BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 95/14 vom 22 . Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9 . Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2 6. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 20.000 Gründe: Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden B e- schwer übersteigt 20.000 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festse t- zung des Streitwe rts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, de n es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 . Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit de n Vorschriften des § 3 ZPO und des § 5 1 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (K öhler, in: Köhler/Born - kamm, 3 3. Aufl., § 1 2 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap . 49 Rn. 17; Ahrens/ Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK - UWG/Ebersohl , 2. Aufl., § 12 F Rn. 4 ) . Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Pa r- 1 2 - 3 - teien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzula s- sung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Vorliegend führt jedoch auch die ord nungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 über schreitenden Streitwertfest setzung . Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betr ag nicht. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2013 - 4 HKO 74/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 1149/13 - 3
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