BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 96/09 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. Die Beklagte hat Gele-genheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: Der Rechtssache fehlt die grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer un-bestimmten Vielzahl von F344llen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Inte-resse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 543 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Andere Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Auf die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu Ziffer II 1, 2 der Ent-scheidungsgr374nde kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird 2 - 3 - durch die zus344tzlichen Erw344gungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3, die eine revisionsrechtlich tragf344hige und nicht zulassungsrelevante Begr374ndung enthalten, selbst344ndig gerechtfertigt. Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsm344337igen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Ab-schluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags gen374gt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine T344tigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdr374cklichen Annahmeerkl344rung ist gem344337 247 151 Satz 1 BGB nicht er-forderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 1985 - IVa ZR 152/83 -, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), sodass f374r die Feststel-lung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Kl344gerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot der Beklagten Informationen 374ber geeignete Objekte 374bermittelt hat. 3 Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Be-klagten entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegen374ber der Kl344-gerin erkl344rt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Kl344gerin ihre Provision vom zuk374nftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Kl344gerin gebeten hat, f374r sie im Rahmen eines Suchauf-trags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, tr344gt sie f374r die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach 247 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders w344re die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Kl344gerin ihrerseits im Rahmen eines angestreb-ten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten h344tte 4 - 4 - (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Beklagten obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei als nicht erbracht angesehen. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 10 O 44/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - I-7 U 51/08 -
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