BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 95/11 Verkündet am: 22. September 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 627 Abs. 1 a) Bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der inte r nen Revision handelt es sich um einen Vertrag über die Leistung von Dien s ten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu we rden pflegen. b) Ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" erfordert, dass das Diens t- verhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringt, um ein schü t zenswertes und gegenüber der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten vorrangiges Ve r- trauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen zu können. Ob di e- se Voraussetzung gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Ei n- zelfalls. BGH, Urteil v om 22. September 2011 - III ZR 95/11 - OLG Bamberg LG Hof - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink f ür Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Bamberg vom 9. März 2011 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl ägerin ist ein größeres Wirtschaft sprüfungsunternehmen und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Honorarteilbetrags in Höhe von 6.000 fü r das Jahr 2009 in Anspruch. Die Klägerin führte jährlich interne Revisionen in den deutschen Stando r- ten der Beklag ten durch. Mit Vertrag vom 5 ./13. J uni 2007 beauftragte die B e- klagte die Klägerin f ür die Jahre 2 009 bis 2011 unter Vereinbarung eines Hon o- rars von 63.000 . " I n der Regel" waren jährlich zwei Revisions einh eiten zu je fünf Ta gen unter Einsatz 1 2 - 3 - von zwei Revisoren vor Ort mit anschließender Nachbearbeitung vorgesehen. Im Mai , Juni und Juli 2009 kündigte die Beklagte diese Vereinbarung mehrfach, zuletzt mit Hinweis auf § 627 BGB. Die Klägerin, die für das Jahr 2 009 noch keine Leistungen gegenüber der Beklagten erbracht hatte, widersprach der Kündigung und bot der Beklagten ihre Revisions tätigkeit mit Schreiben vom 10. Juni 200 9 vergeblich an. Das Landgericht hat d ie Kündigung der Beklagten als gemäß § 627 Abs . 1 BGB wirksam angesehen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin z u- rückgewiesen und im Gefolge der in zweiter Instanz erhobene n Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Kläg erin aus der Vereinbarung keine weitere Vergütung für das Jahr 2009 zusteh e. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ih re Klage sowie das Begehren auf Abwe i- sung der Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die zulässi ge Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte habe das Vert ragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Bei der Durchführung von in ternen Revisionsarbeiten ha n- dele es sich um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übe r- tragen zu werden pflegen. Es liege kein - dem Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB entgegenstehendes - dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bez ü- gen vo r. Ein " dauernde s Dienstverhältnis " setze voraus, dass die Dienstle i s- tungskapazität (Arbeitskraft) der Klägerin zu einem erheblichen Teil in A n spruch genommen werde; da ran fehle es, wenn durch die versprochene Diens t leistung (in einem größeren Unternehmen) die Jahresarbeitskraft von nur zwei Mitarbe i- tern lediglich zu jeweils etwa einem Zehntel gebunden werde. Zudem sei keine Vereinbarung " fester Bezüge " erfolgt. D ies erfordere ein e Vergütung , d ie ihrem Umfang nach die Grundlage für die wirtschaftliche Exist enz des Dienst verpflic h- teten bilden könne und i n diesem Sinne " erheblich " sei, wobei maßgeblich auf die Verhältnisse der Klägerin als dienstverpflichtete s Unte r nehmen, nicht hi n- gegen auf die Verhältnisse der konkret für die Dienstleistung eingesetzten Mi t- a rbeiter der Klägerin, abgestellt werden müsse. Für die Kläg e rin seien jährliche Einnahmen (Umsatzerlöse) von 63.000 i- gen Erheblichkeit. Überdies sei von dem Vertragsverhältnis der Parteien auch nicht die konkrete wirtschaftliche Existenz eines Mitarbeiters der Klägerin b e- tro f fen. Hiernach sei dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberec h- tigten der Vorrang einzuräumen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Recht s- fehler hat das Berufungsgericht einen Vergütungsa nspruch der Klägerin 7 - 5 - (§ § 611, 615 BGB) verneint, weil die Beklagte das Vertragsverh ältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt ha be . 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Durchfü h- rung der internen Revision in den deutschen Standorten des Unternehmen s der Beklagten als einen Vertrag über die Leistung höhere r Dienste angesehen, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände . Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vo r- liegt, kommt es , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im A llgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht a uf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Okto - ber 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen , wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III Z R 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921, zur V eröffentlichung in BGHZ vorges e- hen ). Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens - oder Geschäftsbereich des Dienstb e- rechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (Münc h- Komm BGB/Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfe n- den T ätigkeit Einblick in die Geschäfts - , Berufs - , Einkommens - und Verm ö- gensverhältnisse des Dienstberechtigt en erlangt ( s . dazu BGH, Urteile vom 8 9 - 6 - 31. März 1967 - VI ZR 288/64 , BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW - RR 1993, 374 mwN und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN). Bei der Beauftragung mit derart i- gen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteige r- ten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristi s che Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persön liche s Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachun g ihrer Organe und Mitarbeiter. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Ber u- fungsgericht s, bei dem Vertrag zwischen den Parteien handele es sich nich t um ein dauernde s Dien stverhältnis mit festen Bezügen . a) En tgegen der Ansicht der Revision genügt es für die in § 627 Abs. 1 BGB geregelte negative Voraussetzung des Kündigungsrechts nicht, dass nur eines der Merkmale " dauerndes Dienstverhältnis " un d " feste Bezüge " erfüllt ist ; vielmehr müssen beide Merkmale - kumulativ - vorliegen, weil sie als gemei n- schaftliche Bestandteile der negativen Voraussetzung und aufeinander bezogen zu verstehen sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts ( RGZ 80, 29; 146, 116, 117 ), des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 305 und vom 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW - RR 1993, 505) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2006, 3453, 3454 Rn. 10) sowie der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum ( Bambe r- ger/Roth/Fuchs, BGB, 2. Aufl., § 627 Rn. 5; Erman/Belling, BGB, 1 3 . Aufl., § 627 Rn. 5; s. auch MünchKomm BGB/ Henssler aaO Rn. 12 und Stauding er/ Preis, BGB [2002], § 627 Rn. 17, die freilich eine teleologische Reduktion des § 6 27 Abs. 1 BGB für bestimmte Fälle erwägen , in denen ein dauerndes Dienstverhältnis ohne feste Bezüge vereinbart worden ist ). Die Notwendigkeit 10 11 - 7 - de r Erfüllung beider Merkmale ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesb e- stimmung ( " dauernden Dienstverhältnis mi t festen Bezügen " ), der Regelung s- absicht des Gesetzgebers (in den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind als Beispiele für ein " dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen " die Tätigkeiten des Leibarztes, Hofmeis t ers und Syndikus genannt ; Mugdan II S. 913 , 1256 ) und dem Zweck des Kündigungs rechts in § 627 Abs. 1 BGB. Di e- ser besteht darin, dass die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Vertragsteils bei ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhäl t- nissen im weitesten Ausm aß gewährleistet werden soll ; die Entschließungsfre i- heit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung erhält, so dass auf dessen Seite ein s chutzwürd i- ges und überwiegendes Vertrauen auf Sicherung sein er wirtschaftlichen Ex i s- tenz begründet wird (s. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1984 aaO ; vom 13. Ja - nuar 1993 aaO S. 506 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 19 f ; BAG aaO S. 3454 Rn. 17 ) . b) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu verstehen ist, ist n eben dem Sprachg e- brauch und der Verkehrs auffassung (BGH, Urteil vom 31. März 1 9 67 aaO S. 30 5; MünchKomm BGB / Henssler aaO Rn. 13; Staudinger/Preis aaO Rn. 15) de r Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfre i- heit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftl i- chen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste En tlohnung andererseits maßgeblich zu berücksichtigen. Hiernach muss ein Dienstverhältnis, um ein " dauerndes " zu sein, die E r- werbstätigkeit des Verpflichteten zwar nicht vollständig oder hauptsächlich in 12 13 - 8 - Anspruch nehmen; es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus ( Senatsurteil vom 9 . März 1995 - III ZR 44/94, NJW - RR 1995, 1058, 1059; BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 306; vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282 f; vom 1. Februar 1989 - IV ZR 354 /87, BGHZ 106, 341, 346 und vom 19. November 1992 aaO ; BAG aaO S. 3454 Rn. 16). Allerdings muss eine gewisse persönliche Bindung zw i- schen den Vertragsparteien bestehen, an der es fehlt, wenn ein Dienstle i s- tungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbest immten und unbegren z- ten Zahl von Interessenten anbietet (Senatsurteil vom 9. März 1995 aaO; BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO; MünchKommBGB/ Henssler aaO Rn. 15). Dementsprechend ist es, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, im Regelfall erford erlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönl i- chen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 aaO S. 1522 Rn. 27). D er grundlegende G e- danke, dass das " dauernde Dienstverhältnis " e ine gewisse wirtschaftliche E r- heblichkeit und persönliche Bindung für den Dienstverpflichte ten mit sich bri n- gen muss, um ein schützenswertes und überwiegendes Vertrauen auf seiner Seite begründen zu können, spiegelt sich auch in dem Erfordernis der Verei n- b arung " fester Bezüge " wider . Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelve r- gütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Diens t- verpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftl i- chen Existenz rechnen und p lanen dar f (s. dazu BGH, Urteile vom 19. Novem - ber 1992 aaO S. 375; vom 13. Januar 1993 aaO; vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, N JW 1995, 1425, 1430 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 20; RGZ 146, 116, 117 ). c) Diese Maßgaben hat das Berufungsg ericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 31. März 1967 aaO S. 305; RGZ 14 - 9 - 146, 116, 117) beachtet . Angesichts der Größe des von der Klägerin betrieb e- nen Wirtschaftsprüfungsunternehmens , des vergleichsweise geringen Umfangs de r Inanspruchnahme seiner persönlichen und sachlichen Mittel sowie der H ö- he der vereinbarten Vergütung hat es das für ein " dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen " im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB erforderliche gewisse Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung, welches mit dem Dienstv ertragsverhältnis für die Klägerin verbunden sein muss , verneint und mithin der Entschließungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Vertrauen der Klägerin auf die Fortsetzung des Dienstverhältni sses und die Erzielung der ve r- abredeten Einkünfte den Vorrang eingeräumt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und hiergegen bringt die Revision auch nichts Konkretes vor . Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Hof, Entsc heidung vom 30.09.2010 - 13 O 43/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 8 U 180/10 -
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