BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 95/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB 247247 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB 247247 226, 242 Cd a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begr374ndet noch keine Divergenz i.S. des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzu-kommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtss344tze zugrunde liegen. b) Die pers366nliche Haftung des Kommanditisten lebt nach 247 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zur374ckgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt. c) Eine Schikane i.S. des 247 226 BGB oder eine unzul344ssige Rechtsaus374bung i.S. des 247 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen an-deren Zweck haben kann als die Sch344digung eines anderen, wenn der Rechtsaus374bung kein schutzw374rdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlau-teres Ziel zu erreichen. BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 Der blo337e Umstand, dass mehrere Prozesse 374ber vergleichbare Forde-rungen der Kl344gerin aus dem Komplex "B. GmbH & Co. KG" gef374hrt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht, n344mlich das Oberlandesgericht M. , die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem Verfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begr374ndet noch keine Divergenz i.S. des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Diver- 2 - 3 - genz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entschei-dungen sich widersprechende abstrakte Rechtss344tze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH, Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Ur-teile auf der W374rdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tats344chlicher Hinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten einer Partei annimmt, obliegt grunds344tzlich seiner abschlie337enden Beurteilung und ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Die Haftung des Kl344gers f374r die unstreitig entstandene Darlehensschuld der B. GmbH & Co. KG ergibt sich aus 247247 128, 161 Abs. 2, 247 171 Abs. 1, 247 172 Abs. 4 HGB. Seine pers366nliche, zun344chst durch die Zahlung der Einlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die R374ckzahlung von 31.700,00 DM = 16.207,95 200 in diesem Umfang wieder aufgelebt. 4 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des Darle-hens Nr. 3 sei nicht durch anderweitige Zahlungen erf374llt worden, ist zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Kl344gerin vorgetragene Zahlenwerk auch dann noch schl374ssig w344re, wenn die in den Jahren 2001 und 2003 geschlossenen Darlehensvertr344ge wegen Sittenwidrigkeit nichtig w344ren, wie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass keine Gr374nde f374r die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. Dage-gen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Kl344gerin dar-auf verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der Kapitalerh366-hung vom 30. August 1999 geschuldeten B374rgschaften zu ziehen, und stattdes-sen die Alt-Kommanditisten aus 247 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls f374r sich allein nicht sittenwidrig. 5 - 4 - Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Be-klagte den ihm obliegenden Beweis f374r eine Erf374llung der Klageforderung durch die nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat. 6 7 2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch dieje-nige der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der Ge-sellschafter ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat n344mlich auch angenommen, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer Stundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. 3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die R374ckzahlung an den Kl344ger betreffe in H366he von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und f374hre deshalb nicht zu einem Wiederaufleben seiner pers366nlichen Haftung. Dabei verkennt die Revision, dass eine R374ckzahlung immer dann haftungsbegr374ndend wirkt, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag sei-ner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall. 8 4. Schlie337lich ist die Klage auf der Grundlage der von dem Berufungsge-richt verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Versto337es ge-gen das Schikaneverbot nach 247 226 BGB oder wegen unzul344ssiger Rechtsaus-374bung unbegr374ndet. Davon w344re nur dann auszugehen, wenn die Geltendma-chung des Rechts keinen anderen Zweck haben k366nnte als die Sch344digung des Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsaus374bung kein schutzw374r-diges Eigeninteresse der Kl344gerin zugrunde l344ge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht w374rde, um ein anderes, vertrags- 9 - 5 - fremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzul344ssigen Rechtsaus374bung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungss344tze verst366337t. 10 Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Rechts-missbrauch vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Kl344gerin und T. bei der Prozessf374hrung eng zusammengewirkt haben, was sich schon daraus ergibt, dass eine bei T. angestellte Rechtsanw344ltin mit Sitz in Bo. als Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin aufgetreten ist und die B. GmbH & Co. KG den Prozesskostenvorschuss f374r die Kl344gerin gezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur 374ber den Weg der Au337enhaftung in Anspruch genommen werden k366nnen, weil die Gesellschaft im Innenverh344ltnis die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die Gesellschaft keinen R374ckgriffsanspr374chen ausgesetzt w344re, wenn die Kl344gerin die f374r sp344tere Darlehen vorgesehenen B374rgschaften gem344337 der Kapitalerh366-hung vom 30. August 1999 in Anspruch genommen h344tte. Schlie337lich mag T. den R374ckstand in H366he der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen haben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Kl344gerin zu erm366glichen. Das alles schlie337t aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese An-nahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Kl344gerin per 30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 200 an Darlehensforderungen offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag in H366he von - 6 - 18.070.283,41 200 aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert h344tte, ist vom Beklagten nicht dargelegt. 11 Entscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der Beklagte gem. 247247 110, 161 Abs. 2 HGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung bzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Kl344gerin gezahlten Betrages. Sollte dieser Anspruch wegen schlechter Verm366genslage der Gesellschaft wert-los sein, spr344che das gerade f374r die Entscheidung der Kl344gerin, nicht die Ge-sellschaft, sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die Ge-sellschaft dagegen gen374gend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu erf374llen, kann sich der Beklagte schadlos halten. Die damit verbundenen Unan- - 7 - nehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das Verhalten der Kl344gerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -
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