BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/08 Verk374ndet am: 10. Juni 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Landkreis f374hrt als untere Vermessungsbeh366rde des Lan-des Baden-W374rttemberg die ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Ver-messungsaufgaben durch. Daneben bietet er ingenieurtechnische Vermes-sungsleistungen i.S. der 247247 96 ff. HOAI a.F. (Anlage 1 Punkt 1.5 zu 247 3 Abs. 1 HOAI n.F.) an, die er nach den S344tzen der Honorarordnung f374r Architekten und Ingenieure, jedoch ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Er st374tzt sich dabei auf ihm von den zust344ndigen Finanzbeh366rden erteilte Ausk374nfte, dass bei dem Umfang der von ihm mit diesen Leistungen erzielten Ums344tze nach den ein-schl344gigen steuerrechtlichen Vorschriften keine Umsatzsteuerpflicht besteht. 1 - 3 - Kl344ger ist der Bundesverband der in Deutschland zugelassenen 366ffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der Abrechnung von ingenieurtechnischen Vermessungsleistungen den Auftragge-bern die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen hat. Die Frage der Mehr-wertsteuerberechnung k366nne nicht davon abh344ngen, ob der Beklagte gegen-374ber den Finanzbeh366rden Erkl344rungen abgebe, wonach er steuerlich als ein "Betrieb gewerblicher Art" zu behandeln sei. Der Beklagte handele daher, so-weit er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen ohne Mehrwertsteuer an-biete, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Irref374hrung sowie des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig. 2 Der Kl344ger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, 3 den Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, ingenieurvermessungstechnische Leistungen f374r Dritte ohne die Berechnung von Umsatzsteuer in der jeweils g374ltigen gesetzlichen H366he in Aussicht zu stellen, anzubieten oder durchzuf374hren. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger Abmahnkosten in H366he von 152,32 200 nebst Zinsen ersetzt verlangt. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat seine Passivlegiti-mation in Abrede gestellt und im 334brigen geltend gemacht, dass sein Verhalten steuerrechtlich nicht zu beanstanden sei. 5 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2008 - 2 U 85/07, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten weder als eine Irref374hrung der potentiellen Kunden noch als gezielte Behinde-rung der Mitbewerber noch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig angesehen. Letzteres hat es damit begr374ndet, dass Steuer-vorschriften generell und speziell auch die im Streitfall in Rede stehenden um-satzsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht die Regelung des Marktverhaltens bezweckten. Das nach dem Vortrag des Kl344gers steuerrechtswidrige Verhalten des Beklagten k366nne daher nicht unter dem Gesichtspunkt des in 247 4 Nr. 11 UWG geregelten Rechtsbruchs und, da sonstige Ansatzpunkte f374r einen Unlau-terkeitstatbestand fehlten, auch nicht unmittelbar aus 247 3 UWG als wettbe-werbswidrig beurteilt werden. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 1. Der erkennende Senat hat mittlerweile - zeitlich nach Ergehen des vor-liegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass steuerrechtliche Vorschriften grunds344tzlich keine Marktverhaltensregelungen darstellen und ihre Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wett-bewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Tz. 17 bis 25 = WRP 2010, 875 - Zweck-betrieb). 9 Die Revision verweist demgegen374ber vergeblich auf die Entscheidung "Feuerbestattungsverein Halle" des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (Urt. v. 8.6.2006 - C-430/04, Slg. 2006, I-4999 = DStR 2006, 1082). Der Gerichtshof hat dort ausgesprochen (Tz. 32), dass derjenige, der mit einer Einrichtung des 10 - 5 - 366ffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, diese Einrichtung werde f374r die im Rahmen der 366ffentlichen Gewalt ausge374bten T344tigkeiten nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, sich mit dieser Begr374ndung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Umsatzsteuern berufen kann. Von der Steuerpflicht nicht befreite Wettbewerber k366nnen sich danach gegen eine durch die steuerrechtliche Regelung bzw. deren Anwendung im konkreten Fall eintretende Wettbewerbsverzerrung dadurch wehren, dass sie bei den Finanzbeh366rden - gegebenenfalls unter Beschreitung des finanzgericht-lichen Rechtswegs - auf eine gleichm344337ige Besteuerung aller Wettbewerber hinwirken (vgl. auch BFH NVwZ 2007, 854; Kronthaler, DStR 2007, 227 ff.). Umso weniger erscheint es danach geboten, diesen Wettbewerbern zur Schaf-fung gleicher Voraussetzungen f374r alle Wettbewerber auch noch einen entspre-chenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch zuzuerkennen. In diesem Zusam-menhang ist zudem zu ber374cksichtigen, dass eine steuerrechtliche Konkurren-tenklage, soweit sie Erfolg hat, auch die Finanzbeh366rden bindet und das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage daher zumindest zweifelhaft erscheint. 2. Mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet hat das Beru-fungsgericht die Klage schon deshalb f374r nicht aus 247247 3, 5 UWG begr374ndet er-achtet, weil eine m366gliche irref374hrende Verhaltensweise des Beklagten jeden-falls nicht den gestellten Klageantrag rechtfertigt. 11 3. Eine gezielte Behinderung bestimmter Mitbewerber i.S. des 247 4 Nr. 10 UWG hat der Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen. 12 - 6 - III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 13 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 O 40/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 85/07 -
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