78) , lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber - entgegen 17 - 11 - den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für auf Vorsatz beru hende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) " weiterg e- hende " Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben we r- den konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurf s eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögensanla gen rechts, BT - Drucks. 17/6051 S. 36 ). c) Ob das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landgerichts gebilligt hat, die Behauptung des Klägers, er habe die am 19. August 2004 e r- worbenen Inhaberschuldverschreibungen zum 1. April 2005 in andere Schul d- verschreibungen umgetauscht, sei gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, kann auf sich beruhen. Hierauf kommt es nicht an , weil nach dem derzeitigen Sach - und Strei tstand dem Kläger der geltend gemachte Schaden bereits durch den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2004 infolge des unric h- tigen Bestätigungsvermerks vom 25. Juni 2003 entstanden ist. 3. Nicht zu beanstanden ist die teilweise Klageabweisun g wegen der vorg e- richtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision erhebt insoweit gegen die Beu r- teilung des Berufungsgerichts auch keine Rügen. 18 19 - 12 - 4 . Da im Übrigen zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten A n- sprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur End - entscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Leipzig, Entschei dung vom 05.08.2011 - 4 O 1388/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.02.2012 - 8 U 1286/11 - 20
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