EC LI:DE:BGH:2016:151216BIZR96.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 96/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Ric hterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Be schwerdeverfahrens wird auf 25.000 e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer W . . Der Be - klagte erbringt als selbständiger Buchhalter Dienstleistungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Er warb am 25. Oktober 2014 in einer Zeitungsanzeige und am 28. Oktober 2014 im Internet für seine Dienstleistu n- gen. Die Klägerin hält die Aussagen des Beklagten in seiner Werbung für irr e- führend. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. 1 2 - 3 - D as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekla g- ten ist erfolglos geblieben, wobei das Berufungsgericht den Tenor wie folgt g e- fasst hat: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbständigen Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen a) in der Kleinanzeige im "M . " vom 25.10.2014 (Anlage K14) b) im Internetauftritt des Beklagten www. .de (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten "Über das Buchführung s- büro" (Seite 3 der Anlage K2), "Finanzbuchhaltung / Leistungsumfa ng" (Seite 7 der Anlage K2), "Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger" (Seite 16 der Anlage K2) und "DATAC24 / Die Zukunft der Buchhaltung" (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensb e- zeichnung "DATAC Buchführungsbüro G . " in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite." Mit der angestrebten Revision möchte der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsg erichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nic ht deshalb veranlasst, weil der Unterlassungsantrag der Klägerin und die entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung nich t hinreichend bestimmt wäre n (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). 3 4 5 6 - 4 - a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstan d und Umfang der Entsch eidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsg e- richt die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard ; Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 11 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, j e- weils mwN). b) O hne Erfolg macht die Beschwerde geltend, Inhalt und Reichweite des Unterlassungstenor s des Berufungsurteils seien weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. aa ) D ie Verbotsumschreibung im Klageantrag , die sich auf eine Werbung bezieht, die "den Eindruc k erweckt", der Beklagte biete ihm nicht erlaubte Hilfe in Steuersachen an, ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot allerdings grundsätzlich zu beanstanden (vgl. Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtl i- che Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 8e). Eine solche U m- schreibung beruht auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung im Ei n- zelfall, ob tatsächlich der behauptete Eindruck erweckt wird; d ie s führt zur U n- z u lässigkeit des Klageantrags (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 179/90, GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). bb ) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ein vollstr e- ckungsfähiger Inhalt der Verurteilung des Beklagten gerade noch ermitteln. A us dem im Berufungsurteil wiedergegebene n erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin und den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, in welcher We i- 7 8 9 10 - 5 - se der Beklagte den von der Klägerin beanstandeten irreführenden Eindruck erweckt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte rufe durch di e Verwendung der Begriffe "Buchführungsbüro", "Finanzbuchhaltung", "Lohn - und Gehaltsbuchhaltung", "Buchhaltung" und "Buchführung" den irreführenden Ei n- druck hervor , er sei berechtigt, über die ihm nach § 6 Nr. 4 StBerG gestattete Tätigkeit hinaus weitere Tätigkeiten wie das Einrichten einer Buchführung ei n- schließlich der Einrichtung d er Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung, das Erstellen eines Konten plans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Au f- stellung des Jahresabschlusses zu übernehmen. Die Begrün dung dafür, we s- halb diese Begriffe im Streitfall im Kontext der in Rede stehenden Werbung als irreführend anzusehen sind, sind dem im Berufungsurteil wiedergegebenen I n- halt der Werbung , aus den in Bezug genommenen Anlagen und den Entsche i- dungsgründen ausre ichend konkret zu entnehmen . c) Weitere Gesichtspunkte, unter denen die Bestimmtheit des Klagea n- trags zweifelhaft sein könnte, macht die Beschwerde nicht geltend. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge sehen. 11 12 - 6 - 3 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.07.2015 - 15 O 54/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2016 - I - 4 U 113/15 - 13
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