BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/04 Verk374ndet am: 26. Oktober 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Regenwaldprojekt II UWG 247 4 Nr. 1, 247 5 Abs. 2 Satz 2 a) Verspricht ein Unternehmen f374r den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht n344her spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher re-gelm344337ig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringf374gig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Ent-h344lt die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufkl344renden Hinwei-sen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt. b) Zur sekund344ren Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess 374ber eine irref374hrende Werbung. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 97/04 - LG Siegen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 21. Mai 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Mai bis Juli 2003 f374r das von ihr hergestellte und im gesamten Bundesgebiet vertriebene Bier mit einer von ihr als "Krombacher Regenwaldprojekt" bezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen neben den Bierk344sten das nachfolgend schwarz-wei337 wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage D zur Klageschrift) aus: 1 - 3 - - 4 - - 5 - Zudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des Journalisten und Fernsehmoderators G374nther Jauch und der fr374heren Tennis-spielerin Steffi Graf, die u.a. folgende Inhalte hatten: 2 "F374r jeden verkauften Kasten Krombacher flie337t eine Spende in die Re-genwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afri-ka nachhaltig zu sch374tzen!" "F374r jeden verkauften Kasten Krombacher flie337t ja eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu sch374tzen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht ha-ben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!" "Denn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder Radler flie337t eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um ei-nen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu sch374tzen!" Die Beklagte warb in 344hnlicher Form bereits im Jahre 2002 mit ihrem "Regenwaldprojekt". Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung jener Werbung ist Gegenstand des Verfahrens I ZR 33/04. 3 Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Auffassung, die streitgegenst344ndliche Werbung sei wettbewerbsrechtlich unlauter. Im Falle einer Kopplung eines Warenverkaufs mit einer Zusatzleistung bestehe die Gefahr der T344uschung der angesprochenen Verkehrskreise 374ber den tats344chlichen Wert des Angebots. Dies gelte auch, wenn eine Sponsoring-leistung als Zugabe versprochen werde. Dieser Gefahr sei durch eine erh366hte Transparenz Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen werde die angegriffe-ne Werbung nicht gerecht. Die Beklagte verschweige die H366he der Spende pro verkauftem Kasten Bier. Sie l366se das Versprechen, f374r jeden verkauften Kasten Bier einen Quadratmeter Regenwald zu sch374tzen, auch nicht ein. 4 - 6 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 I. der Beklagten zur untersagen, wie in den Antragsanlagen A, B, C und D wiedergegeben mit Werbespots zu werben, in denen es hei337t: 1. "F374r jeden verkauften Kasten Krombacher flie337t eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu sch374tzen!" (Anlage A). 2. "F374r jeden verkauften Kasten Krombacher flie337t ja eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Re-genwald nachhaltig zu sch374tzen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!" (Anlage B). 3. "Denn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder Radler flie337t eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu sch374tzen!" (Anlage C). II. der Beklagten zu untersagen, in Flyern oder sonstigen Werbeanzei-gen mit der Aussage zu werben: "1 Kasten = 1 m262" (Anlage D). 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Werbung sei ausreichend transparent. Es werde klargestellt, dass f374r jeden verkauften Kasten Bier der Regenwald-Stiftung des WWF ein Geldbetrag 374ber-lassen werde. Zur Offenlegung weiterer Einzelheiten sei sie nicht verpflichtet. Dass der versprochene Schutz nicht umgesetzt werde, habe die Kl344gerin nicht vorgetragen. Das Landgericht hat der Klage nach vorausgegangenem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung, in dem die Beklagte zur Unterlassung ver-urteilt wurde (LG Siegen GRUR-RR 2003, 379; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2003 - 4 U 105/03, abrufbar unter juris), stattgegeben. 7 - 7 - Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Beklagte ih-ren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Sprung-revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat die Unterlassungsanspr374che f374r begr374ndet erach-tet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 9 Die angegriffenen Werbema337nahmen verstie337en gegen 247 1 UWG (a.F.). Die Bestimmung habe auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer Beein-flussung zu sch374tzen. Dies sei bei einer Werbung f374r ein Kopplungsgesch344ft, das in besonderer Weise anlockend wirke, der Fall, wenn 374ber dessen Zusam-mensetzung unzureichend informiert werde und dadurch die Gefahr einer un-lauteren Beeinflussung der Verbraucher durch T344uschung 374ber den tats344chli-chen Wert der Zusatzleistung gegeben sei. 10 Im vorliegenden Fall sei eine solche unlautere Beeinflussung des Ver-kehrs anzunehmen. Die Beklagte k366nne ihr Versprechen nicht halten, f374r jeden gekauften Kasten Bier einen Quadratmeter Regenwald zu sch374tzen. Sie habe nicht dargelegt, dass ihr Umweltsponsoring so aussehe, dass es die Gleichset-zung von einem Kasten Bier mit einem Quadratmeter gesch374tzten Regenwal-des rechtfertigen k366nne. Tats344chlich ersch366pfe sich das Engagement in der Unterst374tzung verschiedener Aktionen des World Wide Fund for Nature (WWF). Dies sei nicht der Schutz, den der beanstandete Werbeslogan verspreche. Zwi-schen der Anzahl der verkauften K344sten Bier und dem Umfang der gesch374tzten Fl344che bestehe lediglich eine mittelbare Beziehung. 11 - 8 - 12 Auf den Schutz von Art. 5 GG k366nne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Sprungrevision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Landgericht. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht. 1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gest374tzt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begr374ndet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-dernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). 14 2. Der Kl344gerin steht kein Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die angegriffenen Werbema337nahmen stellen keine un-angemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG dar. Aufgrund des vom Landgericht angenommenen Sachverhalts steht auch nicht fest, dass die Werbung der Beklagten gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 5 UWG ver-st366337t. 15 a) Die Werbung ist nicht bereits deshalb wettbewerbswidrig, weil sie an das Umweltbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angespro-chenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtspre-chung des Senats reicht dies f374r sich allein nicht aus, um eine unangemessene 16 - 9 - unsachliche Einflussnahme i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ 164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz). 17 b) Auch der Umstand, dass die Unterst374tzung des umweltpolitischen Ziels mit dem Warenabsatz gekoppelt wird, kann f374r sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung nicht begr374nden. Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-sprechung des Senats grunds344tzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-ben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu 247 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-mer den Produktabsatz statt mit einer zus344tzlichen Ware mit der F366rderung so-zialer, sportlicher, kultureller oder 366kologischer Belange (sogenanntes Sponso-ring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelm344337ig nicht dadurch gef344hrdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschlie337lich wirt-schaftlichen 334berlegungen, sondern auch auf der M366glichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene F366rderung eines Dritten mittelbar f374r das damit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach 247 4 Nr. 1 UWG wird erst 374berschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausma337 er-reicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeintr344chtigen vermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP 2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Ent-schlie337ung des Verbrauchers 374berlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-dung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen l344sst. 18 - 10 - 19 c) Ob das Landgericht - wie die Revision meint - von einem Wettbe-werbsversto337 der Beklagten wegen einer Verletzung von Informationspflichten ausgegangen ist, kann offenbleiben. Eine allgemeine Informationspflicht ist dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen. aa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdr374cklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-ten bei Verkaufsf366rderungsma337nahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-spielen in 247 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in 247 5 Abs. 2 Satz 2 UWG anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irref374hrend sein kann. Letz-teres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-f374hren, also seine Entschlie337ung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angek374ndigte umweltpolitische Leistung an den WWF unterst374tzt, also mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung 374ber die Details aufgekl344rt werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, f374r die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstel-lungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irref374hrungsverbot eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufkl344renden Hinweisen. 20 bb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbr344uchlichen Kopplungsangeboten kann eine Irref374hrung anzunehmen sein, wenn 374ber den Inhalt der zus344tzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu 247 4 Nr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu 247 1 21 - 11 - UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot). Diese zu 247 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist auf das nunmehr geltende UWG 374bertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit einer unzureichenden Information am Ma337stab des 247 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu messen ist (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 1 Rdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; f374r eine Anwendung im Rahmen von 247 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, 247 4-1 Rdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufkl344rung; eine solche wird von einem verst344ndigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die Verpflichtung zu aufkl344renden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch T344uschung 374ber den tats344chlichen Wert des Angebots, insbesondere 374ber den Wert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamt-preisangebot; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). cc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgesch344ftes mit einem sozialen, kulturellen, sportlichen oder 366kologischen Engagement weder aufgrund des Verbots unangemessener unsachlicher Einflussnahme auf Markt-teilnehmer (247247 3, 4 Nr. 1 UWG) noch unter dem Gesichtspunkt der irref374hren-den Werbung (247247 3, 5 UWG) eine allgemeine Verpflichtung des Unternehmens, 374ber die Art und Weise der Unterst374tzung oder die H366he bzw. den Wert der Zuwendung aufzukl344ren (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fezer/ Steinbeck aaO 247 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, 247 4 Nr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; G374nther/Beyerlein, WRP 2004, 1142, 1144; f374r weitergehende Informationspflichten: K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.165; Seichter in Ullmann aaO 247 4 Nr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217; 22 - 12 - offengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Ver-spricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterst374t-zen, besteht der zus344tzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch den Warenbezug f374r das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene Aufwendungen 374ber den Kaufpreis hinaus t344tigen zu m374ssen. Hat der Werben-de keine nach Art und Umfang n344her bestimmte Leistung versprochen, wird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah 374berhaupt eine Unterst374tzungsleistung erbringt und diese nicht so geringf374gig ist, dass sich die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen ist die Werbung mit einem nicht n344her spezifizierten Sponsoring allein nicht geeignet, aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise unan-gemessen unsachlich i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie 374ber die Art und Weise der Unterst374tzungsleistung oder deren Umfang zu t344uschen. dd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung 374ber die konkret ergriffenen Ma337nahmen zur F366rderung des Regenwaldprojek-tes zu informieren, steht der Kl344gerin kein Unterlassungsanspruch wegen feh-lender Transparenz der Werbung mit der F366rderung dieses Projekts nach 247 4 Nr. 1 UWG zu. 23 d) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die bean-standete Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn das, was die Beklagte zum Schutz des Regenwaldes tats344chlich leistet, hinter dem zur374ckbleibt, was sie in Werbeanzeigen und in der Fernsehwerbung verspricht und dadurch die berech-tigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise entt344uscht werden. In diesem Fall liegt ein Versto337 gegen 247 5 UWG vor (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04 - Regenwaldprojekt I; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fe-zer/Steinbeck aaO 247 4-1 Rdn. 372; Harte/Henning/Stuckel aaO 247 4 Nr. 1 24 - 13 - Rdn. 108). Dass es sich im Streitfall ebenso verh344lt, l344sst sich den vom Landge-richt getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. 25 aa) Ma337stab f374r die Bewertung einer Angabe als irref374hrend ist die Auf-fassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Markt-f374hrerschaft). Aus den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, welches Verst344ndnis der Verkehr von der angegriffenen Werbung hat und weshalb seine Erwartungen durch die von der Beklagten tats344chlich an den WWF erbrachten Leistungen entt344uscht werden. Das Landgericht hat hierzu nur festgestellt, dass die Beklagte einen "direkt proportionalen Schutz" versprochen habe, w344hrend eine von der Zahl der verkauften K344sten abh344ngige Spende le-diglich eine "mittelbare Beziehung" herstelle. Auf den Umstand, dass die Beklagte eine Spende an den WWF leistet, weist sie jedoch ausdr374cklich hin. Dies findet auch in den mit dem Antrag zu I. beanstandeten Werbeaussagen Erw344hnung. Worin dar374ber hinaus die Fehlvor-stellung des Verkehrs liegen soll, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend deutlich. 26 bb) Dies gilt auch, wenn die Ausf374hrungen zur Verkehrsauffassung in dem im Verfahren der einstweiligen Verf374gung ergangenen Urteil des Oberlan-desgerichts Hamm vom 18. November 2003 (4 U 105/03) mitber374cksichtigt werden, auf die das Landgericht Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht Hamm f374hrt insoweit aus, die Beklagte kn374pfe an die Vorstellung an, dass es bei Naturschutzgebieten um die fl344chenm344337ige Ausdehnung gehe, so dass ein gebietsweiser Schutz versprochen sei. Der Verbraucher gehe davon aus, dass nicht nur verschiedene Aktionen unterst374tzt, sondern ein gebietsweiser Schutz erreicht werde. Er glaube, dass der Schutz desto gr366337er sei, je umfangreicher der Warenabsatz der Beklagten sei. 27 - 14 - 28 Offen bleibt aber auch insoweit, worin konkret die Fehlvorstellung des Verkehrs liegen soll, weil auch im Falle der finanziellen Unterst374tzung ein h366he-res Spendenaufkommen zu einem umfangreicheren Schutz des Regenwaldes f374hrt. III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (247 566 Abs. 8 Satz 1, 247 562 ZPO). Die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (247 566 Abs. 8 Satz 2, 247 563 Abs. 1 ZPO). 29 Das Landgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung Feststellungen nachzuholen haben, wie der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, in welcher Weise die tats344chlich geleistete F366rderung hiervon abweicht und gege-benenfalls, ob die Abweichung f374r die Entscheidung der Verbraucher relevant ist. 30 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Auffassung des Verkehrs von Art und Umfang des Engagements der Beklagten f374r das Regenwaldprojekt mit ihren tats344chlichen Unterst374tzungsleistungen deckt, wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen der Annahme einer Irref374hrung grunds344tzlich bei der Kl344gerin liegt. Diese hat jedoch im Hinblick auf die durchgef374hrten Schutzma337nahmen keine genaue Kenntnis von den Umst344nden und auch keine M366glichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzukl344ren, w344hrend die Beklagte 374ber diese Kenntnis verf374gt und die Aufkl344rung ohne weiteres leisten kann. Daher kann - wovon das Landgericht auch ausgegangen ist - die Beklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach 247 242 BGB eine prozessuale Erkl344-rungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die Kl344gerin 374ber blo337e Verdachts-momente hinaus die f374r die Irref374hrung sprechenden Tatsachen vorgetragen 31 - 15 - und unter Beweis gestellt hat (BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; vgl. auch Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 3.23; Fezer/B374scher aaO 247 12 Rdn. 276). 32 2. Hinsichtlich des Antrags zu II. wird auch zu ber374cksichtigen sein, dass in der angegriffenen Werbung im Einzelnen dargelegt wird, wie der WWF die Mittel verwendet. Soweit die Angaben - was sich nach den Umst344nden des Ein-zelfalls richtet - in einer in sich geschlossenen Darstellung stehen, d374rfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 f. = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte). Da die angegriffene Aussage blickfangm344337ig herausgestellt ist, steht die im Text vor-genommene Konkretisierung der etwaigen Annahme einer Irref374hrung nur dann entgegen, wenn sie der Aussage "1 Kasten = 1 m262" eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und lesbar ist (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy f374r 0,00 DM). 3. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass insoweit eine Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-hen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG versto337en, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-werbsrechtliche Relevanz der Irref374hrung geschlossen werden (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Im vorliegenden Fall k366nnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens 33 - 16 - Krombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt auf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rech-nung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte F366rde-rung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang k366nnte die Bereit-schaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten aber auch gr366337er sein, wenn der K344ufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streit-fall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz f374r eine bestimmte Fl344che Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu f366rdern. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanz: LG Siegen, Entscheidung vom 21.05.2004 - 7 O 20/04 -
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