BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte zu 3 und Beschwerde- f374hrerin, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - gegen 1. 205, 2. 205, Kl344ger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 14. M344rz 2008 - 13 U 128/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch f374r unvollst344ndige und/oder unrich-tige Ausk374nfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenm344chtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Ver-trieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht kl344rungsbed374rftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls f374r die unterbliebene Aufkl344-rung 374ber die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken un-ter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver-handlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Kl344gern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). An den in diesem Urteil genannten Grunds344tzen hat sich das Berufungsgericht auch orientiert, soweit es der Beklagten zu 3 die Veruntreuung der 80.000 200 durch den Beklagten zu 1 374ber 247 278 BGB zugerechnet hat. Daher muss die Revision auch nicht zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zugelassen werden. - 3 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 163.282,56 200 Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 5 O 199/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 128/06 -
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