BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 94/13 Verkündet am: 23. Januar 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WKR 56 § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Es handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB - Gelände (§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grun d- stücken, die bislang nicht DB - Gelände sind, Eigentum oder ein Nu t zungsrecht der Bahn entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der B e- bauung des Grundstücks mit Verkehrs - und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a WKR 56) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 WKR 56 die Bahn zu tragen. Dies gilt auch, wenn vorhandenes Bah n gelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisher i- gen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich - technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelä n de darst ellen. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 94/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsr echtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die B e- klagte ist ein Wasserversorgungsunternehmen. Die Parteien streiten über die Kosten, die für die Verle gung einer Trinkwasserleitung der Beklagten im Zug e des Ausbaus einer Bahnstrecke anfielen. Im Oktober 1970 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen Kreuzungsvertrag, nach dem dem Wasserversorger das Recht eingeräumt wur de, das seinerzeit mit d rei Gleisen bebaute Bahng rundstück mit der heut i- gen Flurnummer 2050 im Bereich des sogenannten G . Wäldchens mit 1 2 - 3 - einer Trinkwasserleitung zu kreuzen. Der Vertrag wurde unter Zugrundelegung der " Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen eine s Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) mit DB - Gelände oder DB - Wasser - leitungen " aus dem Jahr 1956 (fortan: WKR 56 oder Wasserleitungskreuzung s- richtlinien ) geschlossen. Diese Richtlinien hatten auszugsweise folgenden I n- halt: " § 1 Geltungsbe reich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Wasserleitu n- gen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) einschließlich des zugehörigen Fernmelde - und B e- triebskabels (WVU - Leitung) mit DB - Gelände oder DB - Wasserleitungen. (2) Als 'Kreuzung mit DB - Gelände' gilt jedes Führen von WVU - Leitungen über oder in DB - Gelände, auch wenn die WVU - Leitung darin endet. (3) Als 'DB - Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. (4) Beim DB - Gelände wird unterschieden a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrs - oder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnb e- triebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den Zubehörflächen, b) 'sonstiges DB - Gelände', das sind die Grundfläc hen auße r- halb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführu n- gen. - 4 - § 3 Kreuzungsvertrag (1) Über jed und dem WVU ein Vertrag nach dem Muster der Anlage 1 ( Kreuzungsve r- trag ) geschlossen. § 4 Dingliche Sicherung ( 1) Die DB bestellt für eine WVU - Leitung keine Dienstbarkeit an den ihr gehörenden Grundstücken. (2) Bevor die DB das Eigentum an einem für die WVU - Leitung in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt, wird sie zugunsten des WVU eine beschränk te persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts bewilligen und im Grundbuch eintragen lassen: Dauernde Beschränkung dahin, dass das WVU berechtigt ist, l- ten und das Grundstück zum Betrieb und zur Un terhaltung der § 5 Herstellungskosten (1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen. (2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für a) eine notwen dige Änderung der bestehenden Anlage, b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung, (3) Entstehen dem Partner durch Maßnahmen nach Abs. 2a Vo r- teile, so hat er sich an den Herstellungskosten ang emessen zu beteiligen. - 5 - § 8 Änderung einer Kreuzung (1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die B e- richtigung der Kreuzungsunterlagen. (2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. So lche Änderungen sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten. § 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hie r- für, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu de s- sen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des a n- deren Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung (1) Änd ert ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen Kosten (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Pa rtner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen. (2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. " Die Wasserleitung durchquerte außerdem die beid er seits des seinerze i- t i gen Bahngrund stücks angrenzenden Flurstücke 2047 und 2052, die im Eige n- tum der Stadt K . stehen. Nach 1996 und 1998 ergangenen Planfeststellung s- beschlüssen wurden diese Grundstücke für eine Erweiterung der Gleisanlagen 3 - 6 - in Anspruch genommen, die unter anderem für die Bahnanbindung des Flug - hafens K . notwendig wurde. Die Kläg erin sollte die Grundstücke von der Stadt K . erwerben. Ein entsprechender Kaufvertrag, aufgrund dessen zugunsten der Kläge rin bereits Eigentumsvormer kung en im Grundbuch eing e- tragen wurden , ist zwar noch nicht vollzogen. Dessen ungeachtet wurden die Gr undstücke jedoch aufgrund eines Bauerlaubnisvertrags der Klägerin mit der Stadt mit Schienensträngen bebaut. A uf dem Flurstück 2050 fanden Gleisu m- bauarbeiten statt. Nunmehr verlauf en auf den drei Grundstücken sechs von insgesamt acht geplanten Gleise n . Aufgrund der Neu - und Umbauarbeite n wurde auch eine Verlegung der Wasserleitung der Beklagten notwendig. In einer " Rahmenvereinbarung " , die unter dem 27. Juni und 18. Juli 2001 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Be klagten gege nüber der Klägerin , " ihre Anlagen en t- sprechend den technischen Erfordernissen infolge des Baues der Flughafena n- bindung K . " (Ziffer 1). Ziffer 2 der Rahmenvereinba rung enthielt folgen de Kostenregelung : " Die D alle durch Anpassungsmaßnahmen nach Ziffer 1 verursachten und nachgewies e- nen Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für di e A n- passung bestehender [ Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten ] mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich G . Wäldchen sowie F . Straße in K . /G . ) gelten die in den jeweiligen Kreuzungsv " Die K lägerin trug die Kosten der Verlegung der Wasserleitung einschlie ß- lich des Auf wands für Suchschachtungen zunächst in voller Höhe . Sie hat von der Beklagten Zahlung von 292.942,4 fwands verlangt. Die Beklagte hat die Forderung für unbegründet gehalten und hilfswe i- 4 5 - 7 - se die Aufrechnung m aus Leitungsverlegungsmaßnahmen im Bereich einer anderen Kreuzung ihrer Anlagen mit Gelände der Klägerin (H . - L. - Straße) herleitet. Die Kläg e- rin ha be bei der Abrechnung jen es Vorhabens zu Unrecht einen Vorteilsau s- gleich in dieser Höhe berücksichtigt. Für den Fall, dass die Klage ohne Berüc k- sichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hat sie den vorgenannten Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu r Zahlung von Hiergegen richtet sich die vom Berufung s- gericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen E ntscheidung und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin unbeschränkt zug e- lassen. Der Tenor der Zulassung enthält keine Beschränkung auf die Klagefo r- derung. Sie ergibt sich auch nicht mit der notwendigen Klarheit aus der Begrü n- dung der Zulassungsentscheidung , nach der lediglich " insbesondere " zu klären ist, wann von einer neuen Kreuzung gesprochen werden könne. 6 7 8 - 8 - I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebillig t, der überwiegende Teil der Klageforderung sei verjährt . Die Aufwendungen für die Suchschachtungen seien dessen ungeachtet bereits gemäß § 9 Abs. 1 WKR 56 von der Klä gerin allein zu tragen. D emgegenüber hat es einen vertraglichen Erstattungsa nspruch für b e- gründet gehalten, soweit er den hälftigen Ersatz von Zahlungen der Klägerin betrifft, die sie auf zwei Nachtragsrechnungen der Z . (einschließlich Umsatzsteuer) erbrachte. Die Arbeiten zur Verlegung der Wa s- serleitung seien infolge d er Veränderung einer beste henden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WKR 56 notwendig geworden, so dass die Beklagte die Hälfte des hierf ür erforderlichen Aufwands zu tragen habe. Eine Kreuzung der Wa s- serleitung mit der Bahnanlage habe bereits auf dem Flurstück 2050 existiert. Inwieweit bereits Teile der gesamten Gleisanlage (Böschung, Kontrollwege oder ähnliches) auf den benachbarten Grun dstücken 2047 und 2052 vor Beginn der Ausbauplanungen vorhanden gewesen seien, könne dahin stehen. Jede n- falls rechtzeitig mit Beginn der Planungen habe die Klägerin ein Nutzungsrecht auch an diesen Flurstücken erworben, so dass diese Bahng elände geworden s eien. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004 (III ZR 194/03, WM 2004, 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zu sätzliche Gleise angelegt würden, seien Folg e- kosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen der WKR 56 gleichlautenden § 9 Abs. 2 de r Stromkreuzungsrichtlinien 1956 und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung. Das Be rufungsg e- richt hat in Fortführung dieser Rechtsprechung gemeint, auch die Erweiterung 9 10 - 9 - von Gleisanlagen auf benachbarte Grundstücksflächen stelle die " Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelän de " dar , selbst wenn auf diesen Grund s tücken bislang keine Bahnan lagen vorhanden gewe sen sein sollten, die Bahn jedoch vor Be ginn der Veränderungsarbeiten und Abschluss der Rahmenvereinbarung ein dauerhaftes und nach außen dokumentiertes Nutzungsrecht besitze. Dies gelte selbst, wenn die Lage einer Kreuzung örtlich verä ndert werde. Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten hat das Berufungsgericht für nicht durchgreifend erachtet. Die ungeac h- tet der rechtskräftigen Abweisung der Hilfswiderklage nach § 215 BGB mögl i- che Hilfsaufrechnung se i unbegründet. Die Klägerin habe bei der Baumaßna h- me im Bereich der H . - L . - Straße zu Recht einen Vorteilsausgleich z u- lasten der Beklagten angesetzt. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in zwei entscheidenden Punkt en nicht stand. 1. Der Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts zur Abgre n- zung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von Wasserleitungen mit Bahngelände (§ 9 Abs. 2 WKR 56) von der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 5 Abs. 1 WKR 56) nach Maßga be der Wasser leitungskreuzungsrichtlinien und der Rahmenvereinbarung nicht zu teilen. a) Der Senat darf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um 11 12 13 14 - 10 - ein für eine Vielzahl von Fäll en entwickeltes, bundesweit verwendetes Rege l- werk handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von Straßen durch Gasversorgungsunternehmen Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05, WM 2006, 2098 Rn. 10 f). Auch die Rahmenvereinbarung kan n der S e- nat fre i auslegen, selbst wenn es sich hierbei um ein en Individualvertrag ha n- deln und ihr nicht ein Musterregelwerk zu grunde liegen sollte . Das Berufung s- gericht hat sich bei seiner Abgrenzung der Änderung einer bestehenden von der Herstellung einer neuen Kreuzung nicht mit der Rahmenvereinbarung au s- einander gesetzt , jedoch die für die Interpretation notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, ist das Revisionsgericht be fugt , d ie Auslegung der Rahmenvereinbarung nac h- zuholen, auch wenn ein Individualvertrag vorliegen sollte (vgl. Senats urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 mwN). b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskre u- zungsrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu di e- sen Kriterien bei der Auslegung von Kreuzungsrichtlinien Senatsbeschluss vom 29. Ja nuar 2004 - III ZR 194/03, WM 2004, 2318, 2320 mwN) handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreu zung mit DB - G elän de (§ 1 Abs. 3 WKR 56) , wenn auf vo n einer Wasserleitung durchquerten Grundstücke n, die bislang nicht DB - Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht . Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebau ung des Grun d- stücks mit Verkehrs - und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a WKR 56) verändert werden muss , hat danach gemäß § 5 Abs. 1 WKR 56 die Kläge rin zu tragen. Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angren zende Flur st ücke ausge dehnt wird und sich die bisher i- gen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich - technischen Gegebenheiten als ein ein heitliches Bahngelände darstellen . Zwar mag es in 15 - 11 - diesen Fallgestaltungen bei ei ner sich an den äußeren Merkmalen o rientiere n- den , natürlichen Betrachtung sweise eher naheliegen, von einer bloßen Änd e- rung der bestehenden Kreuzung auszugehen, weil lediglich der vorhandene Kreuzungsbereich ausgedehnt wird. Diese A nschauung hat jedoch in den Kre u- zungsrichtlinien keinen Ausd ruck gefunden, die in dem zwischen den Recht s- vorgängern der Parteien geschlossenen Kreuzungsvertrag in Bezug genomm e- nen waren und daher rechtlich maßgebli ch sind . a a ) Aus diesen Richtlinien ergibt sich, dass die Änderung einer Kreuzung (§§ 8 - 10 WKR 56 ) nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Maßnahmen auf dem Grundstück stattfinden, über das der jeweilige Kreuzungsvertrag geschlo s- sen wurde. Die Regelungen der Kreuz ungsrichtlinien beziehen sich allein auf das jeweilige Kreuzungsgrundstück und den diesb ez üglich geschlossenen Ve r- trag (so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtl i- nien aus dem Jahr 1956 Senatsbe schluss vom 29. Januar 2004 aaO ) . Sie s e- hen hingegen nicht vor, dass der Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über die Ände rung von Kreuzungen auf Grundstücke ausge dehnt werden soll , für die ein Kreuzungsvertrag noch nicht besteht. So bestimmt § 3 Abs. 1 WKR 56, dass über jede Kreuzung zwischen der DB und dem Wasserversorgungsunte r- nehmen ein Vertrag geschlossen wird. D as unter Bezugnahme auf die Richtl i- nien abgefasste Formular des zwischen den Rechtsvor gängern der Parteien geschlossene n Kreuzungsvertrag s aus dem Jahr 1970 sieht dementsprechend die Nutzung eines bestimmten, katastermäßig bezeichneten Grundstücks vor . Auch a us § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 ergibt sich im Zusam menhang mit § 3 Abs. 1 WKR 56 , dass sich die Kreuzungsv erträge und damit die - richtlinien j e- weils auf konkrete Grundstücke beziehen, die (aktuell) DB - Gelände sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 sind wesentliche Än derungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung (Satz 1) durch " Nachträge zum Kreuzungsvertrag " 16 - 12 - festzuhalten. G emäß § 3 Abs. 1 WKR 56 soll für jede Kreuzung ein eigener Ve r- trag geschlossen werden, der auf ein bestimmtes Grundstück bezogen ist. Wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 auch bei wesentlichen Änderungen der Kre u- zung nur Nachträge zum (bestehenden) Kreuzungsvertrag vorschreibt, ist hi e- r aus zu schließen, dass sich diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, die das bisherige, vertragsgegenständliche Kreuzungsgrundstück betreffen. Die Grundstücksbezogenheit der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtl i- nien ergibt sich auch aus § 4 WKR 56. Dessen Absatz 1 regelt den Ausschluss einer Dienstbarkeit, wenn die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgän gerin Eigentümerin des Kreuzungsgrundstücks ist. Für den Fall, dass die DB das E i- gentum an einem für die Wasserleitung " in Anspruch genommenen Grun d- stück " einem Dritten überträgt, ist zugunsten des Wasserversorgungsunte r- nehmens eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (Absatz 2) . Auch d ies belegt, dass die Kreuzungsrichtlinien und damit der in ihnen verwe n- dete Kreuzungsbegriff grundstücksbezogen si nd. Ein weite res Indiz dafür, dass die Richtlinien Geltung lediglich für das Grundstück beanspruc hen, auf das sich der jeweilige Kreuzungsvertrag be zieht, ist , dass Absatz 3 des § 1 WKR 56, der den Geltungsbereich des Regelwerks bestimmt , " DB - Gelände " als Grun d- flä chen definiert , an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht " z u- steht " . Die Verwe ndung des Präsens deutet ebenfalls darauf hin, dass die R e- gelungen nicht für Grundstücke gelten sollen, an denen Rechte der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin erst künftig erworben werden. Gestützt werden die vorstehenden Er wägungen durc h folgende Überl e- gung : Das Leitungsrecht eines Wasserversorgungsunternehmens an dem Grundstück eines Dritten richtet sich na ch dem mit diesem bestehenden Rechtsverhältnis. Erwirbt die Klägerin das Eigentum oder ein Nutzungs recht an einem solchen Grundstück , kann sie an die Bedingungen dieses Verhältnis ses 17 - 13 - gebunden sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Leitungsrecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist oder der ( vormalige ) Eigentümer die Kl ä- gerin verpflichtet, in das bisherige Leitungsrechtsv erhältnis einzutreten (siehe hierzu für den umgekehrten Fall, dass die Klägerin das Eigentum an einem Grundstück auf einen Dritten überträgt, § 4 Abs. 2 WKR 56). Diese bei Erwerb des Eigentums oder eines Nutzungsrechts an einem Grundstück durch die Kl ä- geri n naheliegende Konstellation steht einer Auslegung der Wasserleitung s- kreuzungsrichtlinien entgegen, nach der diese auch ohne gesondert zu schli e- ßenden Kreuzungsvertrag für das neue Grundstück Geltung beanspruchen. Dem tragen im Übrigen die Gas - und Wasserl eitungskreuzungsrichtlinien aus den Jah ren 1980 und 2000 in ihrem jeweiligen § 3 Abs. 4 mittlerweile ausdrüc k- lich Rechnung. Dort ist bestimmt, dass bei Erwerb eines von einer Verso r- gung s leitung gekreuzten Grundstück s durch die Klägerin das mit dem früheren Eigentümer bestehende Rechtsverhältnis durch einen Kreuzungsvertrag nach den Richtlinien zu ersetz en, mithin eine Rechtsänderung herbeizuführen sei. Diese Regelung verdeutlicht, dass die Kreuzungsrichtlinien für neue Bah n- grundstücke erst gelten können, we nn ein entsprechender Kreuzungsvertrag geschlossen wurde. Ist hiernach der Anwendungsbereich der Wasserleitungskreuzungsrich t- linien auf das Grundstück beschränkt, für das der jeweilige Kreuzu ngsvertrag besteht, ist auch der Kreuzungsbegriff der Richtl inien auf dieses Flurstück b e- zogen zu verste hen. Dann kann die Änderung einer Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WKR 56 nur vorliegen, wenn sie auf dem Grundstück stattfindet, für das der jeweilige Kreuzungsvertrag geschlossen ist. b b ) Di ese aus den Reg elungszusammenhänge n abgeleitete Würdigung wird durch die Einbeziehung des objektiven Interesses der Parteien an klaren, 18 19 - 14 - in der Praxis möglichst eindeutig zu handhabenden Bestimmungen gestützt. Die von der Klägerin favoris ierte Auslegung, dass die " Änderun g " einer Kre u- zung auch dann vorliegt, wenn Bahnanlagen, die von einer Versorgungslinie gekreuzt werden, auf andere, ebenfalls von dieser Leitung gekreuzte Grund - stücke ausgedehnt werden, würde zu erheblichen, Unklarheiten stiftenden A b- grenzungsschwierigkei ten führen. So mag in der vorliegenden Fallgestaltung, dass das Betriebsgelände der Bahn auf unmittelbar angrenzende Grundstücke erstreckt wird, bei einer natürlich - technischen Betrachtung der Begriff der " Ä n- derung " einer Kreuzung noch ohne Schwierigkeiten als erfüllt anzusehen sein. Ebenso eindeutig dürfte demgegenüber die " Herstellung " einer neuen Kreuzung vorliegen, wenn der neue Kreuzungspunkt in größerer Entfernung zu dem bi s- herigen liegt. Ab wann jedoch die Distanz zwischen diesen beiden Punkten g e- rin g genug ist, um nur noch von einer " Änderung " auszugehen, ist kaum a n- hand objektiver Kriterien zu bestimmen. Es wären überdies neben der räuml i- chen Ent fernung weitere, jeweils von den besonderen Umständen des Einze l- falls abhängige Gesichtspunkte heranzuzie hen und zu gewichten (z.B. Nu t- zungsart der zwischen den Bahnanlagen liegenden Grundstücke, Dritteigen tum an den zwischenliegenden Grundstücke, Vorhandensein oder Fehlen natürl i- che r Merkmale mit trennendem oder verbindendem Charakter, den Gesamtz u- sammenhang unterbrechende Bauwerke [z.B. Straßen oder Brücken], bei Gleisga belungen Entfernung der Gabelung von den Kreuzungspunkten ; siehe hierzu auch sogleich Buchstabe e e ), die die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses der Würdigung zusätzlich beeinträchtigen würden. Diese Abgrenzungsprobleme werden durch die Auslegung, nach der sich die Begriffe der Herstellung und der Änderung einer Kreuzung nur auf das im jeweiligen Kreuzungsvertrag bestim m- te Grundstück beziehen, weitgehend vermie den. - 15 - c c ) Der Senat sieht sich i n seiner Auslegung dadurch bestätigt, dass Nummer 4 Abs. 1 der zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Gas - und Wasse r- le i tungskreuzungsrichtlinien (GWKR 2012) hiermit übereinstimmende Regelu n- gen enthält . Da rin ist nunmehr ausdrücklich definiert , dass eine Kr euzung nicht nur hergestellt wird, wenn auf einem Grundstück der Klägerin eine Gas - oder Wasserleitung neu verlegt wird, sondern auch, " wenn die DB ein Grundstück erwirbt, in dem sich eine " (Satz 2). Dafür, dass mit dieser Best immung die Rechtslage gegenüber den zuvor geltenden Kreuzungsrichtlinien geändert werden sollte, gibt es keinen Anhaltspu nkt. Vielmehr hat die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - ausgeführt, die Regelungen dienten nur der Klar stellung. d d ) Schließlich wird die Auffassung des Senats im vorliegenden Sac h- verhalt zusätzlich durch Nummer 2 Satz 2 der Rahmenvereinba rung aus dem Jahr 2001 gestützt . Danach sollen die Regelungen der Kreuzungsverträge für die Anpassung der Leitungen der Beklagten bei den " bestehenden " Kreuzu n- gen mit " vorhandenen " Anlagen der Klägerin gelten. Auch diese Fassung, die die Geltung der Kreuzungsverträge und damit der Kreuzungsrichtlinien nur für die " bestehenden " Kreuzungen und " vorh andenen " Einrichtungen vorschreibt, deutet darauf hin, dass die ent sprechenden Regelungen nicht auf die von der Klägerin auf den Grundstücken 2047 und 2052 neu zu errichtenden Gleisanl a- gen Anwendung finden sollten. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten i n der mün d- lichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, der Rahmenvereinbarung habe ein hiervon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien zugrunde gelegen, konnte sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigen. 20 21 22 - 16 - e e ) Die Auslegung des Senats wird durch das Urteil des Bundesverwa l- tungsgerichts vom 11. Dezember 1981 (Buchholz 40 7 . 2 EKrG Nr. 8) zur Ausl e- gung der Begriffe " Herstellung einer neuen Kreuzung " (§ 11 EKrG) und " Änd e- rung einer (vorhandenen) Kreuzung " (§ 3 EKr G) nach dem Eisen bahnkre u- zungsgesetz n icht in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung ang e- nommen, es stelle lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung zw i- schen einer Bahnlinie und einer Straße dar, wenn Bahng elände durch die Anl a- ge zusätzlicher Gleise verbreitert wird. Ein Verkehrsweg, der durch seine reale Existenz in irgendeiner Weise bereits angelegt worden sei, sei nicht mehr " neu " i m Sinne des § 2 Abs. 3 EKrG (aaO S. 8). Es wer de durch die Erweiterung der Gleisanlagen kein neuer Verkehrsweg angelegt, wenn nicht trennende Merkm a- le (z.B. größere Abstandsflächen, trennende Gehölze oder Wasser fläch en) das Bild eines einheitlichen Ver kehrswegs ausschlössen (aaO S. 11). In diesem Fall stelle die Verbreiterung de s Gleiskörpers lediglich die " Änderung " einer Kre u- zung dar. Die für diese Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen auf die hier maßgeblichen Wasserleitungskreuzungsrichtlinien nicht zu. Der Kreuzungsbegriff nach diesen Richtlinien ist aus den vorstehenden Gründen grundstücksbezogen. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 3 EKrG, dass eine Kreuzung neu ist, wenn einer der beiden oder beide Verkehrswege neu ang e- legt werden. Damit regelt das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Herstellung - und dementsprech end auch die Änderung - einer Kreuzung ohne Anknüpfung an das Grundstück, auf dem die Bahnlinie und die Straße zusammentreffen. We i- terhin liegt den Kostenregelungen der §§ 11 - 15 EKrG die pauschalierende B e- 23 24 25 - 17 - trachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzu ng kostenmäßig dem Veranlasser zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten - u n- abhängig davon, wer sie veranlasst - geteilt werden (BVerwG aaO S. 10; BVerwGE 28, 263, 266). Diese Regelung , bei der allgemeine Gerechtigkeitse r- wägungen, die e ine stärkere Differenzierung ind izieren könnten, hintan gestellt werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kostenausgleich zwischen den beteiligten (seinerzeit einschließlich der Deutschen Bundesbahn auch fo r- mal noch sämtlich) öffentlichen Haushalten ni cht in allen Einzelheiten " gerecht " sein muss, sondern - insbesondere auch zur Vermeidung eines größeren Ve r- waltungsaufwandes - in gröberer Weise geregelt sein darf (BVerwG Buchholz aaO). D emgegenüber richtet sich die Kostenlast in §§ 9 , 10 WKR 56 auch bei Änderun gen der Kreuzung grundsätzlich nach dem Veranlas sungs prinzip. Der die Änderung verursachende Kreuzungsbeteiligte hat die Folgekosten des a n- deren Kreuzungsbeteiligten in den Fällen des § 10 Abs. 1 WKR 56 vollständig und in denen des § 9 Abs. 2 WKR 5 6 zur Hälfte zu tragen. Damit enthalten die Kreuzungsrichtlinien im Gegensatz zum Eisenbahnkreuzungsgesetz eine diff e- renziertere Kostenregelung bei Kreuzungsänderungen. Da die vom Bunde s- verwaltungsgericht zu diesem Gesetz vorgenom mene Unterscheidung der " H erstellung " von der " Änderung " einer Kreuzung mit der dort enthaltenen pa u- schalierenden Kostenregelung begründet wurde (aaO) , ist diese - ebenfalls auf einer vergröbernden Betrachtung beruhende - Abgrenzung nicht auf die Wa s- serleitungskreuzungsrichtlinien übertragbar. 2 . Unbeschadet dessen vermag der Senat der Auffassung des Berufung s- gerichts n icht beizutre ten , es liege auch hinsichtlich der Flurstücke 2047 und 2052 nur eine Änderung der bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WKR 56 vor, weil die Klägerin an di esen Grundstücken bereits vor Abschluss der Rahmenvereinbarung und der Durchfüh rung der Baumaßnahmen ein nach 26 - 18 - außen in Erscheinung getretenes und dokumentiertes Nutzungsrecht gehabt habe. Diese zwischen der Überlassung der Grundstücke an die Klägerin durch die Stadt K . , der Rahmenvereinbarung und der Vornahme der Gleiserweit e- run gen unterscheidende Betrachtungsweise wird nicht dem Umstand ge recht, dass alle drei Vorgänge - wovon mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgeri chts im Revisionsverfahren auszugehen is t (siehe jedoch s o- gleich Nummer 3) - in Ausführung der Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jah ren 1 996 und 1998 erfolgten . Der Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klä gerin fand statt , um ihr die planfestgestellten Ba umaßnahmen zu ermögl i- chen . Alle Abschnitte der Planverwirklichung stellen daher unselbständige Tei l- akte eines einheitlichen Vorgangs dar, so dass eine zusammenfassende B e- trachtung geboten ist (vgl. zur notwendigen Gesamtbetrachtung des Eige n- tumsübergangs a n einem Straßengrundstück auf ein Bergbauunternehmen, der Entwidmung und dem Verlust des Leitungsrechts eines Telekommunikationsu n- ternehmens Senatsurteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1 Rn. 23 ff ). In re chtlicher Hin sicht sind deshalb der Er werb des Nutzungsrechts der Klägerin an den Flur stücken 2047 und 2052 , die Rahmenvereinbarung s o- wie die Ausführung der Gleiserweiterung, die die Verlegung der Leitung der B e- klag ten notwendig machte, ungeachtet der chronologischen Abläufe als z u- sammengehöre nd anzusehen . Der Notwendigkeit einer solchen einheitlichen Betrachtung trägt im Übrigen jetzt Nummer 4 Satz 5 und 6 GWKR 2012 Rec h- nung, wonach auch dann von de r Neuerrichtung einer Kreuzung - und nicht nur von der Änderung einer bestehen den - auf DB - Gelän de auszugehen ist, wenn Bahnbetriebsanlagen auf Grundstücken der Kläge rin erweitert wer den, die sie zu diesem Zweck erwor ben hat . 3 . a) Nach den vorstehend entwickelten Kriterien ist eine nach den b e- troffenen Grundstücken differenzier ende Beurteil ung d er Kostenlast für die A n- 27 - 19 - passung der Leitungen der Beklagten vorzunehmen. Hinsichtlich der Maßna h- men auf dem bereits vor der Gleiserweiterung mit Bahnanlagen genutzten Flu r- stück 2050 liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich die Änd e- rung ei ner bestehenden Kreuzung vor, mit der Folge, dass die insoweit für die Verlegung der Wasserleitung angefallenen Kosten von den Parteien gemäß § 9 Abs. 2 WKR 56 je zur Hälfte zu tragen sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausfüh rungen unter Buchstabe b ste llen sich hingegen der Erwerb des Nu t- zungsrechts durch die Klägerin an d en Flurstücken 2047 und 2052 sowie die Ausdehnung der Gleisanlagen auf diese Grundstücke als die Herstellung neuer Kreuzungen dar , so dass die Kl ägerin nach Ziffer 2 Satz 1 der Rahmenv erei n- barung die Aufwendungen für die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Anlagen der Beklagten vollständig zu übernehmen hat. Das Berufungsg e- richt wird deshalb d ie noch im Streit stehenden Kos ten den einzelnen Grun d- stücke n zuzuordnen haben (siehe hie rzu Schriftsatz der Klägerin vom 10 . Okt o- ber 2011 und Anlagen K 26, 27 einerseits und Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 2011 andererseits) . b) Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn sich , wie die Klägerin behauptet, die Beklagte jedoch be streitet , auf dem Flurstück 2047 bere its u n- abhängig von den Plan feststellungsbeschlüssen von 1996 und 1998 Bahnanl a- gen befanden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, Feststellungen hierzu für entbehrlich gehalten. Die Beh auptung der Klägerin ist hingegen ( potentiell ) entscheidungserheblich. Sollte die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin schon vor den Planungen, die zur Erweiterung der Gleise geführt h aben, ein Nutzungsrecht an dem Grundstück gehabt haben, würde sich die Last, die dort angefallenen Kosten für die Anpa s- sung der Leitung d er Beklagten zu tragen, nach den bezüglich dieses Flu r- stück s bestehenden Rechtsverhältnis sen zwischen den Parteien untereinander 28 - 20 - oder demjenigen zwischen den Parteien und der Stadt K . als Grundstückse i- gentümerin rich ten. Zu dem Inhalt dieser Rechts verhältnisse wären Parteivo r- trag und Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich. 4 . Die Zurückverweisun g gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich g e- gebenenfalls mit den Rügen der Revision gegen seine Ausführungen zur Hilf s- aufrechnung zu befassen. Der Senat hat im vorliegenden Verfahrensstadium k eine Veranlassung, hierauf einzugehen, da der Rechtsstreit bereits wegen der Klageforderung im Hinblick auf die nachzuholende n tatsächlichen Feststellu n- gen nicht zur Entscheidung reif ist. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2012 - 7 O 382/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 17 U 39/12 - 29
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