BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 (Cb, Fm); VermG 247 3 Abs. 3, 4, 247 31 Abs. 2 Die Pflicht nach 247 31 Abs. 2 VermG, den Verf374gungsberechtigten 374ber die Stellung eines R374ckgabeantrags nach 247 30 VermG zu informieren, besteht in einem Fall, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung der Verm366genswert bereits wirksam ver344u337ert ist und anstelle einer R374ck374bertragung nur noch ein Anspruch auf Auskehr des Erl366ses nach 247 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in Betracht kommt, nicht als drittgerichtete Amtspflicht, sondern hat nur ver-fahrensrechtliche Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18 und vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618). BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-lin vom 1. April 2010 - 10 U 169/09 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 800.667,97 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 VermG Rechtsnachfolger j374discher Berechtigter, nimmt das beklagte Land nach Amtshaftungsgrunds344tzen auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie meint, das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen sei seinen Informationspflichten aus 247 31 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nachgekommen. 1 Eingetragene Eigent374mer eines im Ostteil Berlins belegenen Grund-st374cks waren in ungeteilter Erbengemeinschaft E. -M. und H. P. , die es mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 1991 zu einem Kaufpreis von 2 - 3 - 1.450.000 DM an eine GmbH ver344u337erten. Die Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung wurde am 20. Dezember 1991 erteilt und die Erwerberin am 17. Juni 1992 im Grundbuch eingetragen. Die Rechtsvorg344ngerin von E. -M. und H. P. hatte das Grundst374ck 1934 von dem Kaufmann I. M. H. in K. zu einem unter dem Einheitswert liegenden Kaufpreis erworben. Am 8. Juli 1992 beantragte die Kl344gerin beim Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen die R374ck374bertragung dieses Grundst374cks. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Februar 1999 abgelehnt, weil das Amt es nicht f374r hinrei-chend gekl344rt ansah, ob der bis 1934 im Grundbuch eingetragene Voreigent374-mer zu dem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis ge-h366rte. E. -M. und H. P. wurden erst mit Schreiben vom 14. Juni 2000 im Widerspruchsverfahren 374ber den von der Kl344gerin gestellten Restituti-onsantrag informiert. Das Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen stellte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2000 die Berechtigung der Kl344ge-rin hinsichtlich des Grundst374cks fest und bestimmte, dass E. -M. und H. P. verpflichtet seien, an die Kl344gerin den durch die Ver344u337erung erzielten Erl366s auszukehren. Die von ihnen hiergegen erhobene Klage wies das Verwal-tungsgericht durch rechtskr344ftig gewordenes Urteil vom 24. Februar 2005 ab. 3 Die Kl344gerin erwirkte wegen der Zahlung des Verkaufserl366ses zwar Voll-streckungstitel gegen E. -M. und H. P. , Vollstreckungsversuche blieben jedoch erfolglos. Die Kl344gerin meint, diese vormals eingetragenen Ei-gent374mer h344tten alsbald von ihrem R374ck374bertragungsantrag informiert werden m374ssen. Dann sei eine Sicherung ihres Anspruchs auf Auskehrung des Erl366ses m366glich gewesen und die Voreigent374mer h344tten den Erl366s f374r sie vorgehalten. 4 - 4 - Die auf Zahlung von 775.667,97 200 nebst Zinsen und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Sch344den Zug um Zug gegen 334berlassung der Vollstreckungstitel gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl344gerin die Zulassung der Revision. 5 II. Die Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint, zur Rechtsfortbildung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. 6 1. Wie der Senat entschieden hat, wird mit der durch 247 31 Abs. 2 VermG begr374ndeten Pflicht zur Unterrichtung der Rechtstr344ger, staatlicher Verwalter und Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Restitutionsver-fahrens ber374hrt werden k366nnen, 374ber den verfahrensrechtlichen Aspekt hinaus (vgl. hierzu auch 247 13 Abs. 2 VwVfG) der Zweck verfolgt, dem mit der Anmel-dung und der Stellung eines R374ckgabeantrags verkn374pften Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Wirksamkeit zu verschaffen. Da das Unterlas-sungsgebot die rechtlichen M366glichkeiten des Verf374gungsberechtigten im Ver-h344ltnis zu Dritten nicht beschneidet, ihm vielmehr der Verm366genswert bis zur Bestandskraft des R374ckgabebescheids zugeordnet bleibt, h344ngt n344mlich der mit dem Unterlassungsgebot bezweckte Schutz des Berechtigten im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, dass der Verf374gungsberechtigte von der Stel-lung eines R374ckgabeantrags Kenntnis erh344lt. Der Senat hat deshalb angenom-men, dass die Unterrichtungspflicht des 247 31 Abs. 2 VermG eine Amtspflicht im Sinne des 247 839 Abs. 1 BGB ist, die in erster Linie den Schutz des Restitutions-berechtigten, aber auch denjenigen des Verf374gungsberechtigten bezweckt, der vor Aufwendungen bewahrt werden soll, f374r die er nach dem Regelungskonzept 7 - 5 - des 247 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmef344llen Ersatz verlangen kann (vgl. Se-natsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f mwN; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619). 2. Eine Situation, in der die eingetragenen Eigent374mer das Unterlassungs-gebot nach 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG zu befolgen hatten, bestand hier nicht, weil der das Unterlassungsgebot ausl366sende R374ckgabeantrag der Kl344gerin erst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die Anmeldefrist nach 247 3 der An-meldeverordnung verstrichen war (vgl. 247 3 Abs. 4 Satz 1 VermG) und die Er-werberin aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 25. Juli 1991 und der im Beschwerdeverfahren nicht mehr beanstandeten Grundst374cksverkehrsgeneh-migung vom 20. Dezember 1991 bereits als Eigent374merin des Grundst374cks im Grundbuch eingetragen war. Es ist deshalb zwischen den fr374heren Eigent374-mern als (vormals) Verf374gungsberechtigten und der Kl344gerin durch deren An-tragstellung nicht das durch die differenzierenden Regelungen in 247 3 Abs. 3 VermG n344her ausgestaltete gesetzliche Schuldverh344ltnis entstanden, das Z374ge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183, 186). Zwar entstand durch die Stellung des R374ckgabeantrags zu den vormals Verf374gungsberechtigten insofern eine Rechtsbeziehung, als diese nach 247 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dem Anspruch der Kl344gerin auf den Erl366s ausgesetzt wurden. Anders als nach 247 3 Abs. 3 VermG fehlt es jedoch an jeder n344heren Ausgestaltung dieses Rechtsverh344ltnisses. Dem entspricht die Auffassung in der Literatur, nur auf R374ck374bertragung, nicht aber auf die Erf374llung von Sekund344r- und Surrogationsanspr374chen gerichtete Antr344ge w374rden von 247 3 Abs. 3 VermG erfasst (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 247 3 Rn. 203 ; 344hnlich Wasmuth, in Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, 247 3 VermG Rn. 308 ). 3. a) Die Beschwerde h344lt dem entgegen, dies m366ge f374r die Beurteilung des Unterlassungsgebots nach 247 3 Abs. 3 VermG richtig sein, ber374hre die Bestim-mung des 247 31 Abs. 2 VermG jedoch nicht, nach deren Wortlaut jedweder An-trag im Sinne des 247 30 VermG erfasst werde. 247 31 Abs. 2 VermG verpflichte daher die Beh366rde auch dazu, einen ehemals Verf374gungsberechtigten als Drit-ten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens ber374hrt werden k366nnen, von der Antragstellung zu informieren. Dies f374ge sich in den Zweck des 247 31 Abs. 2 VermG ein, den Anspruch des Berechtigten - auch auf den Erl366s - nicht wirtschaftlich auszuh366hlen und den ehemals Verf374gungsbe-rechtigten fr374hzeitig darauf hinzuweisen, m366glicherweise einem Anspruch auf Auskehrung des von ihm bei der Ver344u337erung erzielten Erl366ses ausgesetzt zu sein. 9 b) Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Wortlaut des 247 31 Abs. 2 VermG f374r sich genommen eine solche Auslegung erlaubt und dass die Aufer-legung einer solchen Informationspflicht unter dem Gesichtspunkt einer weit reichenden Durchsetzung von Restitutionsanspr374chen, und sei es im Wege ei-nes Surrogats, nicht unplausibel w344re. Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch mehrere Gesichtspunkte. 10 In den Erl344uterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, auf den die Bestimmung des 247 31 Abs. 2 VermG zur374ckgeht, wird die schnellstm366gliche Kenntnis von der Antragstellung vor allem f374r erforderlich gehalten, weil hiervon der Umfang der Verf374gungsbefugnis der betroffenen Rechtstr344ger und staatli-chen Verwalter, also im Wesentlichen der Verf374gungsberechtigten, gem344337 247 3 11 - 7 - Abs. 3 und 4 VermG nach Ablauf der Anmeldefrist abh344ngt (vgl. BT-Drucks. 11/7831 S. 14). Das damit in erster Linie angesprochene Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 VermG, das der Senat ma337gebend daf374r angef374hrt hat, die Be-nachrichtigungspflicht wolle auch die verm366gensrechtlichen Interessen des Be-rechtigten und des Verf374gungsberechtigten sch374tzen, war in der Folgezeit mehrfach Gegenstand gesetzlicher 304nderungen, die auf einen besseren Aus-gleich der beiderseitigen Interessen und der Interessen der Allgemeinheit ge-richtet waren. In den Erl344uterungen finden sich auch pr344zise Vorstellungen dar374ber, wer als Dritter im Sinne des 247 31 Abs. 2 VermG anzusehen ist. Insoweit werden Erwerber dinglicher Rechte genannt, die in die Lage versetzt werden m374ssten, redlichen Erwerb im Sinne des 247 4 Abs. 2 VermG einzuwenden, ferner Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte, die durch die Antragstellung in ihren Rechtspositionen dann tangiert sein k366nnten, wenn sie bei Abschluss des Ver-trags nicht redlich im Sinne des 247 4 Abs. 2 und 3 VermG gewesen seien. Schlie337lich werden auch Nachfolgeorganisationen im Sinne der R374ckerstat-tungsgesetzgebung genannt, wenn - wie hier - ein Sch344digungstatbestand nach 247 1 Abs. 6 VermG in Rede steht (BT-Drucks. 11/7831 S. 14). Damit sind Situa-tionen angesprochen, in denen sich der Antrag auf einen Verm366genswert rich-tet, der noch als Gegenstand einer Restitution in Betracht kommt. 12 Insgesamt ist das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Verf374gungsberechtig-ten und Berechtigten in 247 3 Abs. 3 VermG sehr differenziert geregelt worden, wobei der Gesetzgeber um einen Ausgleich der Rechtspositionen bem374ht war und von st344rkeren Eingriffen in die Rechtsstellung des Verf374gungsberechtigten, dem der Verm366genswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu-geordnet ist, abgesehen hat. Es st374nde mit dieser Zur374ckhaltung nicht im Ein- 13 - 8 - klang, wenn man f374r die hier vorliegende Konstellation einer rechtm344337igen Ver-f374gung 374ber einen Verm366genswert Pflichten des vormals Verf374gungsberechtig-ten in Anlehnung an dieses Rechtsverh344ltnis entwickeln und dies amtshaftungs-rechtlich dadurch absichern wollte, dass die Amtspflicht der zust344ndigen Beh366r-de zur Information auch insoweit als drittbezogen anerkannt wird. Zu einer sol-chen Qualifizierung dieser Pflicht, f374r die - soweit ersichtlich - auch im Schrift-tum bislang kein Bed374rfnis gesehen worden ist, sieht der Senat nicht zuletzt mit R374cksicht darauf, dass es sich hier um auslaufendes Recht handelt, keinen hin-reichenden Anlass. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 13 O 480/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2010 - 10 U 169/09 -
Full & Egal Universal Law Academy