BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 97/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-rechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen Ge-schmacksmusters sich grunds344tzlich nach dem Geschmacksmuster-gesetz neuer Fassung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 - Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten ge-st374tzten Widerklageantr344ge sind daher 247247 38, 42, 46 GeschmMG i.V.m. 247 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe). Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach 247 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmus- - 3 - ters begr374nden (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gem344ldewand; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., 247 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigen-t374mlich im Sinne von 247 1 Abs. 2 GeschmMG aF ist, beurteilt sich ent-gegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach 247 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist das Geschmacksmusterge-setz alter Fassung hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen anwend-bar. Damit ist die Anwendung der 247247 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. M344rz 2004 im Streit-fall ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraus-setzungen z344hlen (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 26 - Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar einge-tragen, jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der Bau-gruppe, auf die es nach 247 4 GeschmMG allein ankommt, 374ber keine Eigent374mlichkeit und keine Eigenart verf374gt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 20 - Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes neuer Fassung w374r-de 374ber eine grunds344tzlich zul344ssige Einschr344nkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des Geschmacks-musters der Beklagten eingreifen. Das w344re mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem 247 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG dient, nicht vereinbar (vgl. zum Ge-sichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begr374ndung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.). Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 200. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 HKO 6804/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 U 3345/00 -
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