BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 95/03 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 6. M344rz 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der I. B.V. in Ven- lo/Niederlande (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut im Rahmen ei- 1 - 3 - nes im Jahr 2000 durchgef374hrten internationalen Stra337eng374tertransports auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Versicherungsnehmerin kaufte bei der Y. GmbH (im Weiteren: Y. GmbH) in Berg Computer-Festplatten. Mit der Bef366r- derung wurde die Beklagte beauftragt, die in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung mit der Y. GmbH stand. Diese 374bergab der Beklagten Festplatten in zwei Sen- dungen zur Bef366rderung; Wertangaben erfolgten hierbei nicht. Die erste Sen-dung im Wert von 11.626,78 200 ging teilweise - wertm344337ig in H366he von 7.751,18 200 - verloren, die zweite Sendung im Wert von 34.032,61 200 insgesamt. Die Beklagte hatte sich zur Erbringung der Transportleistungen ihrer nie-derl344ndischen Schwestergesellschaft bedient. Bei dieser durchgef374hrte Nach-forschungen ergaben, dass die beiden Sendungen in deren Lager in Eindhoven eingegangen und danach au337er Kontrolle geraten waren. 3 Die Kl344gerin zahlte an die Versicherungsnehmerin wegen der beiden Verlustf344lle unter Ber374cksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts insgesamt 41.330,05 200. F374r ein Gutachten zur Feststellung der Schadensentstehung und des Schadensumfangs wandte sie weitere 1.785,63 200 auf. 4 Das Landgericht hat der von der Kl344gerin wegen der beiden Schadensf344l-le aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin erhobenen Scha-densersatzklage in H366he von 43.115,68 200 nebst Zinsen stattgegeben. 5 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 6 - 4 - Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin (247 284 des niederl344ndischen Handelsgesetzbuches, der dem deutschen 247 67 VVG entspricht) einen Anspruch auf Schadensersatz gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es aus-gef374hrt: 8 Die Beklagte hafte gegen374ber der Versicherungsnehmerin, die sie beauf-tragt habe, gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR f374r den Verlust des 374bernommenen Gu-tes. F374r das Verhalten ihrer niederl344ndischen Schwestergesellschaft habe sie gem344337 Art. 3 CMR einzustehen. Auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3 CMR k366nne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie zum Transportab-lauf nichts dargelegt habe und daher gem344337 Art. 29 CMR unbeschr344nkt hafte. 9 Die Kl344gerin m374sse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Beklagte 374ber den Wert der Sendungen nicht aufgekl344rt worden sei. Der Beklagten sei dieser Wert aufgrund ihrer st344ndigen Gesch344ftsbeziehung zu der Y. GmbH bekannt gewesen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 - 5 - 12 1. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin geltend gemachten Schadensersatzan-spruch jedenfalls im Ergebnis zutreffend f374r begr374ndet erachtet. 13 Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die im Beru-fungsurteil getroffenen Feststellungen zu der Frage, wer Vertragspartner der Beklagten war, widerspr374chlich sind: Das Berufungsgericht hat eine Auftragser-teilung durch die Versicherungsnehmerin im Tatbestand zun344chst als unstreitig dargestellt, im Weiteren aber ausgef374hrt, die Beklagte sei dem entgegengetre-ten, ohne dass es diesen Widerspruch in den Gr374nden seiner Entscheidung aufgel366st oder auch nur er366rtert hat. Die Haftung der Beklagten bleibt davon jedoch unber374hrt. Denn sie ergibt sich entweder aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR oder aber - da der Verlust des Gutes feststeht - bei einem Vertragsschluss der Beklagten mit der Y. GmbH aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR. 14 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unan-gegriffen angenommen, dass die Beklagte gem344337 Art. 29 CMR unbegrenzt haf-tet. Der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft entweder sie selbst (Art. 29 Abs. 1 CMR) oder ihre Leute (Art. 29 Abs. 2 CMR). 15 Die Beklagte hat den Schadenseintritt in zeitlicher, r344umlicher und perso-neller Hinsicht nur dahin einzugrenzen vermocht, dass das Transportgut nach Eingang bei dem von ihr eingeschalteten Schwesterunternehmen im Lager Eindhoven verloren gegangen ist. Bei dem Umschlag von G374tern - wie hier im Lager Eindhoven - handelt es sich aber um einen besonders schadensanf344lli- 16 - 6 - gen Bereich, der Eingangs- und Ausgangskontrollen zumal dann erfordert, wenn ein rechtlich selbst344ndiges Drittunternehmen in die Erbringung der Trans-portleistung eingebunden wird (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte h344tte wegen ihrer besonderen Sachn344he zum eingetretenen Schaden Umst344nde dar-zulegen und zu beweisen gehabt, die gegen die Kausalit344t eines entsprechen-den Sorgfaltsversto337es bei den Kontrollma337nahmen sprachen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 ff.; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314). Da die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen hat, ist das Berufungsgericht zutreffend von einem qualifizierten Verschulden i.S. des Art. 29 CMR ausgegangen. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden wegen der un-terlassenen Aufkl344rung der Beklagten 374ber den Wert der beiden Sendungen anrechnen lassen. 17 a) Die Anwendung des 247 254 BGB ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil die CMR die Haftung des Frachtf374hrers abschlie337end regelt. Unabh344ngig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach 247 254 BGB ausschlie337t, kann der Frachtf374hrer jedenfalls im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenm374ssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tats344ch-lichen Werts der Sendung gegen h366heren Tarif auch eine sicherere Bef366rde-rung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportieren-den Gutes anzugeben (247 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Gesch344digte es unterlassen hat, den Sch344diger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungew366hn- 18 - 7 - lich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist l374ckenf374llend na-tionales Recht heranzuziehen (BGH TranspR 2005, 311, 314; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). b) Die Obliegenheit zur Warnung gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hat den Zweck, dem Sch344diger Gelegenheit zu geben, geeignete Schadensabwen-dungsma337nahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374s-sen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.). 19 c) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden zu Unrecht verneint. 20 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Mitverschulden scheide aus, weil die Beklagte aufgrund ihrer st344ndigen Gesch344ftsbeziehung zu der Y. GmbH gewusst habe, dass G374ter von nicht unerheblichem Wert transpor- tiert werden sollten. Die Beklagte habe in ihrer Preisvereinbarung mit der Y. GmbH keine Differenzierungen hinsichtlich der Warenwerte vorgenommen, sondern allein auf die Anzahl der versandten Pakete abgestellt. Die Y. 21 - 8 - GmbH habe nicht davon ausgehen m374ssen, auf weitere Besonderheiten R374ck-sicht nehmen zu m374ssen. 22 bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann allein aus der Tatsache, dass zwischen der Beklagten und der Y. GmbH eine st344ndige Ge- sch344ftsbeziehung bestanden hat, noch nicht auf eine Kenntnis oder ein Ken-nenm374ssen der Beklagten von dem erheblichen Wert der streitgegenst344ndli-chen Transportg374ter geschlossen werden. Wie die Revision zu Recht r374gt, konnte die Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die Y. GmbH von der Beklagten vor allem Computerzubeh366r bef366rdern lie337. Da Computerzubeh366r im Wert aber erheblich differieren kann, kann daraus noch nicht auf die Kenntnis der Beklagten von dem erheblichen Wert des zu bef366rdernden Gutes geschlos-sen werden. Besondere Umst344nde, die das Vorhandensein einer entsprechen-den Kenntnis im vorliegenden Einzelfall nahelegen k366nnten, sind vom Beru-fungsgericht nicht festgestellt worden. cc) Der Wert der in Verlust geratenen Sendungen war erheblich, so dass die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens bestand. 23 Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schadens l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (z.B. zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein unge-w366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksich-tigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den erfahrungsgem344337 - also nicht nur 24 - 9 - selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist na-mentlich zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glich-keit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertrag-lich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Ange-sichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht Betr344ge in H366he von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht 50.000 US-$ im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-dung 5.000 200, d.h. etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze ge-m344337 der Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen 374bersteigt, die die Beklagte ihren Bef366rderungsleistungen zugrunde legt, soweit Vertragsfreiheit besteht. dd) Da es bei einem Mitverschulden wegen des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens nicht auf die Kenntnis des Auftraggebers ankommt, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, ist es insoweit auch unerheblich, wer Vertragspartner der Be-klagten war. Eine Wertangabe ist weder durch die Versicherungsnehmerin noch durch die Y. GmbH erfolgt. 25 4. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402). 26 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der 27 - 10 - Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318). 28 Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine besonders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses 29 - 11 - wird, soweit es zu der Beurteilung kommen sollte, dass der Klageanspruch nicht nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu mindern ist, auch die M366glichkeit zu pr374fen haben, ob sich eine Minderung des Klageanspruchs aus 247 254 Abs. 1 BGB er-gibt. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2002 - 415 O 54/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 6 U 170/02 -
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