BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/07 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zerknitterte Zigarettenschachtel BGB 247247 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 247 823 Abs. 1 Ah Wird der Name einer bekannten Pers366nlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegen374ber der Meinungs344u337erungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts hinzuneh-men sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-sp366ttischer Form mit einem in der 326ffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Ge-nannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Ge-nannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Ein-druck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder emp-fehle es. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 96/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 15. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abge344ndert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Repr344sentant des Hauses Hannover. Er war im Jahre 1998 in eine k366rperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor seinem Gut Ca-lenberg verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Fer-ner wurde in der Presse im Januar 2000 374ber eine Auseinandersetzung des Kl344gers mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der K374ste Kenias gelegenen Insel Lamu berichtet. 1 Die Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines international t344-tigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. M344rz 2000 - ohne Einwilligung des Kl344gers - ganzseitig in verschie-denen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile "War das Ernst? Oder August?" eine allseits eingedr374ckte, leicht ge366ffnete Zigaretten-schachtel zeigt: 2 - 4 - 3 Der Kl344ger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserkl344rung abgegeben. Gegen die Beklag-te zu 1 hat der Kl344ger eine einstweilige Verf374gung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als endg374ltige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos- - 5 - ten der Abschlusserkl344rung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die Be-klagten abgelehnt. Der Kl344ger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - bean-tragt, 4 a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kl344ger 60.000 200 nebst 5% Zinsen 374ber dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen; b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kl344ger 1.253,69 200 nebst 5% Zinsen 374ber dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zah-len. 5 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. 6 Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklag-ten ihr auf vollst344ndige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kl344-ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe wegen der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen 8 - 6 - ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in H366he von 60.000 200 gegen die Beklagten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 247 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zu-dem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: Die Beklagten h344tten ohne rechtlichen Grund in das dem Kl344ger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Kl344gers einen verm366genswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der Wer-beanzeigen rechtswidrig benutzt h344tten. Der Kl344ger sei aufgrund der Verwendung seiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen Presseberichterstattungen 374ber den Vorfall vor dem Gut Calenberg sowie seiner Beziehung zu Prinzessin Caro-line von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, f374r eine Vielzahl der angesprochenen durchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in das Namens-recht des Kl344gers sei nicht gerechtfertigt. Bei der insoweit gebotenen G374ter- und In-teressenabw344gung sei ma337geblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vor-namen des Kl344gers einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der Beklagten zu 2 f374r die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne ver366ffentlicht worden sei. Durch die Verwendung der Vornamen des Kl344gers und die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu t344tlicher Auseinandersetzung habe in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die Bekanntheit und den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erh366hen. Dieser Ge-sichtspunkt spreche im Regelfall f374r ein 334berwiegen des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts des Kl344gers. Soweit sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine Wirtschaftswerbung erstrecke, sei in dem vom Kl344ger angegriffenen Werbemotiv der Informationsgehalt f374r die Allgemeinheit darauf beschr344nkt, dass das Wortspiel die-jenigen Betrachter, die von der T344tlichkeit des Kl344gers bereits Kenntnis gehabt h344t-ten, daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt f374hre die Abw344gung der beiderseiti-gen Interessen, die auf Seiten der Beklagten ganz 374berwiegend durch die angestreb- 9 - 7 - te Werbewirkung und nur geringf374gig durch meinungsbildende Faktoren gepr344gt sei-en, zu einem Vorrang des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers. Danach h344tten die Be-klagten dem Kl344ger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Pers366nlichkeits-recht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgeb374hr zu zahlen, die bei ordnungsgem344337em Rechtserwerb aufzuwenden gewesen w344re. Dieses Entgelt habe das Landgericht mit 60.000 200 nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der Ab-mahnkosten k366nne der Kl344ger von der Beklagten zu 2 gem344337 247 823 Abs. 1, 247 249 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anh344ngigen Umfang. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr weder aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus 247 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 247 12 BGB zu. Er kann von der Beklagten zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. S344mtli-che Anspr374che setzen voraus, dass die Beklagten den Kl344ger in rechtswidriger Wei-se in seinem Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich seines Rechts an seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des Kl344gers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Mei-nungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen k366nnen. 10 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass eine unbefugte Nutzung der verm366genswerten Bestandteile des allgemei-nen Pers366nlichkeitsrechts sowie der besonderen Pers366nlichkeitsrechte wie des Na-mens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtstr344-gers aus Eingriffskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begr374ndet. Da das Er-langte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (247 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsg374tern geltenden 11 - 8 - Grunds344tzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der 374bli-chen Lizenzgeb374hr berechnet werden. 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Be-klagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Kl344gers zu kommerziel-len Zwecken genutzt und damit in die verm366genswerten Bestandteile des Pers366n-lichkeitsrechts des Kl344gers eingegriffen haben. Das Namensrecht nach 247 12 BGB und das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Namenstr344gers k366nnen auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleini-ge Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Tr344ger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festge-stellt, f374r eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kl344ger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der damals zahlreichen Presseberichte 374ber t344tliche Auseinandersetzungen des Kl344gers zu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um all-t344gliche Vornamen, viele Verbraucher w374rden das auf die Auseinandersetzungen, an denen der Kl344ger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht er-kennen, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gest374tzt, die Medien h344tten wieder-holt 374ber diese Vorf344lle und zuvor schon seit l344ngerer Zeit vielfach 374ber die Bezie-hung des Kl344gers zur Tochter des damaligen F374rsten von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, berichtet und dabei den Kl344ger regelm344337ig mit seinen Vornamen Ernst Au-gust benannt, meist erg344nzt durch das Adelspr344dikat "Prinz"; aus diesem Grunde seien seine Vornamen weiten Kreisen der 326ffentlichkeit bekannt gewesen, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei. 12 - 9 - 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers darstel-lende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen G374ter- und Interessenabw344gung nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die verm366gensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich gesch374tzt sind, w344hrend sich die Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich gesch374tzte Grundrecht der Mei-nungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen k366nnen. Unter Ber374cksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers ist der Aus374bung des Grundrechts der Meinungs344u337erungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang ein-zur344umen. 13 14 a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anh344ngigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgeb374hr in H366he von 60.000 200 geht es ausschlie337lich um einen Eingriff der Beklagten in die verm366genswerten Bestandteile des allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts sowie des Namensrechts des Kl344gers. Eine etwaige Beeintr344chtigung der ideellen Bestandteile seines Pers366nlichkeitsrechts, auf die der Kl344ger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentsch344digung gest374tzt hat, steht nicht zur 334berpr374fung. W344hrend die Pers366nlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Kern der Pers366nlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) geh366ren, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten verm366genswerten Bestandteile der Per-s366nlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begr374ndet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - R374cktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich gesch374tzten verm366-gensrechtlichen Bestandteilen des Pers366nlichkeitsrechts kommt gegen374ber der ver-fassungsrechtlich gesch374tzten Meinungs344u337erungsfreiheit grunds344tzlich kein Vor-rang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - ; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, - 10 - 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel f374r die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294). b) Unter Ber374cksichtigung der Intensit344t des hier in Rede stehenden Eingriffs in den verm366gensrechtlichen Bestand des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers kommt bei der gebotenen G374ter- und Interessenabw344gung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG st374tzen, ein gr366337eres Gewicht zu. 15 aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Beru-fungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungs344u337erungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - R374cktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beitr344ge, die sich mit Vorg344n-gen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - R374cktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbil-dung unter Umst344nden nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kam-merbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.). 16 bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-sp366ttischer Form mit den durch die Darstellung der verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Ver-haltensweisen des Kl344gers bei den t344tlichen Auseinandersetzungen vor dem Gut Calenberg sowie auf der Insel Lamu. 334ber diese Vorf344lle war in den Medien wieder- 17 - 11 - holt mit Namensnennung und Abbildung des Kl344gers berichtet worden, weil wegen der Beziehung des Kl344gers zu der Tochter des damaligen F374rsten von Monaco ein besonderes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit einer Person im 366ffentlichen Leben kann ein besonderes Informati-onsinteresse der 326ffentlichkeit begr374nden, das es rechtfertigen kann, 374ber bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berich-ten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung 374ber solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privat-sph344re nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hanno-ver/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9). 18 cc) Obwohl die Beklagten die t344tlichen Auseinandersetzungen des Kl344gers vor seinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, k366nnen sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwen-dung der Vornamen des Kl344gers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu t344tlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Auf-merksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der von den Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erh366hen, nicht zu einem grund-s344tzlichen 334berwiegen des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers. Das Be-rufungsgericht hat bei seiner Abw344gung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begr374ndete Schutz der verm366genswerten Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die verm366genswerten Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Pers366nlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Wer- - 12 - beanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang ge-gen374ber der Meinungs344u337erungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-sp366ttischer Form mit einem in der 326ffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - R374cktritt des Finanzministers, m.w.N.). Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das Beru-fungsgericht angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den t344tlichen Ausei-nandersetzungen des Kl344gers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorf344lle und die diesbez374glichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des Wortspiels mit den Vor-namen des Kl344gers nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit der dar374ber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der 366ffentlichen Auseinandersetzung 374ber die von ihr aufgegriffenen t344tlichen Auseinandersetzungen des Kl344gers. Sie hat 374ber die satirisch-sp366ttische Anspielung auf die der 326ffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kl344-ger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck er-weckt wird, der Kl344ger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des Kl344gers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung f374r Tabakerzeugnisse handelt. Danach ist der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers gegen374ber der Meinungs344u- 19 - 13 - 337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagten berufen k366nnen, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Kl344gers, ohne seine Einwilligung in der Wer-beanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegen374ber der Aus374bung dieses Grundrechts zur374cktreten. 4. Aus den vorstehend genannten Gr374nden steht dem Kl344ger auch ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung der verm366genswerten Bestandteile seines Pers366nlichkeitsrechts nach 247 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgeb374hr nicht zu. 20 5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die verm366genswerten Be-standteile noch - mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden In-halts - die ideellen Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers verletzt wor-den sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen. 21 22 III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Kla-ge unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. - 14 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 23 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 7 U 23/05 -
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