BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 94/13 Verkündet am: 19. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hotelbewertungsportal UWG § 2 Ab s. 1 Nr. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 3 Nr. 1; TMG § 2 Nr. 1, §§ 7 bis 10 a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online - Reisebüros, das mit einem H o- telbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelb ewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wi r- kung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online - Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinre i- chende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online - Reisebüros gefördert und de r jenige de s Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann. b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äuß e- rungen nic ht inhaltlich - redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die A n- wendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Eintr äge (etwa Formalbeleidigu n- gen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschli e- ßen. Eine inhaltlich - redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen " Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "We i terempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden. c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsache n- behauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UW G "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzuste l- len. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet - Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhand - lung vom 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsen ats des Kammerg e- richts vom 16. April 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die in Berlin ein Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre I n- ternetseite gebucht werden kann, verlangt von der Beklag ten, die im Internet ein Online - Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal betreibt, auf wettb e- werbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im Hotelbewertungsportal verö f- fentlichten Tatsachenbehauptung. Auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten könne n Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten. Diese Bewertungen durchlaufen eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. 1 2 - 3 - Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und, sofern keine Beanstandungen bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewe r- tungen der Nutzer berechnet die Beklagte bestim mte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate . Im Juli 2010 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer im Hotelbewertung s- t- wanzen" veröffentlichten Bewertung einer Nutzerin mit den aus dem Klagea n- trag ersichtlichen Einzelangaben. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, welche die Bewertung von ihrem Portal entfernte. D ie verlangte Unterlassungserkl ä- rung gab sie nicht ab. Die Klägerin hat behauptet, keine der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe zu. Sie hat gemeint, die Beklagte hafte uneing e- schränkt auf Unterlassung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten g e- schäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf den von ihr betriebenen Internet - Hotel - Bewertungsportalen "H . " zu dem von der Klägerin betriebenen A . H . B . M . im geschäftlichen Verkehr z um Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten: a) die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff; b) sauber war nur das Badezimmer; c) die Zimmer beziehungsweise Betten waren mit Bettwanzen befallen; d) eine Mitarbeiterin der Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vo r- komme; e) die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfr a- ge geschlossen worden; f) das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen; g ) das Fernse hgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50 3 4 5 - 4 - hilfsweise wie vorstehend, soweit die Aussagen zu Ziffer a) bis g) nicht erwei s- lich wahr sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger in hatte keinen Erfolg (KG, WRP 2013, 1242). Mit ihrer vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten. Entscheidungsgründe: A . Das Be rufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der ge l- tend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG noch wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht gemäß § 3 UW G zu. Hierzu hat es ausgeführt: Das Vorhalten von Hotelbewertungen auf einer Internetseite, auf der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine g e- schäftliche Handlung dar, mit der die Beklagte in Wettbewerb zu der Klägerin t rete. Die Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen aber weder selbst b e- hauptet noch sich diese zu Eigen gemacht. Hierfür reiche nicht aus, dass die Beklagte im Internet ein Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen zu einem Durchschn ittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses geschäftlich nutze. Die Beklagte verbreite auch keine Ta t- sachenbehauptungen, indem sie Nutzern die Möglichkeit eröffne, anonym B e- wertungen zu veröffentlichen. Jedenfalls hafte die Beklagte nicht auf Unterla s- sung, weil sie sich auf die Haftungsbeschränkungen der § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen könne. 6 7 8 - 5 - Die Beklagte habe auch keine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt, selbst wenn sie im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tour ismu s- unternehmen eine besondere Gefahrenlage schaffe. Der Beklagten dürften ke i- ne Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwe r- ten. Das berechtigte Inter esse der Klägerin an Schutz vor unwahren geschäft s- schädigenden Tatsac henbehauptungen könne nicht zu ein er Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. B . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Unterlassung der beansta n- deten Angaben verpflichtet ist. I . Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil - oder Grundurteil abtr ennbaren Teil des Rechtsstreits und nicht auf einen bestimmten rechtli chen Gesichtspunkt oder auf ein einze l- nes Entscheidungselement beschränkt werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 Kfz - Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 I ZR 1/96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 Vita min - mangel, mwN). Die vom Berufungsgericht angeführten Zulassungsgründe b e- treffen den gesamten Klageanspruch und nicht einen abtrennbaren Teil, s o dass das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Nachprüfung steht, soweit es von der Revision angegriffen wird. II . Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richt e, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz 9 10 11 12 - 6 - von Amts wegen zu prü fen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 I ZR 24/03, BGHZ 16 7, 91 Rn. 20 Arznei mittelwerbung im Internet), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssache n, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S . 3 (nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäi sche Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist ( BGBl. I 2009 S. 2862 ; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 VI ZR 315/13 , WM 2014, 1614 Rn. 14). Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Ve r- trags staa t des LuGÜ II, und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Hand lungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 16 = WRP 2014 , 1400 englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettb e- werbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt besti m- mu ngsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH , GRUR 2014, 601 Rn. 24 englischsprachige Pressemitteilung). Der Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß an inländische Kunden. III. Die Klage ist unbegründet. 1 . Di e Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, di e Beklagte hafte nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 8 UWG auf Unterla s- sung. a) Anwendbar ist wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhä ltnisse anzuwendende Recht (Rom - II - Verord - 13 14 15 - 7 - nung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung der Klägerin der aus dem beanstandet en Verhalten folgende Schaden der Ansehensverlust des Unter nehmens der Klägerin in Deutschland eintritt. Die Parteien des Rev i- sionsverfahrens erheben hiergegen keine Einwände. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhalten e i- nes Portals mit Hotelbewertungen auf einer Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten werden, eine geschäftliche Han d lung im Sinne de s § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und die Parteien Mitb e- werber im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (im Ergebnis ebenso LG Hamburg, WRP 2012, 94, 95 ff.; Schilling, GRUR - Prax 2012, 105, 106; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.8 Rn. 8/10, § 6 Rn. 75, § 8 Rn. 135a). Diese Beu rteilung wird von der Rev i- sion nicht angegriffen. Sie lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. aa) Eine "geschäftliche Handlung" ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unterne h- mens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem A b- schluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistu n- gen objektiv zusammenhängt. Das Berufungsgeri cht hat festgestellt, dass das von der Beklagten angebotene Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online - Reisebüro bekannt zu machen und seine Attraktivität zu steigern. Die Einor d- nung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach keinen Bedenken. bb) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 16 17 18 - 8 - (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein konkretes Wettb e- werbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Diens t- leistungen inne rhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 Kontakt anzeigen; Urteil vom 28. Sep - tember 2011 I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 Sport - wetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 I Z R 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 nickelfrei). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vortei len, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb g e- fördert und der f remde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann ( BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 nickelfrei) . (2 ) Nach d ies e n Maßstä b en besteht zwischen den Parteien des vorli e- genden Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien vers u- chen zwar nicht gleich artige Dienstleistungen abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die Attra ktivität ihres Online - Reise - büros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer negativen Bewertung des H o- 19 20 - 9 - tels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu beeinträchtigen. c) Nach dem Vortrag der Klägerin ist keine der angegriffenen Behau p- tungen wahr. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen g e- troffen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen. d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die unwahren Tatsachen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG behauptet. aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen , die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen keine eigene Tatsachenbehaupt ung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des Hotelbewertungsportals stammten. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen , dass sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen auch nicht zu Eigen gemacht hat. Das hält den A n- griffen der Revision stand . (1) Eine Behauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu Eigen macht (vgl. zu § 824 BGB BGH, Urteil vom 20. Juni 1969 VI ZR 234/67, NJW 1970, 187, 188 Hormoncreme; zu § 186 StGB BGH, U rteil vom 30. Januar 1996 VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 18 f. Polizeichef, mwN; Palandt/ Sprau, BGB, 73. Aufl., § 824 Rn. 5; vgl. auch MünchKomm.UWG/ Brammsen/ Doehner, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57). Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter also natürl i- che oder juristi sche Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung 21 22 23 24 25 - 10 - bereithalten oder den Z ugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch so l- che fremden Informationen, die sich Dienstean bieter zu Eigen machen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 I ZR 102/05, GR UR 2008, 534 Rn. 20 = WRP 2008, 771 ). Der Betreiber einer Internet - Seite macht sich Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zur e- chenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27 = WRP 2010, 922 marions - k ; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 2009 VI ZR 210/08, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = WRP 2009, 1262 Focus Online) . Ob ein Zu - Eigen - Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durc h- schnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung all er relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 marions - k; BGH, Urteil vom 27. März 2012 VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 Rn. 11 RSS - Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Info r- mationen zu Eigen gemacht hat, s pricht , dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich - redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redakt i- onelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn . 25 f. marions - k; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 Alone in the Dark; Urteil vom 19. Mai 2011 I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 RSS - Feed s; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 3 . Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 115a). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 Focus Onli ne; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.27). - 11 - (2) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die beanstandeten Ä u- ßerungen nicht zu Eigen gemacht. Einer Haftung der Beklagten steht zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erkl ärt, sich veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen m a- chen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1958 I ZR 97/57, GRUR 1958, 448, 449 = WRP 1958, 208 Blanko - Verordnung; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; abweichend OLG Stuttgart, MMR 2014, 2 03, 204). Durch eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Informat i- on zu Eigen macht. Jedoch ist bei einer Würdigung sämtlicher Umstände aus Sicht ein es ver ständigen Internetn utzers die Annahme fernliegend, die Beklagte wolle sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen machen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 27 O 536/09, juris Rn. 42; Ohly in Oh ly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9a; aA LG Hamburg, WRP 2012, 94, 96 f.; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572). Inhalt und Gestaltung des B e- wertungsportals der Beklagten erwecken nicht den Eindruck , die Beklagte ide n- tifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Beklagte eine inhaltlich - redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutze r- bewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, die im Gegenteil gerade die unz u- reichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet beanstandet. Die statistische Auswertung zu bestimmten Durchschnittswerten und einer Weite r- empfehlungsrate ist nicht mit einer inha ltlich - redaktionellen Kontrolle vergleic h- bar, da die Beklagte dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der Veröffentlichung vorgescha l- 26 27 28 - 12 - tete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den Feststellunge n des Ber u- fungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige Eigen bewertungen zu fi n- den. B ei der sich gegebenenfalls anschließenden manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltlich e Kontrolle der Bewertungen auf Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Ein haltung d er Nutzungsbedingungen und etwa i- ger eigener Rechtspflichten. e) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die beanstandeten Behauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Verbre i- tungshandlung liege darin, dass die Beklagte den Nutzern ihres Bewertungspo r- tals durch die Freigabe der streitgegenständlich en Äußerungen die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme verschafft habe. aa) Nach der zu § 14 UWG aF ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dri t- ten die Möglichkeit verschafft, v om Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenb e- hauptung zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 428 = WRP 1995, 494; vgl. zu § 14 UWG aF auch BGH, GRUR 1958, 448, 449 Blanko - Verordnungen ; ebenso zu § 4 Nr. 8 UWG Brammsen/Doehner in MünchKomm.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 25; Fezer/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 - 8 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; GK - UWG/ Toussaint, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57; abweichend Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14). 29 30 - 13 - Im Falle der Weit ergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewe r- tungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet - Bewertungsportals könnte einer Verbre i- tungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltli che Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung en t- gehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten frem den Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeiche r- ten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeute n. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsve r- letzung hin zu untersuchen. Nicht ausgeschlossen sind hingegen Überw a- chungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern berei t- gestellte Informati onen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägung sgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen U nion (EuG H, Urteil vom 12. Juli 2011 C 324/09, Slg. 2011, I6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 L'Oréal/ eBay; Urteil vom 24. November 2011 C - 70/10, Slg. 2011, I - 11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 36 ff. Scarlet/SABAM; Urteil vom 16. Februar 2012 C 360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 ff. = WRP 2012, 429 SABAM/Netlog ; vgl. BGH, Urteil 31 - 14 - vom 17. August 2011 I ZR 57/ 09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. Stift parfüm). Di e- se Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatb e- stands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet - Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überw a- chungspflichten verletzt werden. bb) Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG ver - breitet. (1) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach de n allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im S inne des § 10 Satz 1 TMG (s.o. Rn. 23 ). (2) Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Ausl e- gung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet - Bewertun gsportals a l- lerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C 236/08 bis C - 238/08, Slg. 2010, I - 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. r- mittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm ei ne Kenntnis von b e- stimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Ha f- tung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm). 32 3 3 34 - 15 - Die Beklagte hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eing e- nommen. Dass die Beklagte zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht gel tend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertu n- gen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten begrün det ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsb e- dingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Oh ly in Ohly/ Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Beklagte ihre neutrale Pos i- tion nicht, weil sie hierdurch keine Kenntni s von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt. (3) Die Beklagte hat vorliegend keine spezifische Überwachungspflicht verletzt. Die Bestimmung der im Falle eines Internet - Bewertungsportals a n- wendbaren spezifischen Überwachungspflicht r ichtet sich danach, ob und i n- wieweit dem Betreiber nach den Umständen eine Prüfung zu zu muten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, B GHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 Sedo). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgeste llt w erden kann (BGH, Urteil vom 10. Okto - ber 1996 I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 Architekten - 35 36 - 16 - wett bewerb; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2007 I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 Internetversteige rung II). Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverl etzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 44 = WRP 2013, 1348 File - Hosting - Dienst; Urteil vom 15. August 2013 I ZR 79/12, ZUM - RD 2013, 565 Rn. 31 Prüfpflichten). Die Beklagte geht wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang st e- henden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgef ührt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunte r- nehmen ein e besondere Gefahrenlage schafft , wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit biete t , sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unterne h- men un d ihre Leistungen zu ä ußern. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Bekla g- ten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnism äßig erschwerten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark ). D as Interesse der Klägerin am Schutz vor unwahren geschäftssch ä- digenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltl i- che Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten gewahrt werden, die der Bekla g- ten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels - oder B e- wertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich spe r- 37 - 17 - ren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren de ra r- tigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm). (4) Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung K enntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von der en Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor. 2 . Hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer objektiven Haupttat zumindest e i- nen bedingten Vorsatz i n Bezug auf die Haupttat und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 Internet - Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 Inter - net - Versteigerung II), nicht in Betracht. Allein das Bew usstsein , dass möglic h- erweise fremde Informationen auf dem Bewertungsportal die Rechte Dritter ve r- letzen, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 14 Halzband). 3 . Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgeric ht auch eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneint. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahre n- quel le schafft , wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit biete t , sich anonym we r- tend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Die Grenze z u- 38 39 40 41 - 18 - mutbarer Überwachungspflichten sei aber erreicht, wenn wie vorliegend ke i- ne Merkmale vorhanden seien, di e sich zur Eingabe in ein Suchsystem eign e- ten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zumutbarkeit eines Suchsystems im Streitfall nicht weiter an, da es bereits an ei ner für den Unte r- lassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. b) Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflic h- ten liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwo r- tungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumu t- baren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettb e- werbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12 , BGHZ 201, 344 Rn. 21 f. Geschäfts - führerhaftung, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Z u- gänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu u nters u- chen (oben Rn. 31 ) . Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflic h- tet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Recht s- verletzungen. Daraus erg ibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur pr ä- ventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederh o- lungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29 . April 2010 I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 Vorschaubilder; BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 Blog - Eintrag, jeweils mwN). In derjenigen Handlung, die Gegenstand 42 - 19 - einer Abmahnu ng oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Inte r- net - Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Ve r- letzungsunterlassungsanspruchs begrün det. Für die Annahme von Wiederh o- lungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 39 Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 28 Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 45 File - Hosting - Dienst). Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Beklagte die beanstandete Bewertung nach Eingang der Abmahnung entfernt hat. c) Es liegt auc h keine Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte werde künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH Z 191, 19 Rn. 44 f. Stift - parfüm). 43 - 20 - IV . Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Richter am BGH Prof. Dr. Koch Löffler ist in Urlaub und daher gehi n- dert zu unterschreiben. Büscher Schwo nke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2012 - 52 O 159/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2013 - 5 U 63/12 - 44
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