BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 97/01 Verkündet am: 11. April 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - III ZR 97/01 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Mrz 2001 aufgehoben und - unter Zurckweisung der Ber u - fung der Klgerin - das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2000 teilweise abgendert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klgerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 14. Januar 1991 eine noch unvermessene, ca. 3.385 m² große Teilflche des Flurstck s 143 der Flur 2 im Außenbereich der beklagten Gemeinde. Bei der Beurkundung lag eine Besttigung vor, die die Überschrift "Rat der Gemeinde D. ", das Datum - 3 - vom 1. November 1990, die Unterschrift der seinerzeitigen Brgermeisterin H. sowie den Stempel "Gemeindeamt D. " trug und folgenden Wor t - laut hatte: "Das Gemeindeamt D. besttigt, daû die Grundstcke in D. Flur 2 Flurstck 141-143 als unerschlossenes Bauland verkauft werden kann. Die Gemeinde D. bernimmt die Erschlieûungskosten nicht." Auf diese Bescheinigung wurde im Kaufvertrag ausdrcklich Bezug g e - nommen. An wen sie adressiert war und wie sie in den Besitz der Klgerin, i h - res Ehemanns oder des Notars gelangt ist, ist streitig. Der Ehemann der Klgerin hatte zuvor bereits weitere Teilflchen aus dem hier in Rede stehenden Flurstck 143 sowie aus den Flurstcken 142 und 144 erworben. Bei dem von ihm geschlossenen Kaufvertrag vom 7. November 1990 hatte die Bescheinigung vom 1. November, bei dem weiteren Ver trag vom 29. November 1990 eine inhaltsgleiche Bescheinigung vom 28. November 1990 vorgelegen. Die Eheleute beabsichtigten, auf den erworbenen Flchen insgesamt 22 Einfamilienhuser zu errichten. Eine diesbezgliche Bauvoranfrage der Klg e - rin und ihres Ehemanns vom 28. Januar 1994 wurde mit Bescheid vom 6. April 1994 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage) blieben erfolglos. Die Klgerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz aus Amts- pflichtverletzung wegen der Auskunft vom 1. November 1990 in Anspruch. Sie - 4 - macht geltend, sie habe das Grundstck nur im Vertrauen auf dessen durch die Bescheinigung besttigte Baulandqualitt erworben und einen weit berhöhten Kaufpreis bezahlt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 130.429,94 DM nebst Zinsen gerichteten Klage zur Hlfte, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben (NVwZ-RR 2001, 704). Mit der Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Abweisung der Klage. 1. Allerdings kann zugunsten der Klgerin davon ausgegangen werden, daû die Bescheinigung vom 1. November 1990 so nicht htte erteilt werden drfen. Sie legte nmlich zumindest das Miûverstndnis nahe, daû die Flche bereits Baulandqualitt besaû, obwohl dies tatschlich nicht der Fall war. Die Brgermeisterin der Beklagten hatte damit jedenfalls gegen ihre Amtspflicht verstoûen, eine unmiûverstndliche Auskunft zu erteilen. Diese Amtspflicht war zugunsten der Klgerin auch dann drittgerichtet, wenn diese selbst nicht u n - mittelbar Empfngerin der Auskunft gewesen sein sollte. Die Auskunft war nmlich hinsichtlich der Flurstcke 141 bis 143 objektbezogen und schtzte insoweit jeden, der im berechtigten Vertrauen auf ihre Richtigkeit Rechtsg e - - 5 - schfte ber die darin bezeichneten Grundstcke ttigte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00 = NVwZ 2002, 373, 374). 2. Der hieraus herg eleitete Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) scheitert jedoch daran, daû ein solches berechtigtes Vertrauen durch die Auskunft jedenfalls bei der Klgerin nicht begrndet worden ist. a) Auf einen wesentlichen Gesichtspunkt, der einer möglichen Beba u - barkeit des Grundstcks entgegenstehen konnte, wird schon in der Auskunft selbst hingewiesen, indem dort hervorgehoben wird, daû es um " unerschloss e - nes Bauland" ging und daû die Beklagte die Erschlieûungskosten nicht be r - nehme. Diesem Umstand wird vom Berufungsgericht nicht das ihm gebhrende Gewicht beigemessen. Zu Unrecht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, daû das geltende Baurecht den Begriff des "Rohbaulandes" kenne, wobei es sich um grundstzlich fr eine bauliche Nutzung geeignete Flchen handele, die lediglich noch nicht hinreichend erschlossen seien. Der Begriff des Rohbaulandes gilt nmlich - wie im Ansatz auch das Berufungsgericht nicht verkennt - nur fr Flchen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), fr G ebiete, fr die ein Beschluû ber die Aufstellung eines B e - bauungsplans gefaût ist (§ 33 BauGB), und fr den nichtbeplanten Innenb e - reich (§ 34 BauGB; vgl. zu alledem § 4 Abs. 3 WertV). Gerade um solche G e - biete ging es hier nicht; vielmehr um reine Auûenbereichsflchen, bei denen die gesicherte Erschlieûung Voraussetzung fr eine etwaige Bebaubarkeit ist (§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB). Dies bedeutet, daû die Auskunft schon nach ihrem Aussagegehalt nicht geeignet war, eine "Verlûlichkeitsgrundlage" fr auf sie gesttzte weitreichende finanzielle Dispositionen in Erwartung der Bebauba r - keit zu ttigen. - 6 - b) Hinzu kommt folgendes: Nicht erst eine Frage des mitwirkenden Ve r - schuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewhrten Ver- mögensschutzes ist es, ob die in Rede stehende Maûnahme (etwa: Auskunft, Verwaltungsakt) ihrer Art nach berhaupt geeignet ist, eine "Verlûlichkeit s - grundlage" im vorbezeichneten Sinne fr auf sie gesttzte Aufwendungen, I n - vestitionen oder dergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldensprfung vorgeschaltete - Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der j e - weiligen behördlichen Maûnahme (zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden [dort: bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung] s. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432; fr BGHZ 149, 50 vorgesehen). Als Gesicht s - punkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwrdigen Vertrauens auf e i - nen (rechtswidrigen) begnstigenden Verwaltungsakt (gleiches gilt fr eine Auskunft) - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschli e - ûender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umst n - de, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrngende Erkenntni s - möglichkeiten des Empfngers in Betracht. Dies ist auch und gerade dann der Fall, wenn der Empfnger die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlssigkeit nicht kannte. aa) Im vorlieg enden Fall waren diese subjektiven Voraussetzungen z u - mindest bei dem Ehemann der Klgerin erfllt. Dies hat der 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts im Urteil des Parallelprozesses, den der Ehemann der Kl - gerin wegen derselben Auskunft gegen die Beklagte gefhrt hat und in dem auch dieselben Prozeûbevollmchtigten ttig geworden sind, eingehend da r - - 7 - gelegt (Urteil vom 9. November 2000 - 8 U 41/00; besttigt durch nicht mit Grnden versehenen Nichtannahmebeschluû des Senats vom 20. September 2001 - III ZR 312/0 0): Der Ehemann war Architekt und nach eigenen Angaben "Grundstcksprofi". Er hatte sich das betreffende Gelnde angesehen und wuûte daher, daû es sich um Grn- bzw. Brachland handelte, das nicht einmal am "Ortsrand" (im Sinne etwa der Nachbarschaft zu einer im Zusammenhang bebauten Ortslage) lag, sondern weit ab vom eigentlichen Dorfkern, am uûe r - sten Rande des Gemeindegebiets und umgeben von weitrumigen anderen landwirtschaftlichen Flchen. Dies entsprach einer krassen Auûenbereichsl a - ge, bei der auch nicht im entferntesten ein Ansatz fr eine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB bestand. In der Auskunft selbst war keinerlei Hinweis auf etwaige planerische Grundlagen der angeblichen Bebaubarkeit enthalten. Das bede u - tet, daû die Unzulnglichkeit der Auskunft fr jeden Architekten, der ein Ba u - vorhaben in der Grûe von 22 Einfamilienhusern verwirklichen will und bei dem deshalb zumindest elementare Kenntnisse der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten vorausgesetzt werden mssen, offen zutage lag. bb) Dieses Wissen i hres Ehemanns muû sich die Klgerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zurechnen lassen. Schon das Landgericht hatte zutreffend ausgefhrt, daû der Erwerb der hier in Rede stehenden Grundflche durch die Klgerin nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern in das gemeinsame Projekt beider Eheleute eingebettet war, auf dem Gesamtar e - al eine Groûbaumaûnahme von 22 Einfamilienhusern zu verwirklichen. Tre i - bende Kraft dieses Projekts war der Ehemann. Die Klgerin selbst war nach den im Berufungsrechtszug nicht beanstandeten Feststellungen des Landg e - richts an der praktischen Durchfhrung der Baumaûnahme und deren Vorb e - reitung nicht beteiligt. Mit der Verfolgung dieses gemeinschaftlichen Ziels en t - - 8 - stand zwischen den Ehegatten eine ber die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende Gesellschaft des brgerlichen Rechts in Form einer Inneng e - sellschaft (§§ 705 ff BGB), und zwar schon beim Erwerb der bentigten Grun d - stcksflchen. So hat es mit Recht das Landgericht gesehen; die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daû eine derartige Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des von der Klgerin gekauften Grundstcks bestanden habe, beruht - wie die Revision mit Recht geltend macht - auf einer lebensfremden Wrdigung des erdrckenden gegenteiligen Prozeûstoffs. Insbesondere fgt sich der hier in Rede stehende Erwerbsvorgang nahtlos in die zahlreichen weiteren, vom Ehemann der Klg e - rin bei seiner Anhrung vor dem Landgericht am 22. Dezember 1999 bestti g - ten gemeinsamen Grundstcksgeschfte ein. Bei dieser Sachlage oblag es nicht der Beklagten, weitere Einzelheiten zur Entstehung einer Gesellschaft zwischen den Ehegatten vorzutragen, sondern umgekehrt der Klgerin, su b - stantiiert diese sich nach dem Sachverhalt aufdrngende Wrdigung ausz u - rumen. Dies ist jedoch - wie die Revision mit Recht hervorhebt - im Berufung s - rechtszug nirgends geschehen. cc) Die durch dieses gemeinsame Projekt begrndete "Wissenszurec h - nung" hinsichtlich etwaiger Bebauungsmglichkeiten schlgt auch bereits auf den von der Klgerin gettigten Abschluû des Kaufvertrages durch. Dies hat die Folge, daû die Auskunft auch der Klgerin bereits objektiv keine "Verl û - lichkeitsgrundlage" geboten hat, und zwar unabhngig davon, welcher Grad des Verschuldens bei der Brgermeisterin vorgelegen hatte. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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