BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 96/06 Verk374ndet am: 21. Mai 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personenge-sellschaft ist keine Legitimationsgrundlage f374r eine 304nderung des Gesell-schaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingef374hrt werden soll. Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser nachtr344glichen Vermehrung seiner Beitragspflichten. BGH, Vers344umnisurteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 96/06 - LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Sprungrevision der Beklagten wird - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Kl344gerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.780,92 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz seit dem 25. November 2005 zu zahlen. Die Klage und die weitergehende Widerklage werden ab-gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, die mit einer Einlage von 33.000,00 DM der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Kl344gerin beigetreten war, zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbetr344gen 1 - 3 - verpflichtet ist und ob sie solche bereits gezahlten Betr344ge von der Kl344gerin zur374ckfordern kann. 2 Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahr 1989 gegr374ndet worden und dient dem Zweck, das Grundst374ck M. stra337e 19 in B. zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten. Der notariell beurkundete Gesell-schaftsvertrag (GV) der Kl344gerin vom 26. Oktober 1989 enth344lt keine Bestim-mung 374ber Nachschusszahlungen der Gesellschafter. 247 12 Nr. 3 b GV regelt, dass eine 304nderung des Gesellschaftsvertrags der Mehrheit von 3/4 der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf. Im September 2000 zahlte die Beklagte weitere 1.394,43 200. Anlass der Zahlung war, dass in der vorausgegangenen Gesellschafterversammlung der Kl344gerin Einvernehmen bestanden hatte, zur Abwendung einer erneut von der Kredit gebenden Bank erwirkten Zwangsverwaltung die r374ckst344ndigen Verbind-lichkeiten der Kl344gerin gegen374ber der Finanzierungsbank durch Zahlungen der Gesellschafter zu tilgen, dass daf374r aber die Erhebung einer urspr374nglich in Aussicht genommenen "Sonderumlage im Beschlusswege kompetenzrechtlich nicht m366glich" sei und ein dahingehender Beschluss nicht gefasst werden k366n-ne; die R374ckst344nde sollten deshalb durch freiwillige Leistungen der Gesellschaf-ter ("Gesellschafterdarlehen") ausgeglichen werden. 3 Im Dezember 2001 fasste die Gesellschafterversammlung der Kl344gerin - in Abwesenheit der Beklagten - mit 3/4 Mehrheit den Beschluss, den Gesell-schaftsvertrag durch eine Nachschussregelung zu erg344nzen, und beschloss einstimmig, eine Sonderumlage in H366he von 400.000,00 DM zu erheben. 4 Die in 247 4 GV eingef374gte Nr. 6 lautet: 5 "Die Gesellschafter sind im Falle der Unterdeckung des Gesell-schaftsverm366gens quotal im Verh344ltnis ihrer Gesellschaftsanteile - 4 - zu Nachschussleistungen verpflichtet, wobei die Nachschuss-pflicht betragsm344337ig durch die H366he der Kapitaleinlage begrenzt ist. Insoweit wird 247 707 BGB abbedungen. Die Nachschusspflicht wird vom Verwaltungsbeirat durch einstim-migen Beschluss dem Grunde und der H366he nach f374r den Einzel-fall festgestellt und den Gesellschaftern schriftlich verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung bekannt gemacht; die Nachschussbetr344ge sind von den Gesellschaftern unverz374g-lich, sp344testens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Zah-lungsaufforderung zu entrichten." Auf der Grundlage dieser Bestimmung fassten der Verwaltungsbeirat und - jeweils in Abwesenheit der Beklagten - die Gesellschafterversammlung der Kl344gerin in den Jahren 2002 bis 2005 Beschl374sse 374ber weitere Sonderumlagen und Nachschusszahlungen. Den daraus folgenden Zahlungspflichten kam die Beklagte bis zum dritten Quartal 2004 in H366he von insgesamt 3.780,92 200 nach, f374r das vierte Quartal 2004 und das Jahr 2005 verweigerte sie die Zahlung wei-terer Betr344ge. 6 Das Landgericht hat der auf Zahlung der ausstehenden Nachsch374sse (1.733,55 200) gerichteten Klage entsprochen und hat die auf R374ckzahlung der geleisteten Nachschussbetr344ge gerichtete Widerklage (5.175,35 200) abgewie-sen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Sprungrevision der Beklagten. 7 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Sprungrevision der Beklagten ist, da die Kl344gerin trotz ord-nungsgem344337er Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, das inhaltlich aber nicht auf der S344um- 8 - 5 - nis, sondern auf einer sachlichen Pr374fung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81). 9 II. Die Sprungrevision ist 374berwiegend begr374ndet und f374hrt in Ab344nde-rung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage und - teilweise - zur Verurteilung der Kl344gerin. 10 1 . Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesent-lichen ausgef374hrt: Die Beklagte sei aufgrund der Beschl374sse der Gesellschafterversamm-lung und des Beirats in Verbindung mit dem neu eingef374gten 247 4 Nr. 6 GV zu den angeforderten Zahlungen verpflichtet. Diese Bestimmung habe mit der in 247 12 Nr. 3 b GV vorgesehenen 3/4 Mehrheit wirksam beschlossen werden k366n-nen. Sie entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmt-heit gesellschaftsvertraglicher Nachschussregelungen. Dementsprechend k366n-ne die Beklagte die - mit Ausnahme der Zahlung vom September 2000 mit Rechtsgrund - geleisteten Nachsch374sse nicht zur374ckfordern. Der Anspruch auf R374ckzahlung des vor der 304nderung des Gesellschaftsvertrages gezahlten Be-trages sei verj344hrt. 11 2. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 12 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht 247 707 BGB entgegen. Die nach-tr344glich beschlossene Nachschussregelung (247 4 Nr. 6 GV) ist der Beklagten gegen374ber unwirksam (vgl. Sen.Urt. v. 5. M344rz 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766). 13 aa) Nachtr344gliche Beitragspflichten k366nnen mit einer jeden einzelnen Gesellschafter bindenden Wirkung nur mit der - u.U. auch antizipiert erteilten - 14 - 6 - Zustimmung der Betroffenen eingef374hrt werden. Dies gilt nicht nur f374r eine Be-schlussfassung im Einzelfall, sondern ebenso f374r die sp344tere Einf374hrung einer gesellschaftsvertraglichen Nachschussklausel. 15 An dieser Zustimmung der Beklagten fehlt es. Sie ist weder auf dem Weg der Zustimmung zur 304nderung des Gesellschaftsvertrages noch - antizipiert - durch Unterwerfung unter die f374r Gesellschaftsvertrags344nderungen bestimmte Mehrheitsklausel erteilt worden. An der Abstimmung 374ber die 304nderung des Gesellschaftsvertrages hat die Beklagte unstreitig nicht teilgenommen, und die allgemeine Mehrheitsklausel enth344lt eine den Anforderungen des 247 707 BGB entsprechende antizipierte Zustimmung schon deswegen nicht, weil sie Aus-ma337 und Umfang einer m366glichen zus344tzlichen Belastung nicht erkennen l344sst, n344mlich weder eine Obergrenze noch sonstige Kriterien festlegt, die das Erh366-hungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 5. M344rz 2007 aaO Tz. 13; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 20; grundlegend hier-zu Sen.Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, ZIP 2007, 475, 476 Tz. 9). bb) Der Annahme des Landgerichts, die Neuregelung in 247 4 Nr. 6 GV begr374nde eine 374ber den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitrags-pflicht, steht - selbst wenn ihr die Beklagte zugestimmt h344tte - au337erdem entge-gen, dass dort die H366he der nachzuschie337enden Beitr344ge nicht in objektiv be-stimmbarer Weise festgelegt ist. 247 4 Nr. 6 GV beschr344nkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall der Unterdeckung des Gesellschaftsverm366gens. Weder wird aber das f374r das Ent-stehen der Beitragspflicht ma337gebliche Kriterium der "Unterdeckung" konkreti-siert, noch bestimmt der Gesellschaftsvertrag, nach welchen Vorgaben eine Unterdeckung festzustellen ist und welche Positionen hierbei einzubeziehen sind. 16 - 7 - 247 4 Nr. 6 GV ist das Ausma337 des zul344ssigen Eingriffs nicht deshalb zu entnehmen, weil "die Nachschusspflicht betragsm344337ig durch die H366he der Kapi-taleinlage begrenzt ist". Die Regelung l344sst nicht hinreichend erkennen, ob die H366he der Kapitalbeteiligung f374r alle Nachschussleistungen, f374r solche innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder f374r jede einzelne Zahlungsaufforderung gel-ten soll. 17 b) Die - entgegen der Auffassung des Landgerichts - somit ohne Rechts-grund geleisteten Nachschusszahlungen unterliegen grunds344tzlich der R374ckfor-derung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB), so dass die Widerklage in H366he von 3.780,92 200 begr374ndet ist. 18 c) Keinen Erfolg hat die Beklagte hingegen, soweit sie R374ckgew344hr des im September 2000 gezahlten Betrages (1.394,43 200) fordert; dieses Begehren scheitert an 247 814 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die R374ckforderung des zum Zwecke der Erf374llung einer Verbindlichkeit Geleisteten ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. BGHZ 113, 62, 70). 19 So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag Kenntnis davon, dass der Gesellschaftsvertrag keine Nachschussregelung ent-hielt und dass die Gesellschafterversammlung einen die Gesellschafter zur Zahlung einer Sonderumlage verpflichtenden, als rechtswidrig, n344mlich "kompe-tenzrechtlich nicht m366glich" erkannten Beschluss nicht gefasst hatte. Wenn die Beklagte - wie sie vortr344gt - die Zahlung dennoch in der - allerdings unzutref-fenden und auch durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht ge-st374tzten - Annahme geleistet haben sollte, die Gesellschafterversammlung h344tte eine solche Umlage beschlie337en k366nnen, 344ndert dies nichts an ihrer Kenntnis, 20 - 8 - dass ihrer Zahlung schon in Ermangelung eines Gesellschafterbeschlusses ein Rechtsgrund fehlte. Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 O 426/05 -
Full & Egal Universal Law Academy