BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 97/00 Verkündet am: 5. November 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 19. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten, ob die Beklagten Kosten aus einem Grundstücks- erschließungs- und Bauprojekt in E. bei B. zu übernehmen haben, des- sen gemeinsame Durchführung die Parteien planten. G. H. (Kläger zu 1; am weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt) und R. D. M. (Kläger zu 2) kauften am 14. Oktober 1992 mit notariellem Vertrag als Gesellschafter einer am selben Tag gegründeten - 3 - Gesellschaft brgerlichen Rechts mehrere Grundstcke in E., Kreis B., fr rund 14,8 Mio. DM, um sie zu bebauen. Sie wurden durch Auflassungsvo r - merkungen gesichert, haben aber bisher kein Eigentum an den Grundstcken erworben. Am 17. September 1993 trat die Beklagte zu 1 "in die bestehende Gesellschaft brgerlichen Rechts mit aufschiebender Bedingung der Zusti m - mung der Geschftsleitung ... mittels einer noch abzuschließenden Vereinb a - rung" ein. Sie sollte mit 90 % am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust b e - teiligt werden. Die "Neugesellschaft" sollte "alle bisher angefallenen Kosten der Gesellschaft" bernehmen und damit "den von den Altgesellschaftern privat getragenen Aufwand durch Aufnahme von Darlehen" ausgleichen. Die Alt- und Neugesellschafter unterwarfen sich nach dem Neueintritt der Beklagten zu 1 "einem neuen Gesellschaftsvertrag gemß Anlage 3"; in dieser Anlage ist der Beklagte zu 2 nicht als "Neugesellschafter" aufgefhrt. Am 10. Mrz 1994 schlossen "R. D. M. und G. H. in Gesellschaft brgerlichen Rechts" (im folgenden: "M. und H."), die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 einen Gesellschaft svertrag "GbR W.", der die Planung und "die Bebauung der Grundstcke, die Übernahme der technischen und kaufmnnischen Baubetreuung, die Vermietung und die Vermarktung der bebauten oder unbebauten Grundstcke oder von Teilen de r - selben" vorsah und die Ttigkeitsbereiche der Gesellschafter nher regelte. Die Beklagte zu 1 erhielt einen Anteil von 60 %, der Beklagte zu 2 einen so l - chen von 30 % und die am Vertragsabschluß beteiligte Gesellschaft brgerl i - chen Rechts "M. und H." den Restanteil von 10 %. Mit Sch reiben vom 21. April 1994 wies die Beklagte zu 1 darauf hin, daß eine Genehmigung des Projekts durch ihren Vorstand nicht vorliege, und kndigte die Vereinbarung vorsorglich. Am 17. Mai 1994 berief sich auch der Beklagte zu 2 darauf, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, und kndigte ebenfalls vorsorglich. - 4 - Der Klger zu 2 ist der Ansicht, die Beklagten seien der Gesellschaft wirksam beigetreten. Er nimmt sie wegen anteiliger Notarkosten sowie auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenber dem Finanzamt Eb. wegen der Grunderwerbsteuer in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klgers zu 2 hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts durch U r - teil vom 2. Oktober 1997 (II ZR 249/96, WM 1997, 2220) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Dieses hat die Berufung der Klger wiederum zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl - gers zu 2. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur nochmaligen Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts, es sei eine Genehmigung des Vertrages durch den Gesamtvorstand der Beklagten zu 1 erforderlich g e - wesen, halten allerdings revisionsrechtlicher Nachprfung stand. Es war bisher unstreitig, daû das Projekt von dem Vorstand der Beklagten zu 1 genehmigt werden muûte. Die Klger haben dies durch die Vorlage des Schreibens vom 21. Februar 1994 ausdrcklich vorgetragen und in dem Schriftsatz vom 22. Mai 1995 besttigt. Der Versuch der Revision, die Vereinbarung vom 17. September 1993 dahin auszulegen, daû nicht die Zustimmung des G e - - 5 - samtvorstandes, sondern nur die der Geschftsleitung des Bereiches HOG gemeint gewesen sei, widerspricht deshalb dem eigenen Vortrag der Klger. II. Das Berufungsurteil leidet jedoch an einem schweren Verfahren s - mangel, soweit es feststellt, die Zustimmung des Gesamtvorstands sei nicht erteilt worden. 1. Bei der Beweiswrdigung hat das Berufungsgericht ausdrcklich auf die Glaubwrdigkeit der Zeugen abgestellt. Die Zeugen Z. -K., L., We., Ra., Dr. S. und Bu. seien glaubwrdig, die Zeugin Hr. und der Zeuge La. seien unglaubwrdig. Die Beweisaufnahme hat vor dem Richter am Oberlandesgericht Dr. Ri. als Einzelrichter stattge- funden. Dieser Richter hat an der Endentscheidung nicht mehr mitgewirkt. In den Vernehmungsprotokollen finden sich zur Glaubwrdigkeit der Zeugen ke i - ne Vermerke oder Hinweise. 2. Damit liegt ein Verstoû gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) vor. Bei einem Kol legialgericht kann dieser Grundsatz nicht einmal dadurch gewahrt werden, daû ein Mitglied des Gerichts an einer Zeugenvernehmung teilnimmt und die brigen zur Entscheidung b e - rufenen Richter formlos ber seine persönlichen Eindrcke unterrichtet. Soweit es um die Glaubwrdigkeit der Zeugen geht, muû das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewo n - nen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Pa r - teien zugngliche Beurteilung zurckgreifen können (BGH, Urt. v. 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist keines dieser beiden Erfordernisse erfllt. - 6 - 3. Dieser Fehler kann entgegen der Meinung der Revisionserwiderung des Beklagten zu 2 auch nicht mit dem Argument aus der Welt geschafft we r - den, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zustzlich zu den Erw - gungen zur persnlichen Glaubwrdigkeit auch auf den sachlichen Inhalt der Aussagen gesttzt und diese Erwgungen seien fr sich allein geeignet, die Entscheidung zu tragen. Da das Berufungsgericht zur Glaubwrdigkeit der Zeugen Stellung nimmt, ihr also erhebliche Bedeutung beimiût, stehen und fallen die Bekundungen der Zeugen mit ihrer Glaubwrdigkeit. Der Verfahrensfehler kann auch nicht - wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 meint - mit der Erwgung ausgerumt werden, das Berufung s - gericht habe in Wahrheit nur zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen Ausf h - rungen gemacht. Das Berufungsgericht hat eindeutig zur Glaubwrdigkeit der Zeugen Stellung genommen; es ging ihm nicht nur um die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern auch um die Glaubwrdigkeit der Zeugen. Jedenfalls lût sich dies - da das Berufungsgericht wiederholt von "Glaubwrdigkeit" spricht und diese an einer Stelle ausdrcklich von der Glaubhaftigkeit unterscheidet - nicht ausschlieûen. - 7 - III. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, eine Schluûentscheidung sei beabsichtigt, und dem Unterbleiben neuer Beweisantrge oder eines W i - derspruchs gegen die Verwertung der durch den Einzelrichter durchgefhrten Beweisaufnahme kann ein Rgeverzicht nicht abgeleitet werden. IV. Damit das Berufungsgericht den Verfahrensfehler beseitigen und e r - forderlichenfalls weitere Feststellungen treffen kann, ist das angefochtene U r - teil aufzuheben und die Sache zurckzuverweisen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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