Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB 247247 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB 247247 226, 242 Cd a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begr374ndet noch keine Divergenz i.S. des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtss344tze zugrunde liegen. b) Die pers366nliche Haftung des Kommanditisten lebt nach 247 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zur374ckgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt. c) Eine Schikane i.S. des 247 226 BGB oder eine unzul344ssige Rechtsaus374bung i.S. des 247 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Sch344digung eines ande-ren, wenn der Rechtsaus374bung kein schutzw374rdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein ande-res, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen. BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG K366ln LG Bonn
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